Bava Kamma — Blatt 77b

1und Reš Laqiš erklärte, R. Šimo͑n sei der Ansicht, die [rote] Kuh könne noch dann ausgelöst werden, wenn sie sich bereits auf ihrem Herrichtungsplatze befindet. Hieraus also, daß, wenn es zur Auslösung bereit steht, es als ausgelöst gilt. –

2Erklärlich ist es, daß R. Joḥanan nicht so erklärt, wie R. Šimo͑n b. Laqiš, denn er will die Mišna auch auf Gebrechenfreie beziehen, weshalb aber erklärt Reš Laqiš nicht wie R. Joḥanan? –

3Er kann dir erwidern: es heißt:und es schlachtet oder verkauft, wenn ein Verkauf erfolgen kann, kann auch ein Schlachten erfolgen, und wenn ein Verkauf nicht erfolgen kann, kann auch ein Schlachten nicht erfolgen, und da bei [gebrechenfreien] Opfern, wenn man sie verkauft; der Verkauf ungültig ist, so kann bei diesen auch das Schlachten nicht erfolgen.

4Sie richten sich hierbei nach den von ihnen vertretenen Ansichten, denn es wurde gelehrt: Wenn er ein Totverletztes [gestohlenes Vieh] verkauft, so ist er nach R. Šimo͑n, wie R. Joḥanan sagt, schuldig, und wie Reš Laqiš sagt, frei.

5R. Joḥanan sagt, er sei schuldig, denn obgleich bei einem solchen das Schlachten nicht erfolgen kann, so erfolgt bei ihm immerhin der Verkauf; Reš Laqiš sagt, er sei frei, denn da bei einem solchen das Schlachten nicht erfolgen kann, so erfolgt bei ihm auch nicht der Verkauf.

6R. Joḥanan wandte gegen Reš Laqiš ein : Wer einen Mischling gestohlen hat und ihn schlachtet, oder ein Totverletztes und es verkauft, muß das Vier- oder Fünffache zahlen. Doch wohl nach R. Šimo͑n; hieraus also, daß es, obgleich zum Schlachten untauglich, zum Verkaufe geeignet isti?

7Dieser erwiderte: Nein, nach den Rabbanan. –

8Kann denn nach den Rabbanan beim Totverletzten nur der Verkauf und nicht auch das Schlachten erfolgen!? –

9Kann denn nach R. Šimo͑n beim Mischling nur das Schlachten und nicht auch der Verkauf erfolgen!?

10Du mußt also erklären, er lehre es vom Schlachten und ebenso gilt dies vom Verkaufe, ebenso ist auch nach den Rabbanan zu erklären, er lehre dies vom Verkaufe und ebenso gilt dies vom Schlachten. –

11Und R. Joḥanan!? – Er kann dir erwidern: was soll dies; allerdings ist nach R. Šimo͑n [zu erklären], da er hinsichtlich des Totverletzten nur einen Fall lehrt, so lehrt er auch hinsichtlich des Mischlings nur einen Fall,

12wenn man aber sagen wollte, nach den Rabbanan, so sollte er es doch zusammen lehren: Wer einen Mischling oder ein Totverletztes gestohlen hat und schlachtet oder verkauft, muß das Vier- oder Fünffache zahlen. – Dies ist ein Einwand. –

13Wieso einen Mischling, es heißt ja Schaf, und Raba sagte, dies diene als Hauptnorm dafür, daß [das Wort] Schaf überall den Mischling ausschließe!? –

14Anders ist es hierbei; die Schrift sagt oder, und dies schließt den Mischling ein. –

15Ist denn das oder überall einschließend, es wird ja gelehrt:Ein Ochs oder ein Lamm, ausgenommen ist der Mischling; oder eine Ziege, ausgenommen ist das Abnorme!?

16Raba erwiderte: Hier mit Bezugnahme auf den Inhalt des Schriftverses und dort mit Bezugnahme auf den Inhalt des Schriftverses. Hier, beim Diebstahl, wo es Ochs oder Schaf heißt, aus welchen keine Mischlinge hervorgebracht werden können, ist das oder einschließend, bei den Opfern aber, wo es Lamm oder Ziege heißt, aus welchen Mischlinge hervorgebracht werden können, ist das oder ausschließend. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.