Sukka — Blatt 3b

1es kann nicht zur Vereinigung zwischen zwei Ortschaften dienen, und es ist zwischen Brüdern und Gesellschaftern nicht zu teilen.

2Es ist also Rabbi und nicht die Rabbanan? – Du kannst auch sagen, daß es die Rabbanan sind, denn die Rabbanan sagen dies nur von der Festhütte, die ja nur provisorisch zur Wohnung dient, bei einem Hause aber, das zur permanenten Wohnung dient, pflichten sie bei, daß es, wenn es vier Ellen zu vier Ellen hat, von Menschen bewohnt wird, wenn aber nicht, von Menschen nicht bewohnt wird.

3Der Meister sagte: Ist von der Mezuza und vom Geländer frei, es ist durch Aussatz nicht verunreinigungsfähig, es verfällt nicht als Haus einer ummauerten Stadt, man kehrt wegen eines solchen nicht vom Kriegsschauplatze heim. Aus welchem Grunde? – In all diesen Fällen heißt es Haus. –

4«Es beteiligt sich nicht am E͑rub und an der Verbindung, man legt da den E͑rub nicht nieder.» Aus welchem Grunde? – Weil es zur Wohnung nicht geeignet ist. – Nur den E͑rub zur Vereinigung des Hofes lege man da nicht nieder, wohl aber zur Verbindung für die Durchgangsgasse;

5aus welchem Grunde? – Weil es nicht weniger ist als ein Hof in der Durchgangsgasse. Wir haben nämlich gelernt: Der E͑rub zur Vereinigung des Hofes wird im Hofe und zur Verbindung der Durchgangsgasse wird in der Durchgangsgasse [niedergelegt].

6Dagegen wandten wir ein: Wieso der Hof-E͑rub im Hofe, wir haben ja gelernt, daß, wenn man den E͑rub in einem Torhäuschen, einer Veranda oder einer Galerie niederlegt, er kein E͑rub sei, und wer da wohnt, [den Hof] nicht verboten mache!?

7Vielmehr lese man: der E͑rub zur Vereinigung des Hofes in einem Hause des Hofes, und zur Verbindung für die Durchgangsgasse in einem Hofe der Durchgangsgasse. Und dieses ist nicht weniger als ein Hof in der Durchgangsgasse. –

8«Es kann nicht zur Vereinigung zwischen zwei Ortschaften dienen.» Es ist nicht einmal mit einer Wächterhütte zu vergleichen. Aus welchem Grunde? – Die Wächterhütte ist für ihren Zweck brauchbar, dieses aber ist für seinen Zweck nicht brauchbar. –

9«Es ist zwischen Brüdern und Gesellschaftern nicht zu teilen.» Nur wenn es keine vier Ellen hat, wenn es aber vier Ellen hat, ist es zu teilen,

10während wir doch gelernt haben, man teile einen Hof nur dann, wenn vier Ellen für den einen und vier Ellen für den anderen zurückbleiben!? –

11Sage vielmehr: bei diesem gilt nicht das Gesetz der Teilung des Hofes. R. Hona sagte nämlich: Der Hof ist nach den Türen zu teilen, und R. Ḥisda sagte, jede Tür erhalte vier Ellen [vom Hofe], und der Rest sei gleichmäßig zu teilen.

12Nur ein Haus, das bestehen bleibt, erhält einen Teil am Hofe, ein solches aber, das zum Niederreißen bestimmt ist, erhält keinen Teil am Hofe.

13Wenn sie höher als zwanzig Ellen ist und man sie durch Kissen und Polster verringert, so ist dies keine Verringerung,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.