Bava Batra — Blatt 95b

1und dies ist unter ‘Lager’ zu verstehen, von dem die Weisen in unserer Mišna gelehrt haben!? –

2Vielmehr, die Mišna spricht ebenfalls von dem Falle, wenn er von diesem gesprochen hat. –

3Demnach besteht ja ein Widerspruch hinsichtlich des Falles, wenn er von diesem gesprochen hat!? –

4Das ist kein Widerspruch, eines in dem Falle, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, und eines in dem Falle, wenn er zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat. Die Lehre R. Zebids spricht von dem Falle, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, und die Barajtha von dem Falle, wenn er zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat.

5Daher muß er, wenn er zu ihm von einem Keller mit Wein gesprochen und zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, ihm vollständig guten Wein geben; wenn er von diesem Keller mit Wein gesprochen und zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, ihm vollständig guten Wein geben, jedoch muß dieser auf hundert. [Fässer] zehn kahmige mitnehmen; und wenn er von diesem Keller mit Wein gesprochen und zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat, ihm Wein geben, wie er im Laden verkauft wird.

6Sie fragten: Wie ist es, wenn er mit ihm von einem Keller mit Wein gesprochen und zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat? – Hierüber streiten R. Aḥa und Rabina; einer sagt, er müsse mitnehmen, und einer sagt, er brauche nicht mitzunehmen.

7Derjenige, welcher sagt, er müsse mitnehmen, folgert dies aus der Lehre R. Zebids, denn dieser lehrt, wenn [er zu ihm gesagt hat,] er verkaufe ihm einen Keller mit Wein, müsse er ihm vollständig guten Wein geben, und wir bezogen dies auf den Fall, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat; also nur wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, wenn er aber nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat, muß er mitnehmen.

8Und derjenige, welcher sagt, er brauche nicht mitzunehmen, folgert dies aus der Barajtha; diese lehrt, wenn [er zu ihm gesagt hat,] er verkaufe ihm einen Keller mit Wein, müsse er ihm vollständig guten Wein geben, und wir bezogen es auf den Fall, wenn er zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat. –

9Aber gegen denjenigen, der dies aus der Lehre R. Zebids folgert, ist ja aus der Barajtha ein Einwand zu erheben!? – Diese ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: dies gilt nur von dem Falle, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, wenn er aber zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat, so muß er mitnehmen; hat er aber von diesem Keller mit Wein gesprochen und zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt, so gebe er ihm Wein, wie er im Laden verkauft wird. –

10Gegen denjenigen der dies aus der Barajtha folgert, ist ja aus der Lehre R. Zebids ein Einwand zu erheben : diese haben wir auf den Fall bezogen, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, demnach muß er mitnehmen, wenn er zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat!? –

11Er kann dir erwidern: auch wenn er zu ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat, braucht er nicht mitzunehmen, und sie wurde nur aus dem Grunde auf den Fall bezogen, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, weil sonst ein Widerspruch bestehen würde hinsichtlich des Falles, wenn sie von diesem [Keller gesprochen haben].

12R. Jehuda sagte: Über Wein, der im Laden verkauft wird, spreche man den Segen‘Der die Rebenfrucht erschafft’. R. Ḥisda aber sagte: Was soll mir verdorbener Wein.

13Man wandte ein: Über verschimmeltes Brot, kahmigen Wein und verdorbene Kochspeise spreche man ‘Alles entsteht durch sein Wort’!?

14R. Zebid erwiderte: R. Jehuda pflichtet bei hinsichtlich des Treberweines, der an den Straßenecken verkauft wird.

15Abajje sprach zu R. Joseph: Da ist R. Jehuda und da ist R. Ḥisda, wessen Ansicht ist der Meister? Dieser erwiderte: Ich kenne

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.