Bava Mezia — Blatt 98b
1und der Entleiher ihm erwidert: eine habe ich überhaupt nicht erhalten, eine der Leihe ist verendet, und von den zwei anderen weiß ich nicht, ob die der Miete verendet ist und die der Leihe lebt, oder die der Leihe verendet ist und die der Miete lebt; er muß, da er nicht schwören kann, bezahlen.
2WENN DER EINE SAGT, DIE ENTLIEHENE, UND DER ANDERE SAGT, DIE VERMIETETE, SO MUSS DER MIETER SCHWÖREN, DASS DIE VERMIETETE VERENDET IST.
3Weshalb denn, was der eine fordert, gesteht ja der andere nicht ein, und was der andere eingesteht, fordert jener nicht!? U͑la erwiderte: Durch Eideszuschiebung;
4er spreche zu ihm: schwöre zunächst, daß sie auf gewöhnliche Weise verendet ist, und da er schwören muß, daß sie auf gewöhnliche Weise verendet ist, so muß er auch schwören, daß die gemietete verendet ist.
5WENN DER EINE SAGT, ER WISSE ES NICHT, UND DER ANDERE SAGT &C. Hier ist die Ansicht Symmachos’ vertreten, welcher sagt, der Betrag, über den ein Zweifel besteht, sei zu teilen.
6R. Abba b. Mamal fragte: Wie ist es, wenn er sie zuerst mit dem Eigentümer entliehen und nachher ohne den Eigentümer gemietethat:
7sagen wir, die Leihe sei eine Sache für sich und die Miete sei eine Sache für sich, oder ist die Miete in der Leihe einbegriffen, denn [bei beidem] ist er für Diebstahlund Abhandenkommen haftbar?
8Und wie ist es, falls du entscheidest, die Miete sei in der Leihe einbegriffen, wenn er sie zuerst mit dem Eigentümer gemietet und nachher ohne den Eigentümer entliehen hat:
9die Leihe ist in der Miete entschieden nichteinbegriffen, oder aber ist es, da sie zum Teileinbegriffen ist, ebenso als würde sie ganz einbegriffen sein?
10Und wie ist es, falls du entscheidest, wir sagen nicht, wenn es zum Teil einbegriffen ist, sei es ebenso als würde es ganz einbegriffen sein, wenn er sie zuerst mit dem Eigentümer entliehen, nachher ohne den Eigentümer gemietet und sie darauf wieder entliehenhat:
11wird die Leihe mit der ersteren vereinigt, oder bleiben sie durch die inzwischen erfolgte Miete getrennt?
12Wie ist es, wenn er sie mit dem Eigentümer gemietet, nachher entliehenund darauf wiederum gemietethat: sagen wir, die Miete werde mit der ersteren vereinigt, oder bleiben sie durch die inzwischen erfolgte Leihe getrennt? —
13Dies bleibt unentschieden.
14WENN JEMAND EINE KUH VERLEIHT UND SIE IHMDURCH SEINEN SOHN, SEINEN SKLAVEN, SEINEN VERTRETER, ODER DURCH DEN SOHN. DEN SKLAVEN ODER DEN VERTRETER DES ENTLEIHERS SCHICKT UND SIE VERENDET, SO IST [DER ENTLEIHER] ERSATZFREI.
15WENN ABER DER ENTLEIHER ZU IHM GESAGT HAT: SCHICKE SIE MIR DURCH MEINEN SOHN. MEINEN SKLAVEN, MEINEN VERTRETER, ODER DURCH DEINEN SOHN, DEINEN SKLAVEN ODER DEINEN VERTRETER, ODER WENN DER VERLEIHER ZU IHM GESAGT HAT: ICH SCHICKE SIE DIR DURCH MEINEN SOHN, MEINEN SKLAVEN, MEINEN VERTRETER, DEINEN SOHN, DEINEN SKLAVEN ODER DEINEN VERTRETER, UND DER ENTLEIHER IHM ERWIDERT HAT I SCHICKE, UND ER SIE GESCHICKT HAT UND SIE VERENDET, SO IST [DER ENTLEIHER]ERSATZPFLICHTIG.
16DASSELBE GILT AUCH VON DER RÜCKGABE.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.