Bava Batra — Blatt 2b
1hat er sich davon losgesagt und sie nicht hergestellt, so hat er es verboten gemacht und ist ersatzpflichtig.
2Nur wenn beide es wollen, wenn aber nicht beide es wollen, so verpflichte man ihn dazu nicht; demnach gilt die Schädigung durch das Hineinsehen nicht als Schädigung. –
3Vielleicht ist unter Abteilung eine Teilung zu verstehen, wie es heißt:und ein Teilder Gemeinde war, und sobald sie übereingekommen sind, müssen sie die Wand auch gegen den Willen des einen bauen; demnach gilt die Schädigung durch das Hineinsehen wohl als Schädigung!? –
4Wieso heißt es demnach: eine Abteilung machen wollen, es sollte ja heißen: teilen wollen. – Wieso heißt es, wenn darunter eine Wand zu verstehen ist: so bauen sie die Wand, es sollte ja heißen: so bauen sie sie!? – Hieße es: so bauen sie sie, so könnte man glauben, nur ein Gitter, so lehrt er uns.
5SO BAUEN SIE DIE WAND IN DER MITTE. Selbstverständlich!? –
6In dem Falle, wenn einer an den anderen herangetreten ist und ihn dazu geneigt gemacht hat; man könnte glauben, dieser könne zu ihm sagen, er habe ihm seine Einwilligung nur hinsichtlich des Luftraumes gegeben, nicht hinsichtlich des Benutzungsraumes, so lehrt er uns.
7Gilt denn die Schädigung durch das Hineinsehen nicht als Schädigung,
8komm und höre: ebenso auch bei einem Garten!? –
9Anders verhält es sich bei einem Garten. Dies nach R. Abba, denn R. Abba sagte im Namen R. Honas im Namen Rabhs, man dürfe nicht neben dem Felde seines Nächsten stehen, wenn [das Getreide] in den Halmen steht. –
10Es heißt ja aber: ebenso!? – Dies bezieht sich auf Bruchsteine und Quadern. –
11Komm und höre: Wenn die Zwischenwand eines Hofes eingestürzt ist, so verpflichtet man jeden, sie bis zu vier Ellen aufzubauen!? – Anders ist es, wenn sie eingestürzt ist. –
12Was dachte denn der Fragende!? – [Er glaubte,] dies sei wegen des Schlußsatzes nötig: über vier Ellen kann man keinen verpflichten. –
13Komm und höre: Man hält ihn an, zum Bau eines Torhäuschens und einer Tür zum Hofe beizutragen. Hieraus ist also zu entnehmen, daß die Schädigung durch das Hineinsehen als Schädigung gilt!? – Anders verhält es sich bei einer Schädigung durch das Publikum. –
14Gilt dies etwa nicht auch von einem einzelnen, komm und höre: Man braucht einen Hof nur dann zu teilen, wenn vier Ellen für den einen und vier Ellen für den anderen zurückbleiben. Wenn aber dies sowohl für den einen als auch für den anderen zurückbleibt, müssen sie teilen; doch wohl durch eine Wand!? – Nein, nur durch ein Gitter. –
15Komm und höre: vor den Fenstern müssen sowohl nach oben als auch nach unten als auch gegenüber vier Ellen vorhanden sein. Hierzu wird gelehrt: nach oben, damit er nicht hinabschaue und hineinsehe, nach unten, damit er sich nicht aufrichte und hineinsehe, gegenüber, da mit er nicht verdunkle!? –
16Anders verhält es sich bei der Schädigung eines Wohnhauses. –
17Komm und höre: R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Ist das Dach des einen nahe dem Hofe des anderen, so muß er an diesem ein vier Ellen hohes Geländer errichten!? – Anders ist es hierbei; der Eigentümer des Hofes kann zum Eigentümer des Daches sagen: meine Benutzungszeit ist festgesetzt, du aber hast keine festgesetzte Benutzungszeit, um wissen zu können, wann du hinaufsteigst,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.