Bava Batra — Blatt 61b

1Auch in dem Falle, wenn er ihm die äußersten Grenzen bezeichnet hat.

2Dies nach R. Naḥman, denn R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Wer seinem Nächsten ein Haus in einem großen Gebäude verkauft hat, hat ihm, obgleich er ihm die äußersten Grenzen bezeichnet hat, die Grenzen nur erweitert. –

3In welchem Falle: wollte man sagen, wenn man ein Haus ‘Haus’ und ein Gebäude ‘Gebäude’ nennt, so ist es ja selbstverständlich, denn er hat ihm ja ein Haus verkauft und nicht ein Gebäude, und wenn man auch ein Gebäude ‘Haus’ nennt, so hat er ihm ja alles verkauft!? –

4In dem Falle, wenn die meisten ein Haus ‘Haus’ und ein Gebäude ‘Gebäude’ nennen, und manche auch ein Gebäude ‘Haus’ nennen; man könnte glauben, er habe ihm alles verkauft, so lehrt er uns, daß er, da er schreiben sollte: ich habe bei diesem Verkaufe nichts für mich zurückbehalten, und es nicht geschrieben hat, wohl zurückbehalten habe.

5Ferner sagte R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuba: Wer seinem Nächsten ein Feld auf einer großen Ebene verkauft hat, bat ihm, obgleich er ihm die äußersten Grenzen bezeichnet hat, nur die Grenzen erweitert. –

6In welchem Falle: wollte man sagen, wenn man ein Feld ‘Feld’ und eine Ebene ‘Ebene’ nennt, so ist dies ja selbstverständlich, er hat ihm ja ein Feld verkauft und nicht eine Ebene, und wenn man auch eine Ebene ‘Feld’ nennt, so hat er ihm ja alles verkauft!? –

7In dem Falle, wenn manche ein Feld ‘Feld’ und eine Ebene ‘Ebene’ nennen, und manche auch eine Ebene ‘Feld’ nennen; man könnte glauben, er habe ihm alles verkauft, so lehrt er uns, daß er, da er ihm schreiben sollte: ich habe bei diesem Verkaufe nichts für mich zurückbehalten, und es nicht geschrieben hat, wohl zurückbehalten habe.

8Und beides ist nötig. Würde er es nur von einem Hause gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil bei dem einen die Benutzung auf die eine Weise und beim anderen auf eine andere Weise erfolgt, bei einer Ebene aber, wobei die Benutzung auf dieselbe Weise erfolgt, habe er ihm alles verkauft.

9Und würde er es nur von einer Ebene gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil er es ihm nicht genau bezeichnen konnte, bei einem Hause aber, bei dem er es ihm genau bezeichnen konnte und es nicht getan hat, habe er ihm alles verkauft. Daher ist beides nötig.

10Das, was R. Mari, Sohn der Tochter des Šemuél b. Šilath, im Namen Abajjes lehrte, daß nämlich, wer etwas seinem Nächsten verkauft, ihm schreiben müsse: ich habe bei diesem Verkaufe nichts für mich zurückbehalten, vertritt also die Ansicht R. Naḥmans, die er im Namen des Rabba b. Abuha lehrte.

11Einst sagte jemand zu seinem Nächsten, er verkaufe ihm das Grundstück des Be Ḥija, und er hatte zwei Grundstücke, die den Namen Be Ḥija trugen. Da entschied R. Aši: Er sprach zu ihm nur von einem und nicht von zwei.

12Wenn jemand aber von Grundstücken gesprochen hat, so sind darunter mindestens zwei zu verstehen. Und wenn jemand von allen Grundstücken gesprochen hat, so sind darunter alle Grundstücke, die er besitzt, zu verstehen, mit Ausnahme von Obst- und Gemüsegärten. Und wenn jemand von Grundbesitz gesprochen hat, so sind auch Obst- und Gemüsegärten einbegriffen, mit Ausnahme von Häusern und Sklaven.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.