Bava Mezia — Blatt 99a
1GEMARA. Wieso ist er, wenn durch seinenSklaven, ersatzpflichtig, die Hand des Sklaven gleicht ja der Hand des Herrn!?
2Šemuél erwiderte: Dies gilt von einem jüdischen Sklaven, der nicht sein Leibeigner ist. Rabh erklärte: Du kannst es auch auf einen kenaa͑nitischen Sklaven beziehen, denn es ist ebenso als würde er zu ihm gesagt haben, daß er sie mit einem Stocke antreibeund sie werde selbst kommen.
3Man wandte ein: Wenn jemand eine Kuh verleiht und sie durch seinen Sohn oder seinen Boten schickt, so ist jenerersatzpflichtig, wenn aber durch seinen Sklaven, so ist er ersatzfrei.
4Allerdings ist nach Šemuél zu erklären, unsere Mišna spreche von einem jüdischen Sklaven und die Barajtha spreche von einem kenaa͑nitischen Sklaven, nach Rabh aber besteht hier ja ein Widerspruch!? —
5Rabh kann dir erwidern: sage nicht, es sei ebenso als würde er zu ihm gesagt haben, daß er sie mit einem Stocke antreibe, sondern: wenn er zu ihm gesagthat, daß er sie mit einem Stocke antreibe und sie werde selbst kommen.
6Es wurde nämlich gelehrt: [Wenn jemand zu seinem Nächsten sagt:] borge mir deine Kuh, und dieser ihn fragt: durch wen, und jener ihm erwidert hat: treibe sie mit einem Stocke an und sie wird selbst kommen, so ist [der Entleiher], wie R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha im Namen Rabhs sagt, wenn sie, nachdem sie aus dem Besitze des Verleihers gekommen ist verendet, ersatzpflichtig.
7Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: [Wenn jemand zu seinem Nächsten sagt:] borge mir deine Kuh, und dieser ihn fragt: durch wen, und jener ihm erwidert: treibe sie mit einem Stocke an und sie wird selbst kommen, so ist er, wenn sie nachdem sie aus dem Besitze des Verleihers gekommen ist verendet, ersatzpflichtig.
8R. Aši entgegnete: Hier handelt es sich um den Fall, wenn der Hof des Entleihers sich innerhalb des Hofes des Verleihers befindet; wenn er sie forttreibt, geht sie daentschieden hin. —
9Wozu braucht dies demnach gelehrt zu werden? — In dem Falle, wenn kleine Durchgänge vorhanden sind; man könnte glauben, er verlasse sich dann nicht, denn sie könnte in diese hineingehen und nicht geradeaus gehen, so lehrt er uns, daß er sich darauf wohl verlasse.
10R. Hona sagte: Wenn jemand von seinem Nächsten eine Axt geborgt hat, so hat er sie geeignet, wenn er mit ihr gespalten hat, hat er mit ihr nicht gespalten, so hat er sie nicht geeignet. —
11In welcher Hinsicht: wollte man sagen, hinsichtlich Unfälle, so sollte es doch bei einer solchen nicht anders sein als bei einer Kuh, die man sofort beim Borgen eignet!? — Vielmehr, hinsichtlich des Zurücktretens; hat er mit ihr gespalten, so kann der Verleiher nicht mehr zurücktreten, hat er mit ihr noch nicht gespalten, so kann der Verleiher zurücktreten.
12Er streitet also gegen R. Ami, denn R. Ami sagte: Wenn jemand eine dem Heiligtume gehörende Axt verliehen hat, so hat er eine Veruntreuung im Werte des Dankes begangen, und der andere darf von vornherein mit dieser spalten.
13Wieso hat jener, wenn der andere es nicht geeignet hat, eine Veruntreuung begangen, und wieso darf der andere mit dieser von vornherein spalten, sollte er sie doch zurückgeben, sodaß er sie nicht eignet und jener keine Veruntreuung begeht!?
14Er streitet ferner gegen R. Elea͑zar, denn R. Elea͑zar sagte: Wie sie das Ansichziehen bei den Käufern angeordnethaben, so haben sie das Ansichziehen auch bei den Hütern angeordnet;
15haben, so haben sie das Ansichziehen auch bei den Hütern angeordnet;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.