Beza — Blatt 13b

1nur aus der Tenne und aus der Kelter zu entrichten ist, so ist auch die Zehnthebe nur aus der Tenne und aus der Kelter zu entrichten. –

2Wieso demnach nur berechnen, es ist ja ein richtiges Messen erforderlich!?

3Dies nach Abba Elea͑zar b.Gimal, denn es wird gelehrt: Abba Elea͑zar b. Gimal sagte: Eure Hebe wird euch angerechnet werden, der Schriftvers spricht von zwei Heben, von der großen Hebe und von der Zehnthebe; wie die große Hebe nach Schätzung und durch Bestimmung entrichtet werden kann, so auch die Zehnthebe nach Schätzung und durch Bestimmung.

4Der Text: R. Abahu sagte im Namen des R. Šimo͑n b. Laqiš: Der erste Zehnt, den man von den Halmen abgesondert hat, wird durch den Namen zur Zehnthebe pflichtig. – Aus welchem Grunde? Raba erwiderte: Weil er bereits den Namen Zehnt trägt.

5R. Šimo͑n b.Laqiš sagte: Der erste Zehnt, den man von den Halmen entrichtet hat, ist von der großen Hebe frei,

6denn es heißt: ihr sollt davon eine Hebe für den Herrn abheben, einen Zehnten vom Zehnten, einen Zehnten vom Zehnten habe ich dir geboten, nicht aber die große Hebe und die Zehnthebe vom Zehnten.

7R. Papa sprach zu Abajje: Demnach sollte er davon frei sein, auch wenn er ihm beim Getreidehaufen zuvorgekommen ist!? Dieser erwiderte: Deinetwegen sagt die Schrift: von all euren Zehnten sollt ihr eine Hebe für den Herrn abheben, –

8Was veranlaßt dich dazu? – Dieses ist bereits Getreide, jenes aber ist kein Getreide.

9Dort wird gelehrt: Wer Gerste schält, darf einzeln schälen und essen, wenn er aber schält und in die Hand legt, so ist sie zehntpflichtig. R. Elea͑zar sagte: Ebenso hinsichtlich des Šabbaths. –

10Dem ist ja aber nicht so, für Rabh schälte ja seine Frau ganze Becher, und ebenso schälte für R. Ḥija seine Frau ganze Becher!? – Vielmehr, ist dies gesagt worden, so wird es sich auf den Schlußsatz beziehen: Wer Weizenähren zerreibt, darf von Hand in Hand worfeln und essen; wenn er aber worfelt und in den Schoß legt, so ist er zehntpflichtig. R. Elea͑zar sagte: Ebenso hinsichtlich des Šabbaths.

11R. Abba b.Mamal wandte ein: Der Anfangssatz gilt also nur vom Zehnten, nicht aber vom Šabbath; gibt es denn [eine Tätigkeit], die hinsichtlich des Šabbaths nicht als abschließende Arbeit und hinsichtlich des Zehnten als abschließende Arbeit gilt?

12R. Šešeth, Sohn des R. Idi, entgegnete: Etwa nicht, dies ist ja bei der Tenne hinsichtlich des Zehnten der Fall. Wir haben nämlich gelernt: Wann gelten sie hinsichtlich der Verzehntung als in der Tenne befindlich? Gurken und Kürbisse, sobald sie die Fäserchen verlieren, und wenn man auf den Verlust der Fäserchen nicht wartet, sobald man einen Haufen aufschichtet. Desgleichen haben wir von den Zwiebeln gelernt: Sobald man einen Haufen aufschichtet. Am Šabbath aber ist man wegen des Aufschichtens eines Haufens frei!?

13Vielmehr mußt du sagen, [am Šabbath] habe die Tora nur die bezweckte Arbeit verboten, ebenso hat auch hierbei die Tora nur die bezweckte Arbeit verboten.

14Auf welche Weise zerreibe man sie? – Abajje sagte im Namen R. Josephs, zwischen einem und dem anderen [Finger]; R. Ivja sagte im Namen R. Josephs, zwischen einem und zwei [Fingern]. Raba sagte: Sobald man auf ungewöhnliche Weise verfährt, ist es sogar zwischen einem und allen [Fingern] erlaubt. –

15Auf welche Weise worfele man sie? R. Ada b.Ahaba erwiderte im Namen Rabhs: Von den Fingergelenken aufwärts.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.