Bava Batra — Blatt 37a

1Nach R. Jišma͑él erstreckt sich die Ersitzung der einen Fruchtart auch auf die übrigen Fruchtarten, ebenso erstreckt sich auch hierbei die Ersitzung von diesen auf jene und die Ersitzung von jenen auf diese.

2Dies jedoch nur dann, wenn die übrigen keine [Früchte] hervorgebracht haben, wenn sie aber hervorgebracht haben und er sie nicht genießbraucht hat, so erfolgt keine Ersitzung. Ferner auch nur dann, wenn sie verteilt sind.

3Wenn der eine die Bäume und der andere den Boden in Besitz genommen hat, so hat, wie R. Zebid sagt, der eine die Bäume und der andere den Boden geeignet. R. Papa wandte ein: Demnach besitzt der Eigentümer der Bäume nichts vom Boden, somit kann ja der Eigentümer des Bodens zum Eigentümer der Bäume sagen: entwurzle deine Bäume, nimm sie fort und gehe!? – Vielmehr, sagte R. Papa, hat der eine die Bäume und die Hälfte des Bodens und der andere die Hälfte des Bodens geeignet.

4Entschieden ist es, daß, wenn jemand den Boden verkauft und die Bäume für sich behalten hat, ihm auch ein Teil vom Boden gehört; und selbst nach R. A͑qiba, welcher sagt, wer etwas verkauft, verkaufe es mit gönnendem Auge, gilt dies nur von Brunnen und Zisternen,

5die den Boden nicht abmagern, bei Bäumen aber,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.