Bava Mezia — Blatt 19a

1im Lehrhause eine Urkunde; da sprach er: wird ein Kennzeichen verlangt, so habe ich daran ein solches, wird Wiedererkennenverlangt, so erkenne ich sie wieder. Da gab man sie ihm zurück. Hierauf sprach er: Ich weiß nicht, ob man sie mir wegen des Kennzeichens zurückgegeben hat, und sie der Ansicht sind, Kennzeichen seien nach der Tora ausschlaggebend, oder man sie mir wegen des Wiedererkennens zurückgegeben hat, also nur einem Gelehrten, einem gewöhnlichen Menschen aber nicht.

2Der Text. Wer auf der Straße einen Scheidebrief findet, gebe ihn, wenn der Ehemann es zugibt, der Frau, und wenn der Ehemann es nicht zugibt, weder ihm noch ihr.

3Wieso gebe man ihn, wenn der Ehemann es zugibt, der Frau, es ist ja zu berücksichtigen, vielleicht hat er ihn im Nisan geschrieben, um ihn ihr zu geben, und erst im Tišri gegeben, und zwischen Nisan und Tišri Früchteverkauft, und wenn sie später den im Nisan geschriebenen Scheidebrief vorzeigt, kann sie diese den Käufern widerrechtlich abnehmen!?

4Richtig wäre dies allerdings nach demjenigen, welcher sagt, sobald der Ehemann im Auge hat, sich von ihr scheiden zu lassen, dürfe er von den Früchten nicht mehr genießen, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, der Ehemann dürfe bis zur Aushändigungvon den Früchten genießen!? –

5Wenn sie diese wegnehmen will, so fordere man sie auf, den Beweis anzutreten, wann der Scheidebrief in ihre Hand gelangt ist. –

6Womit ist es bei diesem anders, als bei einem Schuldscheine, von dem wir gelernt haben, wer einen Schuldschein findet, gebe ihn, wenn in diesem Güterhaftung enthalten ist, nicht ab, und dies bezogen wir auf den Fall, wenn der Gläubiger eszugibt, und zwar aus dem Grunde, weil er ihn im Nisan geschrieben und [das Geld] erst im Tišri geborgt haben kann, und [der Gläubiger inzwischen verkaufte Güter] den Käufern widerrechtlich wegnehmen könnte.

7Sollte man auch diesen abgeben, und wenn er solche einfordern will, ihn auffordern, den Beweis anzutreten, wann der Schuldschein in seine Hand gelangt ist!? –

8Ich will dir sagen, bei einem Scheidebriefe kann der Käufer sie dazu auffordern, denn er kann sagen, die Rabbanan bestimmten, ihr den Scheidebrief zurückzugeben, damit sie nicht ledig sitzen bleibe, wenn sie aber mit diesem auch [die verkauften Früchte] wegnehmen will, so trete sie den Beweis an, wann der Scheidebrief in ihre Hand gelangt ist;

9bei einem Schuldscheine aber fordert ihn der Käufer dazu nicht auf, denn er denkt, wenn die Rabbanan bestimmt haben, ihm den Schuldschein zurückzugeben, so geschah dies zu dem Zwecke, damit er mit diesem [verkaufte Güter] wegnehme, und die Rabbanan wissen wahrscheinlich, daß er ihn vorhererhalten hat.

10FREILASSUNGSBRIEFE. Die Rabbanan lehrten: Wer auf der Straße einen Freilassungsbrief findet, gebe ihn, wenn der Herr eszugibt, dem Sklaven, und wenn der Herr es nicht zugibt, weder dem einen noch dem anderen.

11Wieso gebe er ihn, wenn der Herr es zugibt, dem Sklaven, man sollte doch berücksichtigen, vielleicht hat er ihn im Nisan geschrieben und ihm erst im Tišri gegeben, und der Sklave zwischen Nisan und Tišri Güter gekauftund der Herr sie verkauft, und wenn jener den im Nisan geschriebenen Freilassungsbrief vorzeigt, kann er sie den Käufern widerrechtlich abnehmen!?

12Richtig wäre dies allerdings nach demjenigen, welcher sagt, es sei ein Vorteil für den Sklaven, wenn er von seinem Herrn freigelassen wird, nach Abajje, welcher sagt, die Zeugen mit ihren Unterschriften erwerben esfür ihn, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es sei für den Sklaven ein Nachteil, wenn er von seinem Herrn freigelassen wird!? –

13Wenn er sie wegnehmen will, fordere man ihn auf, den Beweis anzutreten, wann der Freilassungsbrief in seine Hand gelangt ist.

14Testamente, Schenkungsurkunden &c. Die Rabbanan lehrten: Was heißt ein Testament? Dies soll bestehen und ausgeführtwerden. Wenn er stirbt, gehören seine Güter diesem. Eine Schenkungsurkunde? Wenn darin geschrieben ist, von heute ab, nach meinem Tode. –

15Demnach eignet er esnur dann, wenn darin geschrieben ist: von heute ab, nach meinem Tode, sonst aber nicht!?

16Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: welche Schenkung eines Gesunden gleicht der Schenkung eines Sterbenden, indem er [das Geschenk] erst nach seinem Tode eignet? Wenn darin geschrieben ist: von heute ab, nach meinem Tode. –

17Also nur, wenn er nicht gesagt hat, daß man sie ihm gebe, wenn er aber gesagt hat, daß man sie ihm gebe, gebe man sie ihm,

18und dem widersprechend wird gelehrt, wer Testamente, Hypothekenbriefe und Schenkungsurkunden findet, gebe sie, obgleich beide eszugeben, weder dem einen noch dem anderen!?

19R. Abba b. Mamal erwiderte: Dies ist kein Widerspruch;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.