Bava Kamma — Blatt 76a

1die Ergänzung zum Doppelten.

2GESTOHLEN UND ES DEM HEILIGTUME GEWEIHT HAT UND SCHLACHTET ODER VERKAUFT &C. Ich will dir sagen, allerdings ist er wegen des Schlachtens nicht schuldig, da er des Heiligtums und nicht des Eigentümers geschlachtet hat,

3aber wegen der Heiligung sollte er schuldig sein, denn es ist ja einerlei, ob er es einem Gemeinen oder dem Himmel verkauft!? –

4Hier ist die Ansicht R. Šimo͑ns vertreten, welcher sagt, Opfer, für die der Eigentümer haftbar ist, verbleiben im Besitze des Eigentümers. –

5Wenn aber der Schlußsatz die Ansicht R. Šimo͑ns lehrt, so vertritt ja der Anfangsatz nicht die Ansicht R. Šimo͑ns!? –

6Vielmehr, hier handelt es sich um Minderheiliges, und zwar nach R. Jose dem Galiläer, welcher sagt, Minderheiliges sei Gut des Eigentümers, und es befindet sich in seinem Besitze. –

7Wenn es aber Hochheiliges ist, so hat er demnach das Vier- oder Fünffache zu zahlen; wozu lehrte er demnach vorher, daß, wenn er gestohlen und geschlachtet hat und dem Heiligtume weiht, er das Vier- oder Fünffache zahlen müsse, sollte er doch bei demselben Falle einen Unterschied machen:

8dies gilt nur von Minderheiligem, bei Hochheiligem aber muß er das Vier- oder Fünffache zahlen!? –

9Vielmehr, tatsächlich gibt es keinen Unterschied zwischen Hochheiligem und Minderheiligem, wenn du aber einwendest, es sei ja einerlei, ob er es einem Gemeinen oder dem Himmel verkauft hat, [so ist zu erwidern:] wenn er es einem Gemeinen verkauft, so war es vorher ein Ochs Reúbens und nachher ist es ein Ochs Šimo͑ns, wenn er es aber dem Himmel verkauft, so war es vorher ein Ochs Šimo͑ns und nachher ist es ebenfalls ein Ochs Šimo͑ns.

10R. ŠIMO͑N SAGT &C. Zugegeben, daß R. Šimo͑n der Ansicht ist, es sei einerlei, ob er es einem Gemeinen oder dem Himmel verkauft, aber immerhin müßte es sich ja entgegengesetzt verhalten:

11wegen Opfer, für die [der Eigentümer] haftbar ist, sollte er frei sein, weil es noch nicht aus seinem Besitze gekommen war,

12und wegen Opfer, für die er nicht haftbar ist, sollte er schuldig sein, da er es aus seinem Besitze gebracht hat!? –

13Ich will dir sagen, R. Šimo͑n bezieht sich auf einen ganz anderen Fall,

14und zwar muß es wie folgt heißen: Wer vom Diebe stiehlt, zahlt das Vier- oder Fünffache nicht, und ebenso ist auch derjenige frei, der Heiliges aus dem Hause des Eigentümers stiehlt, denn es heißt:

15und es aus dem Hause des Betreffenden gestohlen wird, nicht aber aus dem Besitze des Heiligtums;

16R. Šimo͑n sagt, wegen Opfer, für die [der Eigentümer] haftbar ist, sei er schuldig, weil es von diesen heißt: und es aus dem Besitze des Betreffenden gestohlen wird. –

17Merke, wir wissen ja von R. Šimo͑n, daß er der Ansicht ist, das untaugliche Schlachten gelte nicht als Schlachten, und auch bei Opfern ist ja das Schlachten untauglich!?

18Als R. Dimi kam, erklärte er im Namen R. Joḥanans: Wenn er ein gebrechenfreies [Opfer] innerhalb auf den Namen des Eigentümers schlachtet. –

19Es gelangt ja zurück in den Besitz des Eigentümers!? R. Jiçḥaq b. Abin erwiderte: Wenn das Blut ausgegossen wurde.

20Als Rabin kam, erklärte er im Namen R. Joḥanans : Wenn er gebrechenfreie innerhalb nicht auf den Namen des Eigentümers schlachtet.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.