Arachin — Blatt 20a

1nur einmal zu schätzen, oder aber, da er nacheinander gelobt hat, schätze man ihn zweimal?

2Und wie ist es, falls du entscheidest, da er nacheinander gelobt hat, schätze man ihn zweimal, wenn er zwei Geldwerte mit einem Male gelobt hat: hierbei hat er entschieden mit einem Male gelobt, somit schätze man ihn nur einmal, oder aber, da er zwei gesagt hat, so ist es ebenso wie nacheinander.

3Und wie ist es, falls du entscheidest, da er zwei gesagt hat, sei es ebenso wie nacheinander, wenn man ihn ohne Anlaß geschätzt hat: sagen wir, wenn er auch ohne Anlaß geschätzt worden ist, bleibe es dabei, oder aber ist bei der Schätzung der Zweck erforderlich? —

4Eines davon ist immerhin zu entscheiden, denn wir haben gelernt: Wenn jemand gesagt hat, er gelobe seinen Wert, und gestorben ist, so brauchen die Erben nichts zu geben, denn die Toten haben keinen Geldwert.

5Wenn man nun sagen wollte, die Schätzung ohne Anlaß gelte als Schätzung, so ist er ja bereits geschätzt, denn es gibt ja keinen Menschen, der nicht vier Zuz wert wäre. —

6Wer ohne Anlaß geschätzt wurde, ist zur Schätzung gelangt, wer aber nur gesagt hat, er gelobe seinen Geldwert, ist nicht zur Schätzung gelangt.

7IN WELCHER HINSICHT IST ES BEI SCHÄTZGELÜBDEN STRENGER ALS BEI GELÜBDEN? WENN JEMAND GESAGT HAT, ER GELOBE SEINEN SCHÄTZUNGSWERT UND GESTORBEN IST, SO MÜSSEN DIE ERBEN ES GEBEN, WENN ABER: SEINEN GELDWERT, UND GESTORBEN IST, SO BRAUCHEN DIE ERBEN ES NICHT ZU GEBEN, DENN DIE TOTEN HABEN KEINEN GELDWERT.

8[SAGTE JEMAND,] ER GELOBE DEN SCHÄTZUNGSWERT SEINER HAND ODER SEINES FUSSES, SO HAT ER NICHTS GESAGT, WENN ABER: DEN SCHÄTZUNGSWERT SEINES KOPFES, ODER: DEN SCHÄTZUNGSWERT SEINER LEBER, SO GEBE ER SEINEN GANZEN SCHÄTZUNGSWERT. DIE REGEL HIERBEI IST: IST ES EINE SACHE, VON DER DAS LEBEN ABHÄNGT, SO GEBE ER SEINEN GANZEN SCHÄTZUNGSWERT.

9[SAGTE JEMAND,] ER GELOBE DIE HÄLFTE SEINES SCHÄTZUNGSWERTES, SO GEBE ER DIE HÄLFTE SEINES SCHÄTZUNGSWERTES, WENN ABER: DEN SCHÄTZUNGSWERT SEINER HÄLFTE, SO GEBE ER SEINEN GANZEN SCHÄTZUNGSWERT. [SAGTE JEMAND,] ER GELOBE DIE HÄLFTE SEINES GELDWERTES, SO GEBE ER DIE HÄLFTE SEINES GELDWERTES, WENN ABER: DEN GELDWERT SEINER HÄLFTE, SO GEBE ER SEINEN GANZEN GELDWERT. DIE REGEL HIERBEI IST: IST ES EINE SACHE, VON DER DAS LEBEN ABHÄNGT, SO GEBE ER SEINEN GANZEN GELDWERT.

10WENN JEMAND GESAGT HAT, ER GELOBE DEN SCHÄTZUNGSWERT VON JENEM, UND DER GELOBENDE UND DER GELOBTE GESTORBEN SIND, SO MÜSSEN DIE ERBEN ES GEBEN; WENN ABER: DEN GELDWERT VON JENEM, UND DER GELOBENDE GESTORBEN IST, SO MÜSSEN DIE ERBEN ES GEBEN, UND WENN DER GELOBTE GESTORBEN IST, SO BRAUCHEN DIE ERBEN ES NICHT ZU GEBEN, DENN DIE TOTEN HABEN KEINEN GELDWERT.

11GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Bei Gelübden ist es strenger als bei Schätzgelübden, denn das Gelübde erstreckt sich auch auf Vieh, Wild und Geflügel, auch wird bei ihnen nicht die Vermögensausreichung berücksichtigt, was beim Schätzgelübde nicht der Fall ist.

12Und strenger ist es bei Schätzgelübden als bei Gelübden, zum Beispiel: wenn jemand gesagt hat, er gelobe seinen Schätzungswert, und gestorben ist, so müssen die Erben es geben, wenn aber: seinen Geldwert, und er gestorben ist, so brauchen die Erben es nicht zu geben, denn die Toten haben keinen Geldwert.

13«Wenn er gesagt hat, er gelobe seinen Schätzungswert, und gestorben ist, so müssen die Erben es geben.» Hieraus ist somit zu entnehmen, daß ein mündliches Darlehen von den Erben einzufordern sei? — Anders ist es hierbei, denn es ist ein in der Tora genanntes Darlehen. —

14Hieraus ist demnach zu entnehmen, daß das in der Tora genannte Darlehen dem Darlehen auf einem Schuldschein gleiche? — Hier handelt es sich um den Fall, wenn er bereits vor Gericht gestanden hat. —

15Dementsprechend beim Geloben des Geldwertes, wenn er bereits vor Gericht gestanden hat: weshalb brauchen die Erben es nicht zu geben!? — Beim Geloben des Geldwertes fehlt die Schätzung, beim Geloben des Schätzungswertes fehlt nichts.

16ER GELOBE DEN SCHÄTZUNGSWERT SEINER HAND ODER SEINES FUSSES &C. R. Gidel sagte im Namen Rabhs: Er gebe jedoch ihren Geldwert. —

17Er lehrt ja aber, er habe nichts gesagt!? — Er hat nichts gesagt, nach den Rabbanan, und er gebe ihren Geldwert, nach R. Meír. —

18Dies sagte er ja bereits einmal, denn R. Gidel sagte im Namen Rabhs, wenn jemand sagt, er gelobe den Schätzungswert dieses Gerätes, gebe er den Geldwert desselben!? —

19Man könnte glauben, nur da, weil ein Mensch weiß, daß es bei einem Geräte kein Schätzgelübde gebe, somit meinte er den Geldwert, hierbei aber kann er sich geirrt haben, denn er glaubte, wie es ein Wertschätzungsgelübde für Kopf und Leber gibt, ebenso gebe es ein Wertschätzungsgelübde für Hand und Fuß, den Geldwert aber meinte er nicht, so lehrt er uns.

20DEN SCHÄTZUNGSWERT SEINES KOPFES, ODER: DEN SCHÄTZUNGSWERT SEINER LEBER, SO GEBE ER SEINEN GANZEN SCHÄTZUNGSWERT. Weshalb? — Der Allbarmherzige sagt: Seelen.

21DIE REGEL HIERBEI IST: IST ES EINE SACHE, VON DER DAS LEBEN ABHÄNGT &C. Dies schließt alles über dem Kniegelenke ein.

22ER GELOBE DIE HÄLFTE SEINES SCHÄTZUNGSWERTES, SO GEBE ER &C. Die Rabbanan lehrten: [Sagte jemand,] er gelobe die Hälfte seines Schätzungswertes, so gebe er die Hälfte seines Schätzungswertes. R. Jose b. R. Jehuda sagt, er sei zu geißeln und gebe seinen ganzen Schätzungswert.

23Weshalb zu geißeln? R. Papa erwiderte: Er ist zu geißeln, indem er seinen ganzen Schätzungswert zu geben hat. — Aus welchem Grunde? — Man berücksichtige bei der Hälfte des Schätzungswertes den Schätzungswert seiner Hälfte, und beim Schätzungswert seiner Hälfte ist es eine Sache, von der das Leben abhängt.

24ER GELOBE DIE HÄLFTE SEINES GELDWERTES, SO GEBE ER &C., DEN GELDWERT SEINER HÄLFTE, SO GEBE ER SEINEN GANZEN GELDWERT. Aus welchem Grunde?

25Es heißt: ein Gelübde nach dem Schätzungswerte von Personen.

26DIE REGEL HIERBEI IST: IST ES EINE SACHE, WOVON DAS LEBEN ABHÄNGT. Dies schließt alles über dem Kniegelenke ein.

27Die Rabbanan lehrten.: Wenn jemand die Hälfte des Schätzungswertes eines Gerätes gelobt, so gebe er, wie R. Meír sagt, seinen Geldwert; die Weisen sagen, er habe nichts gesagt. Einst erkrankte Raba, und Abajje und die Rabbanan besuchten ihn. Als sie da saßen, sprachen sie: Allerdings ist R. Meír der Ansicht, niemand bringe seine Worte unnütz hervor, somit ist es einerlei, ob sein Ganzes oder seine Hälfte,

28welcher Ansicht aber sind die Rabbanan: bringt man seine Worte unnütz hervor, so sollte es auch vom ganzen gelten, und bringt man seine Worte nicht unnütz hervor, so sollte es auch von der Hälfte gellen!?

29Da sprachen Raba und Abajje zu ihnen: Die Rabbanan dieser Lehre sind der Ansicht R. Meírs und der Ansicht R. Šimo͑ns. Sie sind der Ansicht R. Meírs, welcher sagt, niemand bringe seine Worte unnütz hervor;

30und sie sind der Ansicht R. Šimo͑ns, welcher sagt, er habe nicht so gespendet, wie man zu spenden pflegt. Man pflegt ein Ganzes zu spenden, nicht aber pflegt man ein Halbes zu spenden.

31WENN JEMAND GESAGT HAT, ER GELOBE DEN SCHÄTZUNGSWERT VON JENEM, UND DER GELOBENDE GESTORBEN IST &C. Wohl in dem Falle, wenn er vor Gericht gestanden hat,

32somit ist es ja dasselbe!? — Nötig ist der Schlußsatz: wenn aber: den Geldwert von jenem, und der Gelobende gestorben ist, so müssen die Erben es geben.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.