Schabbat — Blatt 157a

1man dürfe [am Feste] kein Holz von einem Balken abspalten, auch nicht von einem Balken, der am Feste zerbrochen worden ist!? – R. Joḥanan addiziert dies R. Jose b. Jehuda. – Komm und höre: Man darf [zum Heizen] einen Strohhaufen anfangen, aber nicht Holz auf dem Trockenplatze. – Dies gilt von Zedern und Zypressen, die wegen ihres Geldschadens als Abgesondertes gelten, hinsichtlich welcher auch R. Šimo͑n beipflichtet. –

2Komm und höre: Man darf keine Steppentiere tränken und schlachten, wohl aber darf man Haustiere tränken und schlachten!? –

3R. Joḥanan fand eine andere geschlossene Mišna: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe Knochen und Nußschalen vom Tische entfernen, die Schule Hillels sagt, man nehme die ganze Platte fort und schüttle sie ab. Hierzu sagte R. Naḥman: Wir wissen nur, daß die Schule Šammajs der Ansicht R. Jehudas und die Schule Hillels der Ansicht R. Šimo͑ns ist.

4Hierüber streiten R. Aḥa und Rabina; einer sagt, die Halakha sei wie R. Šimo͑n bei sämtlichen Šabbath[gesetzen], ausgenommen [das Gesetz] vom Abgesonderten aus Widerwärtigkeit, das ist eine gebrauchte Lampe, und einer sagt, auch beim Abgesonderten aus Widerwärtigkeit sei die Halakha wie R. Šimo͑n, nur nicht beim Abgesonderten wegen des Verbotes, das ist ein Licht, das man am betreffenden Šabbath selbst angezündet hat. Beim Abgesonderten wegen eines Geldschadens aber pflichtet auch R. Šimo͑n bei, denn wir haben gelernt: Jedes Gerät darf fortbewegt werden, ausgenommen die große Säge und das Pflugmesser.

5MAN DARF AM ŠABBATH, WENN ES FÜR DEN ŠABBATH ERFORDERLICH IST, GELÜBDE AUFHEBEN, UND MAN DARF GELÜBDE AUFLÖSEN. FERNER DARF MAN DIE LUKE VERSTOPFEN UND EINEN FLICKENODER EIN TAUCHBAD MESSEN. IN DEN TAGEN DES VATERS R. ÇADOQS UND DES ABBA ŠAÚL B. BOTNITH EREIGNETE ES SICH, DASS MAN EIN FENSTERLOCH MIT EINEM KRUGE VERSTOPFT HATTE, UND MAN BEFESTIGTE EIN TONGEFÄSS MIT BAST, UM FESTZUSTELLEN, OB DIE ÖFFNUNG DES KÜBELS EINE HANDBREITE HÄTTE ODER NICHT. AUS IHREN WORTEN LERNEN WIR, DASS MAN AM ŠABBATH [EIN FENSTERLOCH] VERSTOPFEN, MESSEN UND EINEN KNOTEN MACHEN DARF.

6GEMARA. Sie fragten: Darf die Aufhebung erfolgen, ob [für den Šabbath] erforderlich oder nicht, und die Auflösung, nur wenn erforderlich, nicht aber, wenn nicht erforderlich, und deshalb sind die Fälle voneinander getrennt,

7oder aber auch die Aufhebung, nur wenn erforderlich, und nicht, wenn nicht erforderlich, und sie sind nur deshalb voneinander getrennt, weil die Aufhebung ohne Gericht und die Auflösung nur durch ein Gericht erfolgen kann? –

8Komm und höre: R. Zuṭi aus der Schule R. Papas lehrte: Man darf am Šabbath Gelübde aufheben, wenn für den Šabbath erforderlich. Nur wenn für den Šabbath erforderlich, nicht aber, wenn nicht für den Šabbath erforderlich.

9Eine andere Lesart: Sie fragten: Beziehen sich [die Worte] ‘wenn erforderlich’ auf beides, nicht aber, wenn nicht erforderlich, wonach die Aufhebung von Gelübden einen von Stunde zu Stunde [zählenden Tag] Zeit hat, oder beziehen sich die Worte ‘wenn erforderlich’ nur auf die Auflösung, die Aufhebung von Gelübden aber kann erfolgen, auch wenn nicht erforderlich, wonach die Aufhebung von Gelübden nur den ganzen Tag Zeit hat? –

10Komm und höre: R. Zuṭi aus der Schule R. Papas lehrt: Man darf am Šabbath Gelübde aufheben, wenn für den Šabbath erforderlich. Nur wenn für den Šabbath erforderlich, nicht aber, wenn nicht für den Šabbath erforderlich. Die Aufhebung von Gelübden hat demnach einen von Stunde zu Stunde [zählenden Tag] Zeit.

11R. Aši sprach: Wir haben ja aber gelernt: Die Aufhebung von Gelübden kann den ganzen Tag erfolgen. Dies gilt erleichternd und erschwerend, und zwar: gelobt sie in der Nacht zum Šabbath, so kann er es in der Nacht zum Šabbath aufheben und am Šabbath, bis es dunkel ist, gelobt sie bei eintretender Dunkelheit, so kann er es aufheben, solange es nicht dunkel ist, und wenn er es bis dann nicht aufgehoben hat, so kann er es bei Dunkelheit nicht mehr aufheben!? – Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Die Aufhebung von Gelübden kann den ganzen Tag erfolgen; R. Jose b. Jehuda und R. Elea͑zar b. Šimo͑n sagen, einen von Stunde zu Stunde [zählenden Tag].

12UND MAN DARF GELÜBDE AUFLÖSEN. Sie fragten: Wenn man [vor Šabbath] keine Zeit hatte, oder auch, wenn man Zeit hatte? – Komm und höre: Die Rabbanan waren R. Zuṭra, dem Sohne R. Zeras, zu willen und lösten ihm sein Gelübde auf, obgleich er [vor Šabbath] Zeit hatte.

13DASS MAN EIN FENSTERLOCH MIT EINEM KRUGE VERSTOPFT HATTE, UND MAN BEFESTIGTE EIN TONGEFÄSS MIT BAST. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Zwischen zwei Häusern war eine kleine Erhöhung, auf der eine unreine [Leiche] sich befand,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.