Bava Batra — Blatt 21b
1Weshalb hast du dies getan? Dieser erwiderte: Es heißt:du sollst auslöschen alles Männliche [zakhar] in Ámaleq. Jener entgegnete: Wir lesen ja zekher [jede Erinnerung]! Dieser erwiderte: Mich hat man zakhar gelehrt: Hierauf ging er zu seinem Lehrer und fragte ihn, wie er ihn gelehrt habe, und dieser erwiderte zakhar.
2Da zog er seinen Degen und wollte ihn töten. Dieser fragte: Weshalb dies? – Es heißt:verflucht sei, wer das Werk des Herrn lässig ausführt. Da sprach er: Laß mich den Fluch auf mich nehmen. Jener erwiderte: Es heißt:und verflucht sei, wer seinem Schwerte das Blut vorenthält. Hierauf tötete er ihn.
3Ferner sagte Raba: Ein Kinderlehrer, ein Pflanzer, ein Schlächter, ein Bader und ein städtischer Schreiber gelten stets als verwarnt. Die Regel hierbei ist: ist der Schaden nicht mehr gut zu machen, so gilt er als verwarnt.
4R. Hona sagte: Wenn ein Anwohner der Durchgangsgasse eine Mühle aufgestellt hat und ein anderer in derselben Durchgangsgasse kommt und ebenfalls eine solche aufstellt, so hat jener das Recht, es ihm zu verwehren, denn er kann zu ihm sagen: du schneidest mir meinen Lebensunterhalt ab.
5Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Man entferne das Fischnetz vom Fische so viel, als der Fisch entschlüpfen kann. – Wieviel ist dies? Rabba b. R. Hona erwiderte: Bis zu einer Parasange. – Anders verhält es sich bei Fischen, für die Schlingen ausgeworfen werden.
6Rabina sprach zu Raba: Es wäre anzunehmen, daß R. Hona der Ansicht R. Jehudas ist, denn wir haben gelernt: R. Jehuda sagt, ein Krämer dürfe keine Rostähren und Nüsse an Kinder verteilen, weil er sie dadurch zu ihm zu kommen anlockt; die Weisen erlauben dies. –
7Du kannst auch sagen, daß er der Ansicht der Rabbanan ist, denn die Rabbanan streiten gegen R. Jehuda nur in jenem Falle, weil er zum anderen sagen kann: ich verteile Nüsse, verteile du Pflaumen, hierbei aber pflichten auch die Rabbanan bei, denn dieser kann sagen: du schneidest mir meinen Lebensunterhalt ab.
8Man wandte ein: Jeder darf einen Laden neben dem Laden eines anderen oder eine Badeanstalt neben der Badeanstalt eines anderen eröffnen; dieser kann es ihm nicht verbieten, denn jener kann zu ihm sagen: du tust dies auf deinem Gebiete und ich tue es auf meinem Gebiete!? –
9Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Die Anwohner der Durchgangsgasse können einander zwingen, keinen Schneider, keinen Gerber und keinen anderen Handwerker sich in ihrer Mitte niederlassen zu lassen; seinem Nachbar aber kann man es nicht verwehren. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, jeder könne es auch seinem Nachbar verwehren.
10R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Entschieden ist es mir, daß ein Einwohner der Stadt einem aus einer anderen Stadt es verwehren könne, und daß, wenn dieser hinsichtlich der Kopfsteuer zu dieser gehört, er es ihm nicht verwehren könne; und daß ferner ein Bewohner der Durchgangsgasse einem Bewohner derselben Durchgangsgasse es nicht verwehren könne.
11Aber folgendes fragte R. Hona: Kann ein Bewohner dieser Durchgangsgasse es einem Bewohner einer anderen Durchgangsgasse verwehren? – Dies bleibt unentschieden. R. Joseph sagte: R. Hona pflichtet jedoch bei, daß man es einem Kinderlehrer nicht verwehren könne, denn der Meister sagte: E͑zra ordnete in Jisraél an, daß man einen Lehrer neben einem Lehrer setze. –
12Es ist ja zu befürchten, er könnte lässig werden!? Man erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.