Bava Kamma — Blatt 63b

1wer hinsichtlich eines Fundes den Einwand des Diebstahls macht, müsse das Doppelte zahlen, denn es heißt:alles, was abhanden kommt, von dem er spricht.

2Dort haben wir gelernt: [Sagte jener zu ihm:] Wo ist mein Depositum, und erwiderte dieser: es ist abhanden gekommen, und als jener zu ihm sagte: ich beschwöre dich, er ‘Amen’ sagte, und Zeugen bekunden, daß er es verzehrt hat, so hat er nur den Stammbetrag zu bezahlen; gesteht er es von selber ein, so muß er den Stammbetrag und das Fünftel bezahlen und ein Schuldopfer darbringen.

3[Sagte jener zu ihm:] wo ist mein Depositum, und erwiderte dieser: es ist gestohlen worden, und als jener zu ihm sagte: ich beschwöre dich, er ‘Amen’ sagte, und Zeugen bekunden, daß er selber es gestohlen hat, so muß er das Doppelte zahlen; gesteht er es von selber ein, so muß er den Stammbetrag und das Fünftel bezahlen und ein Schuldopfer darbringen.

4Hier wird also gelehrt, er müsse das Doppelte nur dann zahlen, wenn er den Einwand des Diebstahls macht, nicht aber, wenn er den Einwand des Abhandenkommens macht; und selbst wenn er den Einwand des Diebstahls macht, zahle er das Doppelte nur dann, wenn er einen Eid geleistet hat, nicht aber, wenn er keinen Eid geleistet hat.

5Woher dies? – Die Rabbanan lehrten:Wenn der Dieb gefunden wird, die Schrift spricht von [einem Depositar], der den Einwand des Diebstahls macht.

6Du sagst von [einem Depositar], der den Einwand des Diebstahls macht, vielleicht ist dem nicht so, sondern von einem wirklichen Diebe?

7Wenn es weiter heißt: wenn der Dieb nicht gefunden wird, so ist zu entnehmen, daß sie von [einem Depositar] spricht, der den Einwand des Diebstahls macht. Ein Anderes lehrt: Wenn der Dieb gefunden wird, die Schrift spricht von einem wirklichen Diebe. Du sagst, von einem wirklichen Diebe, vielleicht ist dem nicht so, sondern von [einem Depositar], der den Einwand des Diebstahls erhebt? Wenn es weiter heißt: wenn der Dieb nicht gefunden wird, so ist ja schon von [einem Depositar], der den Einwand des Diebstahls macht, gesprochen, somit ist [der Schriftvers:] wenn der Dieb gefunden wird, auf einen wirklichen Dieb zu beziehen.

8Alle stimmen überein, daß [der Schriftvers:] wenn der Dieb nicht gefunden wird, von [einem Depositar] spricht, der den Einwand des Diebstahls macht, woraus geht dies hervor? Raba erwiderte: Wenn nicht gefunden wird, nämlich wie er behauptet, sondern daß er selbst es gestohlen hat, so soll er das Doppelte zahlen. –

9Woher, daß nur dann, wenn er geschworen hat? –

10Es wird gelehrt:So soll der Eigentümer vor die Richter treten, zum Schwören. Du sagst, zum Schwören, vielleicht ist dem nicht so, sondern zur Verhandlung? Unten wird von der Vergreifung gesprochen und oben wird von der Vergreifung gesprochen, wie dort zum Schwören, ebenso auch hier zum Schwören. –

11Allerdings sind beide Schriftverse nötig nach demjenigen, welcher sagt, einer spreche von einem wirklichen Diebe und einer von [einem Depositar], der den Einwand des Diebstahls macht, wozu aber sind beide Schriftverse nötig nach demjenigen, welcher sagt, beide sprechen von [einem Depositar], der den Einwand des Diebstahls macht!? –

12Ich will dir sagen, einer schließt den Einwand des Abhandenkommens aus. –

13Woher weiß dies derjenige, welcher sagt, einer spreche von einem wirklichen Diebe, und einer von [einem Depositar], der den Einwand des Diebstahls macht, nach welchem also kein Schriftvers überflüssig ist, den Einwand des Abhandenkommens auszuschließen!? – Aus: derDieb. –

14Wofür verwendet derjenige, welcher sagt, beide sprechen von [einem Depositar], der den Einwand des Diebstahls macht, und einer der den Einwand des Abhandenkommens ausschließt, [das Wort] der Dieb!? –

15Er kann dir erwidern: dies ist für die Lehre des R. Ḥija b. Abba im Namen R. Joḥanans nötig. R. Ḥija b. Abba sagte nämlich im Namen R. Joḥanans: Wer hinsichtlich eines Depositums den Einwand des Diebstahls macht, muß das Doppelte, und wenn er es geschlachtet oder verkauft hat, das Vier- oder Fünffache zahlen. –

16Woher entnimmt nun derjenige, welcher sagt, einer spreche von einem wirklichen Diebe und einer von [einem Depositar], der den Einwand des Diebstahls macht, nach welchem also [das Wort] der Dieb den Einwand des Abhandenkommens ausschließt, die Lehre des R. Ḥija b. Abba!? –

17Er kann dir erwidern : dies ist durch eine Vergleichung zu entnehmen, und gegen eine Vergleichung ist nicht zu erwidern. –

18Einleuchtend ist die Ansicht desjenigen, welcher sagt, einer spreche von einem wirklichen Diebe und einer von [einem Depositar], der den Einwand des Diebstahls macht, woher aber weiß dies derjenige, welcher sagt, beide sprechen von [einem Depositar], der den Einwand des Diebstahls macht, von einem wirklichen Diebe?

19Wolltest du erwidern, es sei [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern, von dem, der den Einwand des Diebstahls macht, so kann es ja beim Gefolgerten nicht strenger sein als bei dem, wovon gefolgert wird; wie bei diesem, nur wenn er geschworen hat, ebenso auch bei jenem, nur wenn er geschworen hat. –

20Er folgert dies aus einer Lehre der Schule Ḥizqijas, denn in der Schule Ḥizqijas wurde gelehrt: Sollten doch nur [die Worte] Ochs und Diebstahl geschrieben stehen, und alles andere wäre einbegriffen!?

21Dann könnte man auslegen: wie das Speziellgenannte auf dem Altar dargebracht wird, ebenso auch alles andere, was auf dem Altar dargebracht wird; einzuschließen wäre also nur noch das Schaf,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.