Schevuot — Blatt 37a

1Wie ist es, wenn man jemand gewarnt und er vorsätzlich einen [falschen] Depositeneid geleistet hat; gibt es hierbei, da [dieses Gesetz] ein Novum ist, denn in der ganzen Tora finden wir nicht, daß bei Vorsätzlichkeit ein Opfer darzubringen sei, hierbei aber wohl, keinen Unterschied, ob man ihn gewarnt hat oder nicht gewarnt hat, oder aber gilt dies nur von dem Falle, wenn man ihn nicht gewarnt hat, wenn man ihn aber gewarnt hat, ist ex zu geißeln und bringt kein Opfer dar, oder verfällt er beidem?

2Sie erwiderten ihm: Wir haben es gelernt: Strenger als jenerist der Depositeneid, wegen dessen [Verletzung] man sich bei Vorsätzlichkeit der Geißelung schuldig macht und bei Unvorsätzlichkeit ein Schuldopfer für zwei Šeqel darbringen muß. Wenn er nun sagt, bei Vorsätzlichkeit sei darauf die Geißelung gesetzt, so handelt es ja von dem Falle, wenn man ihn gewarnt hat, und er sagt, nur Geißelung und kein Opfer. –

3Wieso ist er demnach strenger!? – Man bringt lieber ein Opfer dar, als gegeißelt zu werden.

4Raba b. Itaj sprach zu ihnen: Der Autor, welcher lehrt, für den Depositeneid gebe es bei Vorsätzlichkeit keine Sühne, ist R. Šimo͑n, nach den Rabbanan aber ist auch ein Opfer darzubringen!?

5R. Kahana sprach zu ihnen: Abgesehen davon; ich lehrte es, und lehrte es wie folgt: Sowohl bei Vorsätzlichkeit, als auch bei Unvorsätzlichkeit ist ein Schuldopfer für zwei Šeqel darzubringen. – Wieso ist es demnachstrenger? Wegen jenes kann ein Sündopferfür ein Danqa dargebracht werden, wegen dieses aber ein Schuldopfer für zwei Šeqel. –

6Sollte man esdoch hieraus entnehmen!? – Vielleicht in dem Falle, wenn man ihn nicht gewarnt hat.

7(Eine andere Lesart:) Komm und höre: Man ist dessentwegen bei Unvorsätzlichkeit nicht schuldig; was ist man bei Vorsätzlichkeit schuldig? Ein Sündopfer für zwei Šeqel. Doch wohl in dem Falle, wenn man ihn gewarnt hat. – Hier ebenfalls, wenn man ihn nicht gewarnt hat. –

8Komm und höre: Nein, wenn diesbeim unreinen Nazir der Fall ist, der zu geißeln ist, sollte dies auch beim Depositeneide der Fall sein, dessentwegen nicht zu geißeln ist? Wenn er nun von der Geißelung spricht, so handelt es doch von dem Fall, wenn man ihn gewarnt hat, und er sagt wegen des Depositeneides sei nicht zu geißeln, sondern ein Opfer darzubringen. –

9Unter ‘nicht zu geißeln’ ist zu verstehen, für ihn sei die Geißelung nicht ausreichend. – Demnach wäre für den unreinen Nazir die Geißelung ausreichend, aber von diesem heißt es ja, er müsse ein Opfer darbringen!? – Dieser bringt das Opfer nur deshalb dar, damit er das Nazirat in Reinheit auf sich nehmen könne.

10Die Jünger erzählten dies Rabba, und er sprach zu ihnen: Demnach ist er schuldig, wenn man ihn nicht gewarnt hat und Zeugen vorhanden sind; weshalb denn, die Leugnung bestand ja nur in Worten!? Rabba ist also der Ansicht, wenn jemand einen Geldbetrag leugnet und Zeugen vorhanden sind, sei er frei.

11R. Ḥanina sprach zu Rabba: Es gibt eine Lehre als Stütze für dich:Und er es ableugnet, ausgenommen der Fall, wenn er es einem der Brüder oder einem der Gesellschafter eingesteht; und falsch schwört, ausgenommen der Fall, wenn er auf einen Schuldschein oder vor Zeugen geborgt hat.

12Dieser erwiderte ihm: Wenn nur dies, so ist dies keine Stütze für mich, [denn dies gilt von dem Falle,] wenn er gesagt hat: ich habe geborgt, jedoch nicht vor Zeugen, ich habe geborgt, jedoch nicht auf einen Schuldschein. –

13Woher dies? – Er lehrt: und er es ableugnet, ausgenommen der Fall, wenn er es einem der Brüder oder einem der Gesellschafter eingesteht. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn er ihm nur seine Hälfte eingestanden hat, so leugnete er ja die andere Hälfte, doch wohl wenn sie zu ihm gesagt haben: du hast es von uns beiden geborgt, und er ihnen erwidert hat: ich habe es nur von einem von euch geborgt; die Leugnung bestand also nur in Worten, und wenn der Anfangsatz von einer aus Worten bestehenden Leugnung spricht, so spricht auch der Schlußsatz von einer aus Worten bestehenden Leugnung. –

14Komm und höre: Er ist bei Unvorsätzlichkeit nicht schuldig; was ist er bei Vorsätzlichkeit schuldig? Ein Schuldopfer für zwei Šeqel. Doch Vorsätzlichkeit gegenüber den Zeugen. – Nein, Vorsätzlichkeit sich selber gegenüber. –

15Komm und höre: Wenn es zwei Zeugenpartien sind, und zuerst die erste und nachher die andere leugnete, so sind beide schuldig, weil das Zeugnis durch jede von beiden bestehen könnte. Einleuchtend ist es, daß die andere schuldig ist, denn die erste hatte ja bereits geleugnet,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.