Sevachim — Blatt 41b
1nicht aber vom Leberanhängsel und von den beiden Nieren, die nicht bei diesem selbst genannt werden, so lehrt er uns.
2R. Hona, Sohn des R. Nathan, sprach zu R. Papa: Der Autor spricht ja vom Farren des Versöhnungstages hinsichtlich aller im Abschnitte genannten Dinge!? – Hierüber besteht ein Streit von Tannaím; der Autor der Schule Rabhs begreift es auf diese Weise ein, der Autor der Schule R. Jišma͑éls aber begreift es nicht ein.
3In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Weshalb wird vom Leberanhängsel und von den beiden Nieren beim Farren des gesalbten Priesters und nicht beim Farren der Gemeinde wegen eines Entfallens gesprochen? Dies ist zu vergleichen mit dem Falle, wenn ein König aus Fleisch und Blut seinem Freunde zürnt, wegen seiner Liebe aber seine Sündekürzt.
4Ferner wurde in der Schule R. Jišma͑éls gelehrt: Weshalb wird vom Vorhange des Heiligtums beim Farren des gesalbten Priesters und nicht beim Farren der Gemeinde wegen eines Entfallens gesprochen? Dies ist mit dem Falle zu vergleichen, wenn eine Provinz sich gegen einen König aus Fleisch und Blut vergangen hat; hat der kleinere Teil sich vergangen, so bleibt seine Umgebung bestehen, hat der größere Teil sich vergangen, so bleibt seine Umgebung nicht bestehen.
5DAHER IST ES, WENN MAN ALLE VORSCHRIFTSMÄSSIG AUFGETRAGEN &C. Dort haben wir gelernt: Hat man esbeim Haufen verwerflich gemacht und nicht beim Weihrauch, oder beim Weihrauch und nicht beim Haufen, so ist es, wie R. Meír sagt, verwerflich, und man verfällt der Ausrottung;
6die Weisen sagen, man verfalle der Ausrottung nur dann, wenn man es beim vollständigen Erlaubtmachendenverwerflich gemacht hat.
7R. Šimo͑n b. Laqiš sagte: Man sage nicht, der Grund R. Meírs sei, weil er der Ansicht ist, man könne [das Opfer] bei der Hälfte des Erlaubtmachenden verwerflich machen, vielmehr wird hier von dem Falle gesprochen, wenn man den Haufen beabsichtigendund den Weihrauch stillschweigend hinaufgelegt hat, und er ist der Ansicht, was einer tut, tue er auf Grund der ersten Beschlußfassung. –
8Woher dies? – Er lehrt, wenn man alle vorschriftsmäßig und eine unvorschriftsmäßig aufgetragen hat, sei es untauglich, und man verfalle dieserhalb nicht der Ausrottung; demnach ist es, wenn eine unvorschriftsmäßig und alle vorschriftsmäßig, verwerflich.
9Nach wessen Ansicht: wenn nach den Rabbanan, so sagen sie ja, bei der Hälfte des Erlaubtmachenden könne man nicht verwerflich machen; doch wohl nach R. Meír,
10und wenn man nun sagen wollte, der Grund R. Meírs sei, weil man bei der Hälfte des Erlaubtmachenden verwerflich machen kann, so sollte dies auch von dem Falle gelten, von dem gelehrt wird. Wahrscheinlich also, weil er der Ansicht ist, was einer tut, tue er auf Grund der erstenBeschlußfassung.
11R. Semuél b. Jiçḥaq erwiderte: Tatsächlich nach den Rabbanan, denn unter ‘vorschriftsmäßig’ ist die Eignungzur Verwerflichmachung zu verstehen. –
12Wenn es aber heißt: daher ist es, wenn man alle vorschriftsmäßig und eine unvorschriftsmäßig auf getragen hat, untauglich und man verfällt nicht der Ausrottung, so ist ja unter ‘vorschriftsmäßig’ tauglich zu verstehen!?
13Raba erwiderte: Unter ‘unvorschriftsmäßig’ ist zu verstehen : außerhalb des Raumes. R. Aši erklärte: Auf einen anderen Namen. –
14Demnach ist man schuldig, wenn es nicht außerhalb des Raumes oder auf einen anderen Namen erfolgtist!? –
15Da er vorher lehrt, es sei verwerflich und man verfalle der Ausrottung, lehrt er später, es sei untauglichund man verfalle nicht der Ausrottung.
16Man wandte ein : Diesgilt nur vom Blute, das auf den äußeren Altar aufgetragen wird;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.