Chullin — Blatt 106a

1Als er hierauf bemerkte, daß sie etwas vom Rande des Kruges abgossen, sprach er: Hätte ich gewußt, daß ihr dies zu tun pflegt, würde ich nicht ausgeblieben sein.

2Als R. Dimi kam, sagte er: [Die Unterlassung] des Waschens vorher veranlaßte das Essen von Schweinefleisch,

3und [des Waschens] nachher brachte eine Frau von ihrem Ehemanne fort.

4Als Rabin kam, sagte er: Das erste veranlaßte das Essen von Aas und das letzte die Tötung eines Menschen. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Als Merkzeichen diene dir folgendes: R. Dimi kam und brachte sie fort, Rabin kam und tötete sie.

5R. Abba lehrte das eine nach diesem und das andere nach jenem, erschwerend.

6Es wurde gelehrt: Mit am Feuer gewärmtem [Wasser] darf man, wie Ḥizqija sagt, die Hände nicht waschen, und wie R. Joḥanan sagt, die Hände waschen. R. Joḥanan sagte: Ich fragte R. Gamliél Berabbi, der nur in Reinheit Zubereitetes zu essen pflegte, und er sagte mir, alle Großen in Galiläa tun dies.

7Mit dem Thermenwasser von Ṭiberjas darf man, wie Ḥizqija sagt, die Hände nicht waschen, wohl aber die Hände darin tauchen; R. Joḥanan sagt, man dürfe darin den ganzen Körper untertauchen, nicht aber Gesicht, Hände und Füße [waschen]. –

8Wenn man darin den ganzen Körper untertauchen darf, um wieviel mehr Gesicht, Hände und Füße [waschen]!? R. Papa erwiderte: An Ort und Stelle ist es nach aller Ansicht erlaubt, aus einem Gefäße ist es nach aller Ansicht verboten, sie streiten nur über den Fall, wenn es sich in einer Nebengrube befindet; einer ist der Ansicht, es sei in einer Nebengrube mit Rücksicht auf ein Gefäß verboten, und einer ist der Ansicht, man berücksichtige dies nicht.

9Hierüber [streiten auch folgende] Tannaím: Wasser, das zum Trinken für ein Vieh nicht mehr geeignet ist, ist in einem Gefäße untauglich und auf Grund tauglich. R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, auch auf Grund dürfe man in solchem den ganzen Körper untertauchen, nicht aber Gesicht, Hände und Füße [waschen].

10Wenn man darin den ganzen Körper untertauchen darf, um wieviel mehr Hände und Füße [waschen]!? Wahrscheinlich gilt dies von dem Falle, wenn es sich in einer Nebengrube befindet, und ihr Streit besteht in folgendem: einer ist der Ansicht, es sei in einer Nebengrube mit Rücksicht auf ein Gefäß verboten, und einer ist der Ansicht, man berücksichtige dies nicht.

11R. Idi b. Abin sagte im Namen des R. Jiçḥaq b. Ašjan: Das Händewaschen zu Profanem ist wegen der Mitheranziehung von Hebe,

12und zwar als Gebot [angeordnet worden]. – Was ist dies für ein Gebot? Abajje erwiderte: Es ist Gebot, auf die Worte der Weisen zu hören. Raba erwiderte: Es ist Gebot, auf die Worte des R. Elea͑zar b. A͑rakh zu hören. Es heißt: Jeder, den der Flußbehaftete berührt, ohne die Hände im Wasser abgespült zu haben. Hierzu sagte R. Elea͑zar b. A͑rakh: Hierauf stützten sich die Weisen, daß das Händewaschen aus der Tora sei.

13Raba sprach zu R. Naḥman: Wieso geht dies hieraus hervor? – Es heißt: ohne die Hände im Wasser abgespült zu haben; ist er denn rein, wenn er sie im Wasser abgespült hat, er benötigt ja des Tauchbades!? Dies ist vielmehr wie folgt zu verstehen: auch jeder andere, der die Hände nicht abgespült hat, ist unrein.

14R. Elea͑zar sagte im Namen R. Ošajas: Das Händewaschen zu Früchten ist nur der Reinlichkeit wegen angeordnet worden. Sie glaubten hieraus zu entnehmen, dies sei keine Pflicht, wohl aber Gebot, da sprach Raba zu ihnen: Weder Pflicht noch Gebot, sondern Freigestelltes. Er streitet somit gegen R. Naḥman, denn R. Naḥman sagte, wer zu Früchten die Hände wäscht, gehöre zu den Großtuern.

15Rabba b. Bar Ḥana erzählte: Einst stand ich vor R. Ami und R. Asi und man brachte ihnen einen Korb mit Früchten; sie aßen dann, ohne die Hände gewaschen zu haben, mir aber gaben sie nichts davon. Hierauf sprach jeder besonders den Segen. Hieraus ist dreierlei zu entnehmen. Es ist zu entnehmen, daß Früchte des Händewaschens nicht benötigen; es ist zu entnehmen, daß über Früchte kein gemeinschaftlicher Segen zu sprechen sei; und es ist zu entnehmen, daß, wenn zwei gegessen haben, es Gebot sei, getrennt [den Segen zu sprechen].

16Ebenso wird auch gelehrt: Haben zwei gegessen, so ist es Gebot, getrennt [den Segen zu sprechen]. Dies nur in dem Falle, wenn beide Gelehrte sind, ist aber einer Schriftgelehrter und der andere Unwissender, so spreche der Schriftgelehrte den Segen und der Unwissende entledigt sich dadurch der Pflicht.

17Die Rabbanan lehrten: Das Händewaschen erfolge zu Profanem bis zum Gelenke, zu Hebe

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.