Bava Batra — Blatt 122b
1Sie heißt Seraḥ und sie heißt Ḥeres!? R. Elea͑zar erwiderte: Anfangs waren ihre Früchte wie eine Scherbe [ḥeres], später aber waren sie übelriechend [saraḥ]. Manche erklären: Anfangs waren sie übelriechend, später aber waren sie wie eine Scherbe.
2Kaleb, denn es heißt:und sie verliehen Kaleb Ḥebron, wie Moše, (der Knecht des Herrn,) gesagt hatte, und er vertrieb von dort die drei Söhne A͑naqs. – Hebron war ja eine Asylstadt!? Abajje erwiderte: Ihre Umgebung, denn es heißt :das Gefilde der Stadt und ihre Dörfer gaben sie Kaleb, dem Sohne Jephunnes, zu seinem Erbbesitze.
3SOWOHL der SOHN ALS AUCH DIE TOCHTER SIND AN DER ERBSCHAFT BETEILIGT, NUR ERHÄLT DER SOHNEINEN DOPPELTEN ANTEIL VOM VERMÖGEN DES VATERS UND KEINEN DOPPELTEN ANTEIL VOM VERMÖGEN DER MUTTER; DIE TÖCHTER WERDEN UNTERHALTEN VOM VERMÖGEN DES VATERS, NICHT ABER VOM VERMÖGEN DER MUTTER.
4GEMARA. Was heißt: sowohl der Sohn als auch die Tochter sind an der Erbschaft beteiligt: wollte man sagen, sie erben gleichmäßig, so haben wir ja gelernt, daß der Sohn der Tochter vorgehe, and daß auch alle Nachkommen des Sohnes der Tochter vergeben!?
5R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Er meint es wie folgt: sowohl der Sohn als auch die Tochter erhalten vom Anwartschaftlichen ebenso wie vom Vorhandenen. –
6Aber auch dies haben wir ja bereits gelernt: die Töchter Çelophḥads erhielten drei Anteile vom Erbbesitze: den Anteil ihres Vaters, der zu den Auszüglern aus Miçrajim gehörte, und den Anteil, den dieser mit seinen Brüdern am Vermögen Ḥephers hatte!?
7Und welche Bedeutung hat ferner das ‘nur’!?
8Vielmehr, erklärte R. Papa, er meint es wie folgt: sowohl der Sohn als auch die Tochter erhalten den Erstgeburtsanteil. –
9Aber auch dies haben wir ja bereits gelernt: und zwar waren es zwei Anteile, da er Erstgeborener war!? Und welche Bedeutung hat ferner das ‘nur’!?
10Vielmehr, erklärte R. Aši, er meint es wie folgt: sowohl inbetreff eines Sohnes unter den übrigen Söhnen als auch inbetreff einer Tochter unter den übrigen Töchtern sind, wenn er gesagt hat, dieser erbe sein ganzes Vermögen, seine Worte gültig. –
11Wohl nach R. Joḥanan b. Beroqa, und dies lehrt ja weiter: R. Joḥanan b. Beroqa sagt, wenn er es von einem, der Anwartschaft hat, ihn zu beerben, gesagt hat, so sind seine Worte gültig, und wenn von einem, der keine Anwartschaft hat, ihn zu beerben, so sind seine Worte ungültig!?
12Wolltest du erwidern, er lehre eine anonyme Lehre nach R. Joḥanan b. Beroqa, so befindet sich ja der Streit nach der anonymen Lehre, und wenn der Streit auf die anonyme Lehre folgt, so wird die Halakha nicht nach der anonymen Lehre entschieden!?
13Und welche Bedeutung hat ferner das ‘nur’!?
14Vielmehr, erklärte Mar, Sohn des R. Aši, er meint es wie folgt: der Sohn und die Tochter gleichen einander hinsichtlich des Vermögens der Mutter wie beim Vermögen des Vaters, nur erhält der Sohn einen doppelten Anteil vorn Vermögen des Vaters, nicht aber erhält er einen doppelten Anteil vom Vermögen der Mutter.
15Die Rabbanan lehrten:Ihm doppelten Anteil zu gewähren, einen doppelten Anteil gegenüber jedem anderen. Da sagst, einen doppelten Anteil gegenüber jedem anderen, vielleicht ist dem nicht so, sondern einen doppelten Anteil vom ganzen Vermögen? [Wollte man sagen,] dies sei durch einen Schluß zu folgern:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.