Bava Mezia — Blatt 20b
1Man berücksichtige, es gibt vielleicht zwei [Städte namens] Ševiri. Darauf sprach R. Ḥisda zu Rabba: Geh, denke darüber nach, denn abends wird R. Hona dich befragen. Hierauf ging er fort, dachte nach und fand folgende Lehre: oder irgend eine andere gerichtliche Urkunde, gebe sie ab.
2R. A͑mram sprach zu Rabba: Wieso kann der Meister hinsichtlich einer kanonischen Sache von einer Zivilsache folgern!? Dieser erwiderte: Gedankenloser, wir haben dies ja von Ḥaliça- und Weigerungsurkunde gelernt.
3Als hierauf die Zedersäule des Lehrhauses platzte, sagte der eine, sie sei wegen seiner Kränkung geplatzt, und der andere sagte, sie sei wegen seiner Kränkung geplatzt.
4IN EINEM BEUTEL ODER IN EINER TASCHE &C. GEFUNDEN HAT. Was heißt Ḥaphisa [Beutel]? Rabba b. Bar Ḥana erwiderte: Ein kleines Schläuchlein. – Was heißt Delusqema [Tasche]? Rabba b. Šemuél erwiderte: Eine Mappe der Greise.
5EINE ROLLE ODER EIN BÜNDEL SCHEINE &C. Die Rabbanan lehrten: Welches heißt eine Rolle Scheine? Drei über einander gerollt. Welches heißt ein Bündel Scheine? Drei an einander gebunden. –
6Hieraus wäre also zu entnehmen, daß der Knoten als Kennzeichengelte? –
7R. Ḥija lehrte, drei zusammengerollt. –
8Das ist ja eine Rolle? – Bei einer Rolle schließt sich jeder [Schein] an das Ende des anderen an, bei einem Bündel werden sie auf einander gelegt und zusammengerollt. –
9Er ruftja die Zahl aus,
10wozu wird dies demnach von drei gelehrt, dies sollte doch auch von zweigelten!? –
11Vielmehr, wie Rabina erklärt hat, er rufe aus: Münzen, ebenso ruft er auch hierbei aus: Scheine.
12R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, SIND SIE VON EINEM SCHULDNER UND DREI GLÄUBIGERN, SO GEBE ER SIE DEM SCHULDNER. Wie kämen sie, wenn sie den Gläubigern gehörten, zusammen. –
13Vielleicht gingen sie sie bestätigen!? – Wenn sie bestätigt sind. –
14Vielleicht hat der Schreiber sie verloren!? – Niemand läßt einen bestätigten [Schein] beim Schreiber liegen.
15SIND SIE VON DREI SCHULDNERN UND EINEM GLÄUBIGER, SO GEBE ER SIE DEM GLÄUBIGER &C. Wieso kämen sie, wenn sie den Schuldnerngehörten, zusammen. –
16Vielleicht haben sie sie schreibenlassen!? – Wenn sie drei verschiedene Handschriften aufweisen. –
17Vielleicht gingen sie sie bestätigen!? – Der Gläubiger und nicht der Schuldner bestätigt seinen Schein.
18SIND DABEI TILGUNGEN, SO RICHTE ER SICH NACH DEN TILGUNGEN. R. Jirmeja b. Abba sagte im Namen Rabhs: Wenn eine Tilgung sich beim Gläubigerbefindet, so gilt dies nur als Scherz und ist ungültig,
19auch wenn sie von seiner eigenen Hand geschrieben ist. Selbstverständlich ist dies, wenn sie von der Hand eines Schreibers geschrieben ist, denn es ist anzunehmen, er traf einen Schreiber und ließ sie schreiben, aber auch wenn sie von seiner eigenen Hand geschrieben ist, ist sie ungültig, denn erdachte: vielleicht kommt er gerade in der Dämmerstunde und will mir bezahlen, und wenn ich ihm keine gebe, gibt er mir das Geld nicht; ich will sie daher schreiben, damit, wenn er es mir bringt, ich sie ihm geben kann. –
20Wir haben gelernt: sind dabei Tilgungen, so richte er sich nach den Tilgungen!? –
21Wie R. Saphra erklärt hat, wenn er unter zerrissenen Schuldscheinen gefunden wird, ebenso auch hierbei, wenn sieunter zerrissenen Schuldscheinen gefunden wird. –
22Komm und höre: Wenn jemand unter seinen Schuldscheinen [eine Quittung] findet, daß der Schuldschein des Joseph ben Šimo͑nbezahlt sei, so sind beider Schuldscheine bezahlt!? –
23Wie R. Saphra erklärt hat, wenn er unter zerrissenen Schuldscheinen gefunden wird, ebenso auch hierbei, wenn sie unter zerrissenen Schuldscheinen gefunden wird. –
24Komm und höre: Wirschwören, daß unser Vater uns nicht hinterlassen hat, daß er uns nicht gesagt hat und daß wir unter seinen Urkunden nicht gefundenhaben, daß dieser Schuldschein bezahlt sei!?
25R. Saphra erwiderte: Wenn er zwischen zerrissenen Schuldscheinen gefunden wird. –
26Komm und höre: Wenn eine Tilgung von Zeugen unterschrieben ist, so müssen die Unterschriften beglaubigtwerden!? – Lies, so muß sie durch die Unterschreibenden beglaubigt werden;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.