Bava Batra — Blatt 35b

1ist ein Streitobjekt vorhanden sowohl für den einen als auch für den anderen, hierbei aber gehört es, wenn es des einen ist, nicht dem anderen, und wenn es des anderen ist, nicht jenem.

2Die Nehardee͑nser sagten: Kommt jemand von der Straße und eignet es sich an, so nimmt man es ihm nicht ab, denn R. Ḥija lehrte, wer das Publikum beraubt, heiße nicht Räuber.

3R. Aši sagte: Tatsächlich heißt er ein Räuber, und [die Worte] ‘heiße nicht Räuber’ sind zu verstehen, er könne es nicht zurückerstatten.

4DIE ERSITZUNG ERFOLGT IN DREI JAHREN, VON TAG ZU TAG &C. R. Abba sagte: Wenn er selber für ihn einen Korb mit Früchten hochgehoben hat, so tritt die Ersitzung sofort ein. R. Zebid sagte: Wenn er aber sagt, er habe ihm nur den Fruchtgenuß [verpachtet], so ist er glaubhaft. Dies jedoch nur innerhalb der drei Jahre, nicht aber nach Ablauf der drei Jahre.

5R. Aši sprach zu R. Kahana: Was mache er, wenn er ihm nur den Fruchtgenuß [verpachtet]? Dieser erwiderte: Er muß Einspruch einlegen.

6Wenn dem nicht so wäre, so wäre er ja bei einer in Sura üblichen Verpfändung, wobei geschrieben wird: nach Ablauf dieser Jahre gehe das Grundstück ohne Zahlung zurück, glaubhaft, wenn er den Schein versteckt und sagt, er habe es gekauft; sollten denn die Rabbanan eine Bestimmung getroffen haben, durch die jemand geschädigt werden kann!? Du mußt also erklären, er habe Einspruch einzulegen, ebenso muß er auch hierbei Einspruch einlegen.

7R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Kommt ein Jisraélit als Rechtsnachfolger eines Nichjuden, so gleicht er dem Nichtjuden; wie ein Nichtjude nur durch eine Urkunde ersitz en kann, ebenso kann es auch der als Rechtsnachfolger eines Nichtjuden kommende Jisraélit nur durch eine Urkunde ersitzen. Raba sagte: Wenn aber der Jisraélit sagt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.