Bava Mezia — Blatt 97b

1ZEIT, AN DER SIE ENTLIEHEN WAR, VERENDET, UND DER ANDERE SAGT, ER WISSE ESNIGHT, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG.

2WENN DER MIETER SAGT, DIE VERMIETETE SEI VERENDET, BEZIEHUNGSWEISE SIE SEI AM TAGE, AN DEM SIE VERMIETET WAR, VERENDET, BEZIEHUNGSWEISE SIE SEI ZUR ZEIT, AN DER SIE VERMIETET WAR, VERENDET, UND DER ANDERE SAGT, ER WISSE ES NICHT, SO IST ER ERSATZFREI.

3WENN DER EINE SAGT, DIE ENTLIEHENE, UND DER ANDERE SAGT, DIE VERMIETETE, SO MUSS DER MIETER SCHWÖREN, DASS DIE VERMIETETE VERENDET SEI.

4WENN DER EINE SAGT, ER WISSE ES NIGHT, UND DER ANDERE SAGT, ER WISSE ES NICHT, SO TEILEN SIE.

5GEMARA. Hieraus wäre also zu entnehmen, daß, wenn einer zu seinem Nächsten sagt: ich habe bei dir eine Mine, und dieser ihm erwidert: ich weiß es nicht, er schuldig sei;

6dies wäre also eine Widerlegung der Lehre R. Naḥmans. Es wurde nämlich gelehrt: [Wenn jemand zu einem spricht:] ich habe eine Mine bei dir, und dieser ihm erwidert: ich weiß es nicht, so ist er, wie R. Hona und R. Jehuda sagen, schuldig, und wie R. Naḥman und R. Joḥanan sagen, frei. —

7Wie R. Naḥman erklärt hat: wenn es zwischen ihnen zu einem Schwure kommt, ebenso ist auch hier zu erklären, wenn es zwischen ihnen zu einem Schwure kommt. —

8In welchem Falle kann es zwischen ihnen zu einem Schwure kommen? Nach einer Lehre Rabas,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.