Bava Batra — Blatt 162b

1Sie fragten: Wie ist es bei anderthalb Zeilen? — Komm und höre: Sind die Zeugen zwei Zeilen [vom Texte] entfernt, so ist [die Urkunde] ungültig. Demnach ist sie bei anderthalb Zeilen gültig. —

2Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: Wenn eine Zeile, so ist sie gültig. Demnach ist sie nur bei einer Zeile gültig, bei anderthalb aber ungültig. Hieraus ist vielmehr nichts zu entnehmen. —

3Wie bleibt es damit? — Komm und höre: Es wird gelehrt: Sind die Zeugen zwei Zeilen vom Texte entfernt, so ist [die Urkunde] ungültig, wenn aber weniger, so ist sie gültig.

4Wenn vier oder fünf Zeugen auf einer Urkunde unterschrieben sind und es sich herausstellt, daß einer verwandt oder unzulässig ist, so bleibt die Beglaubigung durch die übrigen bestehen.

5Dies ist eine Stütze für Ḥizqija, denn Ḥizqija sagte, wenn man ihn mit [Unterschriften von] Verwandten ausgefüllt hat, sei [die Urkunde] gültig.

6Dies soll dich auch nicht wundern; so macht auch eine leere Stelle [die Festhütte] bei drei [Handbreiten] untauglich, während die untaugliche Bedachung sie erst bei vier untauglich macht.

7Sie fragten: Sind unter zwei Zeilen, von denen sie sprechen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.