Bava Batra — Blatt 76b

1wenn man es gezogen oder den Platz gemietet hat!? –

2Das ist kein Einwand; eines gilt von einem öffentlichen Gebiete und eines gilt von einer Seitengasse. –

3Du hast also die zweite [Lehre] auf den Fall bezogen, wenn es sich auf öffentlichem Gebiete befindet; wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: die Weisen sagen, man habe es nur dann geeignet, wenn man es gezogen hat. Erfolgt denn auf öffentlichem Gebiete eine Aneignung durch das Ansichziehen, Abajje und Raba sagten ja beide, man eigne durch die Übergabe auf öffentlichem Gebiete und in einem beiden nicht gehörenden Hofe, durch das Ziehen in einer Seitengasse und einem beiden gehörenden Hofe, und durch das Hochheben überall!? –

4Unter ‘gezogen hat’, das er lehrt, ist zu verstehen, wenn man es vom öffentlichen Gebiete nach einer Seitengasse zieht. – Wieso heißt es demnach: oder den Platz gemietet hat, von wem sollte man denn das öffentliche Gebiet gemietet haben!? – Er meint es wie folgt: wenn es sich im Gebiete des Eigentümers befindet, so eignet man es nur dann, wenn man den Platz gemietet hat. –

5Demnach lehren Abajje und Raba nach der Ansicht Rabbis!?

6R. Aši erwiderte: Wenn er zu ihm gesagt hat: geh, tritt den Besitz an und eigne es, so ist dem auch so, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn er zu ihm gesagt hat: geh, ziehe es an und eigne es.

7Einer ist der Ansicht, er habe darauf geachtet, und einer ist der Ansicht, er habe ihm nur die Stelle zeigen wollen.

8R. Papa sagte. Wer seinem Nächsten eine Urkunde verkauft, muß ihm schreiben: eigne sie und alle in ihr enthaltenen Rechte. R. Aši sagte: Ich trug diese Lehre R. Kahana vor und sprach zu ihm: Also nur, wenn er ihm dies geschrieben hat, wenn er es ihm aber nicht geschrieben hat, eignet dieser sie nicht;

9braucht er sie denn, um damit eine Flasche zu verpfropfen!? Er erwiderte mir: Freilich, zum Verpfropfen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.