Bava Batra — Blatt 102a
1Findet er drei, so ist [der Platz], wenn sie von einander vier bis acht [Ellen] entfernt sind, eine Gräberstätte, und er muß von diesem ab noch zwanzig Ellen untersuchen; findet er [eine Leiche] in einer Entfernung von zwanzig Ellen, so untersuche er weitere zwanzig Ellen, denn die Sache hat einen Grund, obgleich er ihn, wenn er ihn zuerst gefunden hätte, samt der Erdunterlage fortschaffen dürfte.
2Der Meister sagte: von vier bis acht. Wer [ist der Autor]: wenn die Rabbanan, so sagen sie ja, vier zu sechs, und wenn R. Šimo͑n, so sagt er ja, sechs zu acht!? –
3Tatsächlich R. Šimo͑n, jedoch nach dem Autor der folgenden Lehre: Wenn er sie nebeneinander findet und sie von einander keine vier bis acht Ellen entfernt sind, so gehört zu diesen die Erdunterläge, und es ist keine Gräberstätte. R. Šimo͑n b. Jehuda sagt im Namen R. Šimo͑ns, die mittelsten gelten als nicht vorhanden und die übrigen ergeben [einen Raum] von vier bis acht Ellen. –
4Wie ist, wo du sie R. Šimo͑n addiziert hast, der Schlußsatz zu erklären: und er muß von diesem ab noch zwanzig Ellen untersuchen; nach wessen Ansicht, wenn nach R. Šimo͑n, so sind ja zweiundzwanzig erforderlich, und wenn nach den Rabbanan, so sind ja achtzehn ausreichend!? –
5Tatsächlich sind es die Rabbanan, und zwar wenn er in schräger Richtung untersucht hat. –
6Wenn er in der einen schräg untersucht, so untersucht er ja auch in der anderen schräg, somit sind es ja zweiundzwanzig [Ellen]!? – Wir nehmen wohl an, daß man in der einen schräg untersucht, nicht aber, daß man in beiden schräg untersucht.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.