2. Buch Mose (Schemot) — Kapitel 21
1Das sind die Rechte, die du [den Kindern Israels] vorlegen sollst: 2So du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebenten wird er frei ohne Lösegeld. 3Wenn er allein kommt, so geht er allein frei; wenn er Gatte eines Weibes ist, so wird sein Weib mit ihm frei. 4Wenn aber sein Herr ihm ein Weib gibt und sie gebärt ihm Söhne oder Töchter, so bleibt die Frau mit ihren Kindern dem Herrn, nur [der Sklave] für seine Person wird frei. 5Wenn aber der Sklave spricht: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder ich mag nicht frei werden.
6So führe ihn sein Herr vor die Richter an die Tür oder an den Türpfosten und durchsteche ihm das Ohr mit einer Pfrieme, und er sei bei ihm Sklave für immer. 7Wenn jemand seine Tochter verkauft als Magd, so soll sie nicht frei werden wie die männlichen Sklaven; [der Herr soll sie ehelichen]. 8Missfällt sie aber ihrem Herrn, der sie sich bestimmt hatte, so muß er sie freigeben; an fremde Leute darf er sie nicht verkaufen, da er treulos an ihr gehandelt. 9Wenn er sie seinem Sohne bestimmt, soll [der Sohn] nach dem Rechte der Freien ihr tun. 10Wenn er sich eine andere Frau danimmt, soll er ihre Kost, ihre Kleidung und ihre Wohnung nicht verringern.
11Denn wenn er ihr diese drei Dinge nicht erfüllt, so wird sie frei ohne Geld. 12Wer einen Menschen schlägt, und er stirbt, soll mit dem Tode bestraft werden. 13Wer aber dieses nicht mit Absicht getan, sondern Gott es ihm unter die Hand geschickt hat, so werde ich dir einen Ort einrichten, wohin er sich [vor der Familienrache] flüchten kann. 14Wenn aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn umbringt mit List, selbst von meinem Altar weg sollst du ihn führen zum Tode. 15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tode bestraft werden.
16Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wurde bei ihm gefunden, soll mit dem Tode bestraft werden. 17Wer seinem Vater oder seiner Mut ter flucht, soll mit dem Tode bestraft werden. 18Wenn Männer Streit haben und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern fällt aufs Lager; 19Wenn er dann aufsteht und wandelt auf der Straße [gestützt] auf seine Krücke, so ist der Schläger frei, nur soll er ihn heilen lassen und für die Zeitversäumnis zahlen. 20Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock schlägt und er stirbt unter seiner Hand, so werde dies gerächt.
21Doch wenn der Sklave einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll dies nicht gerächt werden, denn [der Sklave] ist sein Eigentum. 22Wenn Männer streiten und stoßen ein schwangeres Weib, dass ihr die Kinder abgehen, aber [der Frau] ist kein Unglück zugestoßen, so werde es am Gelde gebüßt; so viel ihm der Gatte des Weibes auflegt, zahle er durch die Richter. 23Wenn aber [der Frau selbst] dabei ein Unglück zugestoßen, so gilt Leben um Leben. 24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß. 25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26Wenn jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und es zerstört, so soll er ihn frei lassen um sein Auge. 27Auch wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, soll er ihn frei lassen um seinen Zahn. 28Wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, dass sie sterben, so soll der Ochse gesteinigt werden, sein Fleisch darf nicht gegessen werden, aber der Herr des Ochsen geht frei aus. 29War es aber ein stößiger Ochse von jeher, und sein Herr ist verwarnt worden und hat nicht auf ihn acht gegeben, und er tötet einen Mann oder eine Frau, so soll gesteinigt werden der Ochse, aber auch sein Herr hat den Tod verdient. 30Wenn ihm jedoch eine Sühne auferlegt wird, so gibt er die Lösung seiner Person, alles, wie es ihm auferlegt worden.
31Wenn [der Ochs] einen Freien stößt oder eine Freie, nach diesem Rechte geschehe. 32Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so möge [der Eigentümer] dreißig Sekel Silber dem Herrn erlegen, und der Ochs werde gesteinigt. 33Wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube höhlet und sie nicht zudeckt, und es fällt hinein ein Ochse oder ein Esel, 34So soll der Eigner der Grube den Preis bezahlen an dessen Eigner, und das tote Vieh bleibe sein. 35Und wenn jemandes Ochse den Ochsen eines andern stößt und er stirbt, so verkaufen sie den lebenden Ochsen und teilen das Geld, auch den toten [Ochsen] teilen sie.
36Wenn es aber von jeher bekannt gewesen, dass der Ochse stößig ist, und sein Herr hat nicht acht auf ihn gegeben, so soll er erstatten Ochsen um Ochsen, und der tote bleibe sein. 37Wenn jemand einen Ochsen oder ein Lamm stiehlt, es schlachtet und verkauft, soll er fünf Rinder erstatten um den Ochsen und vier Schafe um das Lamm.
Text: „Die fünf Bücher Moses", übers. Dr. J. Wohlgemuth, Rödelheim 1899, gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.