Bava Batra — Blatt 34a

1Wie sollen nun die Richter in dieser Sache urteilen: wollte man ihn zur Zahlung verurteilen, so sind ja keine zwei Zeugen vorhanden; wollte man ihn freisprechen, so ist ja ein Zeuge vorhanden; und wollte man ihn schwören lassen, so gibt er ja zu, daß er ihn ihm entrissen habe, und gleicht einem Räuber.

2R. Abba erwiderte ihm: Er ist also zu einem Eide verpflichtet und kann ihn nicht leisten, und wer zu einem Eide verpflichtet ist und ihn nicht leisten kann, muß zahlen.

3Abajje entgegnete: Es ist ja nicht gleich; in diesem Falle ist der eine Zeuge zu seiner Belastung vorhanden, und wenn noch ein Zeuge kommt, wird er ihm abgenommen, in unserem Falle aber unterstützt er ihn, und wenn noch einer kommt, läßt man es in seinem Besitze.

4Wenn man aber den Fall R. Abbas vergleichen will, so ist er zu vergleichen mit dem Falle von einem Zeugen, der über zwei Jahre oder den Fruchtgenuß [bekundet].

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.