4. Buch Mose (Bemidbar) — Kapitel 35
1Der Herr redete zu Mose in den Steppen von Moab am Jordan vor Jericho also. 2Gebiete den Kindern Israel, dass sie den Leviten von dem Erbe ihres Besitzes Städte zu wohnen geben, auch einen Bezirk für die Städte ringsum sollt ihr den Leviten geben. 3Es seien die Städte für sie zum Wohnen, und ihre Bezirke seien für ihr Vieh und ihre Habe und all ihren Lebensbedarf. 4Und die Bezirke der Städte, die ihr den Leviten geben sollt, von der Stadtmauer feldwärts tausend Ellen ringsum — 5Da messet ihr außerhalb der Stadt die Ostseite zwei tausend mit der Elle, und die Südseite zwei tausend mit der Elle und die Westseite zwei tausend mit der Elle, und die Nordseite zwei tausend mit der Elle, sodass die Stadt in der Mitte; dies seien die Bezirke der Städte.
6Die Städte, die ihr den Leviten gebet: die sechs Freistätten, die ihr gebet, dass dahin der Mörder fliehe, über diese gebet ihr noch zwei und vierzig Städte; 7All die Städte, die ihr den Leviten gebet, sind also acht und vierzig Städte, mit ihren Bezirken. 8Und die Städte, die ihr gebet von dem Besitz der Kinder Israel — von dem, der viel hat, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat, sollt ihr wenig nehmen, jeder nach Verhaltnis seines Erbguts, das er erbt, soll von seinen Städten geben an die Leviten. 9Der Herr redete zu Mose also: 10Rede zu den Kindern Israel und ordne ihnen an: Wenn ihr binüberziehet über den Jordan ins Land Kanaan,
11So bestimmt euch Städte, Freistätten seien sie euch, dahin fliehe ein Mörder, der einen Menschen totgeschlagen aus Versehen; 12Die Städte seien euch zur Freistatt vor dem Bluträcher, dass der Mörder nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde gestanden zu Gericht. 13Die Städte, die ihr bestimmen sollt — sechs Städte der Freistatt seien sie euch; 14Drei dieser Städte sollt ihr wählen diesseits des Jordan, und drei dieser Städte sollt ihr wählen im Lande Kanaan; Städte der Freistatt seien sie. 15Den Kindern Israel und dem Fremdling und dem Beisassen unter ihnen seien diese sechs Städte zur Freistatt, dass dorthin jeder fliehe, der einen Menschen totgeschlagen aus Versehen.
16Wenn er ihn aber [absichtlich] mit einem eisernen Geräte geschlagen hat, dass er gestorben, so ist er ein Mörder; der Mörder soll sterben. 17Oder wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, durch welchen man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben, so ist er ein Mörder; der Mörder soll sterben. 18Oder wenn er ihn mit einem Geräte von Holz in der Hand, durch welches man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben, so ist er ein Mörder; der Mörder soll sterben. 19Der Bluträcher mag den Mörder töten; wann und wo er ihn trifft, kann er ihn töten. 20Wenn er ihn auch aus Haß stößt oder wirft auf ihn aus Tücke, dass er stirbt,
21Oder aus Feindschaft ihn schlägt mit seiner Hand, dass er stirbt, — des Todes sei der Schläger, ein Mörder ist er; der Bluträcher töte den Mörder, wenn er auf ihn trifft. 22Wenn er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft gestoßen, oder er hat auf ihn geworfen irgend ein Gerät, nicht aus Tücke, 23Oder er hat mit irgend einem Stein, wodurch man sterben kann, ohne es zu sehn auf ihn geworfen, dass er gestorben; er war ihm aber nicht feindlich und suchte ihm nicht zu schaden; 24So soll die Gemeinde richten zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten. 25Die Gemeinde soll retten den Mörder aus der Hand des Bluträchers, die Gemeinde soll ihn zurück bringen in die Freistätte, wohin er geflohen war, und dort bleibe er bis an den Tod des Hohepriesters, den man gesalbt mit dem heiligen Öle.
26Wenn aber der Mörder hinausgeht über die Grenze seiner Freistätte, wohin er geflohen war, 27Und der Bluträcher trifft ihn außerhalb des Gebietes der Freistätte, und der Bluträcher ermordet den Mörder, so hat er keine Blutschuld. 28Denn in seiner Freistätte sollte er bleiben bis an den Tod des Hohepriesters, und erst nach dem Tode des HohenPriesters darf der Mörder heimkehren in das Land seines Besitzes. 29Dies sei euch als Satzung des Rechts, für alle Zeiten in all euren Wohnsitzen. 30Wer einen Menschen totschlägt, auf die Aussage von [zwei] Zeugen soll man den Mörder töten; denn ein Zeuge kann nicht aussagen wider einen Menschen, dass er sterbe.
31Auch dürft ihr nicht ein Sühngeld nehmen für die Person eines Mörders, der des Todes schuldig ist; sondern er soll sterben. 32Auch dürft ihr nicht ein Sühngeld nehmen für den Geflüchteten in die Freistätte, dass er heimkehre und wohne in seinem Lande vor dem Tode des Priesters. 33Ihr sollt nicht verrucht machen das Land, worin ihr seid, denn das [unschuldig vergossene] Blut macht das Land verrucht, und dem Lande wird keine Sühne für das Blut, das darin vergossen worden, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen. 34Verunreinigt nicht das Land, worin ihr wohnt, in dessen Mitte ich throne; denn ich der Herr, throne inmitten der Kinder Israel.
Text: „Die fünf Bücher Moses", übers. Dr. J. Wohlgemuth, Rödelheim 1899, gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.