Bava Batra — Blatt 57a
1Einst waren zwei Personen auf einer Urkunde unterschrieben und einer von ihnen starb; hierauf kam der Bruder des Lebenden und noch jemand, um über die Unterschrift des anderen Zeugnis abzulegen.
2Rabina wollte entscheiden, dies sei der Fall unserer Mišna: wenn es drei Brüder sind und ein Fremder mit ihnen verbunden ist;
3da sprach R. Aši zu ihm: Es ist ja nicht gleich; da kommen nicht drei Viertel des Betrages auf die Aussage der Brüder, hierbei aber kommen drei Viertel des Betrages auf die Aussage der Brüder.
4FOLGENDE SIND DIE FÄLLE, BET WELCHEN DAS ERSITZUNGSRECHT GELTUNG HAT, UND ANDERE WIEDER, BEI WELCHEN DAS ERSITZUNGSRECHT KEINE GELTUNG HAT. HAT JEMAND VIEH IN EINEN HOF GEBRACHT, DA EINEN OFEN, EINE HANDMÜHLE ODER EINEN HERD AUFGESTELLT, HÜHNER GEZÜCHTET ODER SEINEN DÜNGERGEBRACHT, SO ERFOLGT KEINE ERSITZUNG. WENN ER DA ABER FÜR SEIN VIEH EINE ZEHN HANDBREITEN HOHE WAND ERRICHTET HAT, EBENSO FÜR EINEN OFEN, EINEN HERD ODER EINE HANDMÜHLE, ODER WENN ER HÜHNER IN DAS HAUS GEBRACHT ODER DA EINEN DREI [HANDBREITEN] TIEFEN ODER HOHEN PLATZ FÜR SEINEN DÜNGER ERRICHTET HAT, SO ERFOLGT DADURCH EINE ERSITZUNG.
5GEMARA. Welchen Unterschied gibt es zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze?
6U͑la erwiderte: Wodurch man die Güter eines Proselyten eignet, eignet man auch die Güter seines Nächsten, und wodurch man die Güter eines Proselyten nicht eignet, eignet man auch nicht die Güter seines Nächsten.
7R. Šešeth wandte ein: Ist dies denn eine [stichhaltige] Regel, durch das Pflügen eignet man ja die Güter eines Proselyten, nicht aber die Güter seines Nächsten, und durch den Fruchtgenuß eignet man die Güter seines Nächsten, nicht aber die Güter eines Proselyten!?
8Vielmehr, erklärte R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.