3. Buch Mose (Wajikra) — Kapitel 25

1Der Herr redete zu Mose auf dem Berge Sinai also: 2Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, so feiere das Land eine Feier des Herrn. 3Sechs Jahre besäe dein Feld und sechs Jahre beschneide deinen Weinstock und sammle seinen Ertrag ein; 4Aber im siebenten Jahre sei eine Schabbatfeier für das Land, eine Feier des Herrn. Dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinstock nicht beschneiden. 5Den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht ernten und die Trauben deiner ungepflegten Weinstöcke sollst du nicht lesen; ein Brachjahr sei für das Land.

6Und es sei die Frucht des Landes [im Brachjahr] für euch zum Essen für dich und deinen Knecht und deine Magd, und für deinen Mietling und Beisaß, die bei dir weilen; 7Und für dein Vieh und die Tiere in deinem Lande sei dessen Ertrag zum Essen. 8Zähle dir dann sieben Jahr-Feier, siebenmal sieben Jahre, so dass dir sei die Zeit der sieben Brachjahre neun und vierzig Jahre. 9Und lass Posaunenschall ergehen am zehnten des siebenten Monats; am Versöhnungstage sollt ihr Posaunenschall ergehen lassen durch euer ganzes Land. 10Und heiligt das fünfzigste Jahr, dass ihr Freiheit ausruft durch das Land all seinen Bewohnern, ein Jobel soll dasselbe euch sein, dass ihr zurückkehrt zu eurem Besitz,und jeglicher [der als Sklave verkauft war] zu seinem Geschlechte zurückkehre.

11Jobel soll das fünfzigste Jahr euch sein; ihr sollt nicht säen und nicht ernten den Nachwuchs und nicht lesen die ungepflegten Weinstöcke. 12Denn ein Jobel ist es, heilig sei es euch; nur vom Felde weg dürft ihr dessen Ertrag essen. 13In diesem Jahre des Jobels kehrt ihr zurück, jeder zu seinem Besitze. 14Wenn ihr dem Nächsten einen Acker verkauft oder von dem Nächsten kauft, so übervorteilt einander nicht. 15Nach der Zahl der Jahre seit dem Jobel sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.

16Sind noch viele Jahre [bis zum Jobel], so steigere den Kaufpreis, denn nur eine Anzahl von Ernten [und nicht den Acker] verkauft er dir. 17Übervorteilt einander nicht, und fürchte dich vor deinem Gott, denn ich, der Herr, bin euer Gott. 18Befolgt meine Satzungen und beobachtet meine Rechte und thuet sie, dass ihr sicher in dem Lande wohnt. 19Dann wird das Land seine Frucht hergeben, dass ihr esset zur Sättigung, und ihr werdet sicher darin wohnen. 20Wenn ihr aber fürchtet: Was sollen wir essen im siebenten Jahre? Wir dürfen ja nicht säen und können nicht einsammeln unseren Ertrag!

21Nun, ich werde euch meinen Segen entbieten im sechsten Jahre, dass es den Ertrag bringe auf drei Jahre; 22So dass, wenn ihr im achten Jahre sät, ihr Altes vom Ertrage essen werdet bis in das neunte Jahr, bis dessen Ertrag einkommt, werdet ihr Altes essen. 23Das Land darf nicht so verkauft werden, dass es verfallen bleibe, denn mein ist das Land, nur Fremdlinge und Beisassen seid ihr bei mir. 24Deshalb sollt ihr in dem ganzen Lande eures Besitzes Einlösung für das Land gewähren. 25Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Besitztum verkauft, so komme sein nächster Verwandter und löse ein, was sein Bruder verkauft hat.

26Hat jemand keinen Einlöser, kommt aber selbst zu Vermögen und erwirbt soviel als zum Einlösen nötig ist; 27So rechne er die Jahre seit seinem Verkaufe ab und erstatte das übrige dem Manne, an den er verkauft hat, somit gelangt er wieder zu seinem Besitztum. 28Wenn er aber nicht erworben, soviel zur Erstattung hinreicht, so bleibt das Verkaufte im Besitz seines Käufers bis zum Jobeljahre, im Jobel wird es frei und er gelangt wieder zu seinem Besitztum. 29Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer Stadt mit Mauern, so hat er das Einlösungsrecht ein Jahr, seitdem der Verkauf abgeschlossen ist; ein volles Jahr hat er das Einlösungsrecht. 30Wenn es aber bis zum Verlauf eines vollen Jahres nicht eingelöst wird, so bleibt das Haus, das in der Stadt mit einer Mauer, seinem Käufer verfallen, für alle Geschlechter, es wird nicht frei im Jobel.

31Aber Häuser in den Flecken, die keine Mauer ringsum haben, werden zu den Feldern des Landes gerechnet; es hat das Einlösungsrecht, auch wird es im Jobel frei. 32Und die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten ihres Besitzes — ewiges Einlösungsrecht haben die Leviten. 33Und was einer der Leviten einlöst, das verkaufte Haus oder die Stadt seines Besitztums, wird frei im Jobel, denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Kindern Israel. 34Ein Feld im Bezirk ihrer Städte darf nicht verkauft werden, denn eine ewige Besitzung ist es ihnen. 35Wenn bei dir dein Bruder verarmt und seine Hand wankt, so greif ihm unter die Arme, gleichviel ob Fremdling oder Beisaß, dass er bei dir lebe.

36Nimm von ihm nicht Zins und Wucher, fürchte dich vor deinem Gott: Dass dein Bruder bei dir lebe. 37Dein Geld gib ihm nicht um Zins und um Wucher gib ihm nicht dein Getreide. 38Ich bin der Herr, euer Gott, der euch herausgeführt aus dem Lande Ägypten, euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein. 39Wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so lass ihn nicht Sklavendienst verrichten. 40Wie ein Mietling, wie ein Beisaß sei er bei dir, bis zum Jobeljahr diene er bei dir.

41Und dann gehe er von dir, er und seine Söhne, und kehre zurück zu seinem Geschlechte und zu der Besitzung seiner Väter. 42Denn meine Knechte sind sie, die ich geführt aus dem Lande Ägypten, sie dürfen sich nicht verkaufen, wie man Sklaven verkauft. 43Herrsche nicht über [deinen Bruder] mit Härte, fürchte dich vor deinem Gott. 44Knechte und Mägde, die dir verbleiben sollen — von den Völkern, die um euch sind, von denen mögt ihr solche Knechte und Mägde kaufen. 45Auch von den Kindern der Beisassen, die bei euch weilen, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrem Geschlecht, das bei euch ist, das sie gezeugt in eurem Lande, sie dürfen euch verbleiben zum Besitz.

46Ihr könnt sie als Eigentum lassen euren Kindern, sie zu erben als Besitz, ewig dürft ihr sie zur Arbeit anhalten, aber bei euren Brüdern, den Söhnen Israels, darf einer über den andern nicht herrschen mit Härte. 47Wenn ein Fremdling oder Beisaß bei dir zu Vermögen kommt und dein Bruder neben ihm verarmt und verkauft sich dem Fremdling oder Beisassen oder dem Sprösslinge aus dem Geschlecht des Fremdlings: 48Nachdem er sich verkauft, hat er das Einlösungsrecht, einer seiner Verwandten kann ihn freilösen. 49Entweder sein Oheim oder sein Vetter oder einer aus seiner nächsten Blutsfreundschaft seines Geschlechts kann ihn freilösen, oder er selbst kommt zu Vermögen und kauft sich frei. 50Dann rechne er mit seinem Käufer von dem Jahre, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobel-Jahre, und das Lösegeld für ihn sei nach der Anzahl der Jahre; wie die Zeit eines Mietlings ist er bei ihm gewesen.

51Sind noch viele der Jahre, so erstatte er nach ihrem Verhältnisse seinen Einlösungspreis von seinem Lösegelde. 52Und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jobel-Jahre, so rechne er mit ihm; nach Verhältnis seiner Jahre erstatte er den Einlösungspreis. 53Wie ein auf einzelne Jahre Gemieteter sei er bei ihm, er soll nicht mit Härte über ihn herrschen vor deinen Augen. 54Wenn er in dieser Weise nicht freigelöst wird, so gehe er im Jobel-Jahre frei aus, er und seine Söhne. 55Denn mir sind die Kinder Israel Knechte, meine Knechte sind sie, die ich geführt aus dem Lande Ägypten. Ich bin der Herr, euer Gott.

Text: „Die fünf Bücher Moses", übers. Dr. J. Wohlgemuth, Rödelheim 1899, gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.