Meïla — Blatt 21b
1UND DIESER HINGEGANGEN IST UND IHM FÜR DREI EIN HEMD UND FÜR DREI EIN OBERKLEID GEHOLT HAT, SO HABEN BEIDE DIE VERUNTREUUNG BEGANGEN; R. JEHUDA SAGT, DER HAUSHERR HABE KEINE VERUNTREUUNG BEGANGEN, DENN ER KANN ZU IHM SAGEN: ICH WOLLTE EIN GROSSES HEMD HABEN, DU ABER HAST MIR EIN KLEINES ODER SCHLECHTES GEHOLT.
2GEMARA. Hieraus wäre also zu entnehmen, daß, wenn jemand zu seinem Vertreter gesagt hat, daß er gehe und für ihn eine Korfläche Boden kaufe, und er für ihn ein Lethekhgekauft hat, der Käufer es eigne? –
3Ich will dir sagen, hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er ihm eines im Werte von sechs für drei geholthat. –
4Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: R. Jehuda sagt, der Hausherr habe keine Veruntreuung begangen, denn er kann zu ihm sagen: ich wollte ein großes Hemd haben, du aber hast mir ein kleines oder schlechtes geholt!? –
5Er kann ihm erwidern: hättest du den ganzen Denar gezahlt, so würdest du mir eines für zwei Denar geholt haben.
6Dies ist auch einleuchtend, denn er lehrt: R. Jehuda pflichtet bei, daß bei Hülsenfrüchtenbeide die Veruntreuung begangen haben, denn [man kauft] Hülsenfrüchte für eine Peruta und Hülsenfrüchte für einen Denar. –
7In welchem Falle: ist es ein Ort, wo man nach Augenmaß verkauft, so kauft man ja auch Hülsenfrüchte, wenn man einen ganzen Sela͑ zahlt, vorteilhafter!? R. Papa erwiderte: In einem Orte, wo man nach Mesten verkauft, eine Meste um eine Peruṭa, wobei der Preis der gleiche bleibt.
8WENN JEMAND EINEM GELDWECHSLER GELDIN VERWAHRUNG GEGEBEN HAT, SO DARF DIESER ES, WENN EINGEBUNDEN, NICHT BENUTZEN, DAHER HAT ER, WENN ER ES AUSGEGEBEN HAT, EINE VERUNTREUUNG BEGANGEN, UND IST ES LOSE, SO DARF ER ES BENUTZEN, DAHER HAT ER, WENN ER ES AUSGEGEBEN HAT, KEINE VERUNTREUUNG BEGANGEN; WENN ABER EINEM PRIVATMANN, SO DARF ER ES, OB SO ODER SO, NICHT BENUTZEN, DAHER HAT ER, WENN ER ES AUSGEGEBEN HAT, EINE VERUNTREUUNG BEGANGEN. EIN KRÄMER GLEICHT EINEM PRIVATMANNE - SO R. MEÍR;. JEHUDA SAGT, EINEM GELDWECHSLER.
9WENN EINEM EINE PERUṬA DES HEILIGTUMS IN DEN BEUTEL GEKOMMEN IST, ODER WENN ER GESAGT HAT: EINE PERUṬA IN DIESEM BEUTEL SEI HEILIG, SO HAT ER, SOBALD ER DIE ERSTE AUSGEGEBEN HAT, EINE VERUNTREUUNG BEGANGEN – SO R. A͑QIBA; DIE WEISEN SAGEN, ERST WENN ER DEN GANZEN BEUTEL AUSGEGEBEN HAT.
10JEDOCH PFLICHTET R. A͑QIBA DEN WEISEN BEI, DASS, WENN ER GESAGT HAT: EINE PERUṬA AUS DIESEM BEUTEL SEI HEILIG, ER [DAS GELD] NACH UND NACH AUSGEBEN DÜRFE, BIS ER DEN GANZEN BEUTEL AUSGEGEBEN HAT.
11GEMARA. Als R. Dimi kam, erzählte er: Reš Laqiš wies R. Joḥanan auf folgenden Widerspruch hin: welchen Unterschied gibt es denn zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze?
12Und dieser erwiderte ihm: Der Schlußsatz [ist zu verstehen:] dieser Beutel soll vom Heiligtume nicht entbundensein.
13Als Rabin kam, erzählte er, er habe auf einen Widerspruch zwischen [den Lehren] vom Beutel und von den Rindern hingewiesen. Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand gesagt hat, eines von meinen Rindern sei heilig, und er zwei hat, so ist das größere von ihnen heilig. Und dieser erwiderte: Der Schlußsatz [ist zu verstehen:] dieser Beutel soll vom Heiligtume nicht entbunden sein.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.