Bava Kamma — Blatt 76b

1Reš Laqiš erklärte : Wenn er gebrechenbehaftete außerhalb schlachtet.

2R. Elea͑zar staunte darüber: gegen R. Joḥanan [ist einzuwenden:] es wird ja nicht durch das Schlachten, sondern durch das Sprengen tauglich,

3und gegen Reš Laqiš [ist einzuwenden:] es wird ja nicht durch das Schlachten, sondern durch die Auslösung erlaubt!?

4Ihm war das entgangen, was R. Šimo͑n gesagt hat: wenn es zum Sprengen bereit steht, so ist es ebenso als würde es gesprengt worden sein,

5und wenn es zur Auslösung bereit steht, so ist es ebenso als würde es ausgelöst worden sein. Es wird nämlich gelehrt: R. Šimo͑n sagte: es gibt. Übriggebliebenes, das als Speise verunreinigungsfähig ist, und es gibt Übriggebliebenes, das nicht als Speise verunreinigungsfähig ist,

6und zwar: ist es vor dem [Blut]sprengen über Nacht stehen geblieben, so ist es nicht als Speise verunreinigungsfähig, wenn aber nach dem Sprengen, so ist es als Speise verunreinigungsfähig.

7Und es ist uns bekannt, daß er von der Eignung spricht; wenn es kurz vor Sonnenuntergang geschlachtet wird, sodaß am Tage keine Zeit zum Sprengen mehr war, so ist es nicht als Speise verunreinigungsfähig,

8wenn aber nachdem es zum Sprengen geeignet war und über Nacht stehen geblieben ist, wenn nämlich am Tage Zeit zum Sprengen da war, so ist es als Speise verunreinigungsfähig. Hieraus also, daß, wenn es zum Sprengen bereit steht, es als gesprengt gilt.

9Wenn es zur Auslösung bereit steht, so gilt es als ausgelöst, denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n sagt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.