Bava Mezia — Blatt 19b

1eines gilt von einem Gesunden und eines gilt von einem Sterbenden.

2Unsere Mišna, welche lehrt, wenn er gesagt hat, daß man sie ihm gebe, gebe man sie ihm, spricht von einem Sterbenden, der zurücktretenkann;

3wir sagen wie folgt: wollte man berücksichtigen, er habe [die Urkunde] vielleicht zuerst für diesen geschrieben und sei davon abgekommen und ihm nicht gegeben, sondern eine für einen anderen geschrieben und sie ihm gegeben, so tritt er ja nun von der zweiten Schenkung zurück.

4Hat er sie jenem als Schenkung eines Gesunden gegeben, so erleidet er ja keinen Schaden, denn wenn zwei [Urkunden] vorgezeigt werden, ist die zweite gültig, da er von der ersten zurückgetreten ist;

5hat er sie jenem als Schenkung eines Sterbenden gegeben, so hat er ja ebenfalls keinen Schaden, denn die zweite ist gültig, da er von der ersten zurückgetreten ist.

6Die Barajtha dagegen, welche lehrt, auch wenn beide es zugeben, gebe er sie weder dem einen noch dem anderen, spricht von einem Gesunden, der nicht zurücktreten kann;

7wir sagen wie folgt: er hat sie vielleicht zuerst für diesen geschrieben und ist davon abgekommen und sie ihm nicht gegeben, sondern später eine für einen geschrieben und sie ihm gegeben. Jetzt ist er von der zweiten Schenkung abgekommen und denkt also: zurücktreten kann ich nicht mehr, ich will daher sagen, daß ich sie diesem gegeben habe, damit man sie ihm gebe, sodann wird er sie vorzeigen und sagen, er habe sie zuerst erhalten.

8Wir sagen vielmehr zu ihm: wir geben diesem die Urkunde nicht, weil du sie vielleicht für ihn geschrieben und ihm nicht gegeben, sondern eine solche einem anderen gegeben hast und nun davon zurücktreten willst; wenn du einem anderen keine gegeben hast und [die Schenkung] diesem zukommen lassen willst, so schreibe ihm eine andere Urkunde und gib sie ihm, dann erleidet, wenn du eine für einen anderen geschrieben hast, jener keinen Schaden, denn er hat sie zuerst erworben.

9R. Zebid wandte ein: Er lehrt ja in beiden Fällen von Testamenten!? Vielmehr, erklärte R. Zebid, sprechen beide von einem Sterbenden, dennoch besteht hier kein Widerspruch; eines gilt von ihm selbst und eines gilt von seinem Sohne.

10Unsere Mišna, welche lehrt, wenn er sagt, daß man sie ihm gebe, gebe man sie ihm, spricht von ihm selbst, der zurücktreten kann, denn wir sagen: auch wenn er eine einem anderen gegeben hat, erleidet jener keinen Schaden, denn von ersterem und letzterem erwirbt sie der letztere, denn er ist ja von der ersten Schenkung zurückgetreten.

11Die Barajtha dagegen, welche lehrt, auch wenn beide es zugeben, gebe man sie weder dem einen noch dem anderen, spricht von seinem Sohne;

12wir sagen wie folgt: vielleicht hat sein Vater sie zuerst für diesen geschrieben und ist davon abgekommen und sie ihm nicht gegeben, später aber schrieb er selbereine für einen anderen und gab sie ihm; jetzt ist er davon abgekommen und denkt also: zurücktreten kann ich nicht mehr, ich will daher sagen, mein Vater habe sie diesem gegeben, damit man ihm die Urkunde gebe, sodann werde ich mit ihm teilen.

13Wir sagen vielmehr zu ihm: Wir geben diesem die Urkunde nicht, weil sie dein Vater vielleicht für ihn geschrieben und ihm nicht gegeben hat, und du eine einem anderen gegeben hast und nun zurücktreten willst;

14wenn du die Wahrheit sagst, daß dein Vater sie ihm gegeben hat, so schreibe ihm eine andere Urkunde, damit, wenn dein Vater sie ihm nicht gegeben hat und du eine für einen anderen geschrieben hast, jener keinen Schaden erleide, denn von ersterem und letzterem erwirbt sie der erstere.

15Die Rabbanan lehrten: Wer eine Quittungfindet, gebe sie, wenn die Frau es zugibt, dem Manne, und wenn die Frau es nicht zugibt, weder dem einen noch der anderen.

16Wieso gebe er sie, wenn die Frau es zugibt, dem Manne, es ist ja zu berücksichtigen, vielleicht hat sie sie im Nisan geschrieen und erst im Tišri gegeben, zwischen Nisan und Tišri aber ihre Morgengabe um einen Dankverkauft,

17und wenn er die im Nisan geschriebene Quittung vorzeigt, könnte er sie den Käufern widerrechtlich wegnehmen!?

18Raba erwiderte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.