Bava Batra — Blatt 93b
1er ersetze ihm den Wert der Aussaat. Man entgegnete ihm: Viele kaufen ihn zu anderem Behufe. –
2Welche Tannaím sind es, wollte man sagen, R. Jose und die, die ihm entgegnet haben, so sind ja beide der Ansicht, daß man sich nach der Mehrheit richte, nur richte man sich nach der einen Ansicht nach der Mehrheit der Käufer und nach der anderen nach der Mehrheit des Gesämes!? –
3Vielmehr, entweder der erste Autor und R. Jose, oder der erste Autor und die, die ihm entgegnet haben.
4Die Rabbanan lehrten: Was hat er ihm zu ersetzen? Den Wert der Saat, nicht aber die Auslagen; manche sagen, auch die Auslagen. –
5Wer sind die manchen? R. Ḥisda erwiderte: Es ist R. Šimo͑n b. Gamliél. –
6Welche Lehre des R. Šimo͑n b. Gamliél ist hier gemeint: wollte man sagen, die Lehre des R. Šimo͑n b. Gamliél in unserer Mišna, denn wir haben gelernt: Wenn jemand seinem Nächsten Früchte verkauft hat und sie nicht wachsen, selbst Leinsamen, so ist er nicht haftbar. Demnach ist er für Gartengesäme, die nicht gegessen werden, haftbar;
7wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, für Gartengesäme, die nicht gegessen werden, sei er haftbar. Auch der erste Autor sagt ja, daß er nur für Leinsamen nicht haftbar sei, wonach er für Gartengesäme, die nicht gegessen werden, haftbar ist!?
8Ihr Streit besteht wahrscheinlich über die Auslagen: nach einer Ansicht hat er nur die Gesäme zu ersetzen, und nach einer anderen Ansicht auch die Auslagen.
9Aber wieso denn, vielleicht entgegengesetzt!? – Das ist kein Einwand; der letztere Autor ist immer weitgehender. –
10Vielleicht ist die ganze [Mišna] von R. Šimo͑n b. Gamliél, nur ist sie lückenhaft and muß wie folgt lauten: Wenn jemand seinem Nächsten Früchte verkauft hat und sie nicht wachsen, seihst Leinsamen, so ist er nicht haftbar, wenn aber Gartengesäme, die nicht gegessen werden, so ist er haftbar – so R. Šimo͑n b. Gamliél, denn R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, er sei nur für Leinsamen nicht haftbar, für Gartengesäme aber, die nicht gegessen werden, sei er wohl haftbar!? –
11Vielmehr, es ist die Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél in der folgenden Lehre: Wenn jemand Weizen zu einem Müller gebracht und dieser ihn nicht angefeuchtet und daraus Kleie oder Schrotkleie gemacht hat, oder Mehl zu einem Bäcker und dieser daraus brüchiges Brot gemacht hat, oder ein Vieh zu einem Schlächter und dieser daraus Aas gemacht hat, so ist er ersatzpflichtig, weil er als bezahlt gilt.
12R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, er zahle ihm noch Ersatz für seine Beschämung und die Beschämung seiner Gäste. Ferner sagte R. Šimo͑n b. Gamliél: In Jerušalem hatten sie folgenden festen Brauch: Wenn jemand seinen Nächsten mit der Herrichtung eines Gastmahls beauftragt hat und dieser es verdirbt, so zahle er ihm Ersatz für seine Beschämung und die Beschämung seiner Gäste.
13Noch einen anderen festen Brauch hatten sie in Jerušalem: eine Decke war vor der Tür ausgebreitet; solange die Decke ausgebreitet war, traten Gäste ein, war die Decke nicht mehr ausgebreitet, so traten keine Gäste mehr ein.
14WENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN FRÜCHTE VERKAUFT, SO MUSS DIESES AUF DIE SEÁ EIN VIERTEL[KAB] ABFÄLLE MITNEHMEN; WENN FEIGEN, SO MUSS ER AUF DAS HUNDERT ZEHN WURMSTICHIGE MITNEHMEN; WENN EINEN KELLER MIT WEIN, SO MUSS ER BEI HUNDERT [FÄSSERN] ZEHN KAHMIGE MITNEHMEN; WENN KRÜGE IN ŠAROZ, SO MUSS ER AUF HUNDERT ZEHN SCHLECHTE MITNEHMEN.
15GEMARA. R. Qaṭṭina lehrte: Ein Viertel[kab] Erbsen bei einer Seá. – Etwa nicht auch Schmutz, Rabba b. Ḥija aus Ktesiphon lehrte ja im Namen Rabbas, wer in der Tenne des anderen Geröll herausliest,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.