Berachot — Blatt 23b
1so mögen sie mich beschützen. Raba erzählte: Wenn wir R. Naḥman folgten, so gab er, wenn er ein Agadabuch hielt, es uns, wenn aber die Tephillin, so gab er sie uns nicht. Er sagte: Da die Rabbanan es erlaubt haben, so mögen sie mich beschützen.
2Die Rabbanan lehrten: Man halte nicht Tephillin in seiner Hand oder eine Torarolle auf seinem Arme und bete; auch halte man sie nicht, während man Wasser läßt, man schlafe nicht mit ihnen, weder einen regelmäßigen Schlaf, noch einen ausnahmsweisen Schlaf. Šemuél sagte: Das Messer, das Geld, die Schüssel und der Brotlaib gleichen hierin jenen.
3Raba sagte im Namen des R. Šešeth: Die Halakha ist nicht wie diese Lehre, denn sie vertritt die Ansicht der Schule Šammajs; nach der Schule Hillels darf man dies ja sogar in einem ständigen Aborte, um wieviel mehr in einem gelegentlichen.
4Man wandte ein: Was ich dir dort erlaubt habe, habe ich dir hier verboten. Dies gilt wohl von den Tephillin. Allerdings nach der Schule Hillels: ich habe dir dort [mitzunehmen] erlaubt, sogar in einen ständigen Abort, hier aber verboten, sogar bei einem gelegentlichen Aborte; wenn aber nach der Schule Šammajs, so erlaubt sie ja überhaupt nichts!? —
5Diese Lehre bezieht sich [auf die Bestimmung von] einer Handbreite und zwei Handbreiten. Eines lehrt nämlich, wenn man sich entleert, entblöße man sich hinten eine Handbreite und vorn zwei Handbreiten, und ein Anderes lehrt, hinten eine Handbreite und vorn überhaupt nicht.
6Offenbar handeln beide von einem Manne, dennoch besteht hier kein Widerspruch; denn eines handelt von der großen und eines von der kleinen [Entleerung]. —
7Wozu ist nach deiner Ansicht bei der kleinen hinten eine Handbreite nötig!? — Vielmehr handeln beide von der großen, dennoch besteht hier kein Widerspruch, denn eines handelt von einem Manne und eines von einer Frau. —
8Wieso heißt es demnach hierzu im Schlußsatze, dies sei [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, gegen den es keine Einwendung gibt, hierbei gibt es ja nichts einzuwenden, dies ist ja das Gewöhnliche!? —
9Dies bezieht sich vielmehr auf die Tephillin, und ist somit eine Widerlegung Rabas, der im Namen des R. Šešeth lehrte!? Eine Widerlegung.
10Immerhin ist ja einzuwenden: wenn es bei einem ständigen Aborte erlaubt ist, um so eher sollte es bei einem gelegentlichen sein!? —
11So meint er es: bei einem ständigen Aborte, wobei [Urin]spritzer nicht vorkommen, ist es erlaubt, bei einem gelegentlichen Aborte, wobei [Urin]spritzer vorkommen, ist es verboten. —
12Wieso gibt es demnach keine Einwendung dagegen, dies ist ja eine treffliche Einwendung!? —
13Er meint es wie folgt: hierfür hast du eine Begründung, und man folgere [keinen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere, denn wolltest du [einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere folgern, so gäbe es dagegen keine Einwendung.
14Die Rabbanan lehrten: Wer zu einer regelmäßigen Mahlzeit gehen will, gehe vorher zehnmal vier Ellen, oder viermal zehn Ellen, entleere sich und gehe erst dann.
15R. Jiçḥaq sagte: Wer zu einer regelmäßigen Mahlzeit gehen will, lege vorher die Tephillin ab und gehe erst dann. Er streitet gegen R. Ḥija, denn R. Ḥija sagte, man lege sie auf den Tisch, und so geziemt es sich.
16Bis wann? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Bis zur Zeit des Segensspruches.
17Das Eine lehrt, man dürfe seine Tephillin mit seinem Gelde in ein Kopftuch einwickeln, und ein Anderes lehrt, man dürfe das nicht!? —
18Das ist kein Widerspruch; das eine, wenn er es für [die Tephillin] bestimmt hat, das andere, wenn er es nicht dafür bestimmt hat. R. Ḥisda sagte nämlich: In einem Tephillinbeutel, den man zur Aufbewahrung der Tephillin bestimmt und darin Tephillin aufbewahrt hat, darf man kein Geld verwahren, wenn man ihn aber dafür bestimmt, jedoch nicht verwahrt, oder in ihm verwahrt, jedoch ihn nicht dafür bestimmt hat, so darf man in ihm Geld verwahren.
19Nach Abajje aber, welcher sagt, die Bestimmung sei entscheidend, auch wenn man ihn dafür nur bestimmt und darin nicht verwahrt hat; hat man darin verwahrt, so ist es, wenn man ihn dafür bestimmt hat, verboten, und wenn man ihn dafür nicht bestimmt hat, nicht [verboten].
20R. Joseph, der Sohn R. Neḥunjas, fragte R. Jehuda: Darf man seine Tephillin unter sein Kopflager legen? Unter sein Fußlager ist es mir nicht fraglich, da man dadurch mit ihnen in verächtlicher Weise verfahren würde; fraglich ist es mir nur, ob unter sein Kopflager. Dieser erwiderte ihm: So sagte Šemuél: es ist erlaubt, selbst wenn seine Frau bei ihm ist.
21Man wandte ein: Man darf seine Tephillin nicht unter sein Fußlager legen, weil man dadurch mit ihnen in verächtlicher Weise verfahren würde, wohl aber sie unter sein Kopflager legen; ist seine Frau bei ihm, so ist es verboten. Ist eine Stelle da, die drei Handbreiten höher oder drei Handbreiten niedriger ist, so ist es erlaubt.
22Dies ist eine Widerlegung Šemuéls. Eine Widerlegung.
23Raba sagte: Obgleich eine Lehre zur Widerlegung Šemuéls da ist, so ist die Halakha dennoch wie er. — Aus welchem Grunde? —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.