Beza — Blatt 27b
1und am Festtage selbst fragte er nur, wieso [das Gebrechen] entstanden ist. So brachte jemand einst spät am Vorabend des Festes ein Erstgeborenes zu Raba, als er sich den Kopf kämmte; da erhob er seine Augen, besichtigte das Gebrechen und sprach zu jenem: Geh jetzt und komm morgen.
2Als er am folgenden Tage kam, fragte er ihn: Wie trug es sich zu? Jener erwiderte: An der einen Seite der Hecke war Gerste ausgestreut, und dieses befand sich auf der anderen Seite, und als es davon fressen wollte, steckte es den Kopf durch und zerriß sich an der Hecke die Lippe. Dieser sprach: Hast du dies vielleicht absichtlich veranlaßt? Jener erwiderte: Nein. –
3Woher weißt du, daß es bei [absichtlicher] Veranlassung verboten ist? – Es wird gelehrt: Kein Gebrechen darf an ihm sein; ich weiß nur, daß man ihm kein Gebrechen [beibringen] darf, woher, daß man es nicht durch andere verursachen darf, daß man ihm beispielsweise keinen Teig oder keine Preßfeige auf das Ohr legen darf, damit ein Hund komme und es nehme? Es heißt: kein Gebrechen, er sagt Gehrechen und es heißt kein Gehrechen.
4VERENDET EIN VIEH, SO DARF MAN ES NICHT VON DER STELLE RÜHREN, EINST FRAGTE MAN R. TRYPHON DIESBEZÜGLICH UND BEZÜGLICH VERUNREINIGTER TEIGHEBE; DA GING ER INS LEHRHAUS UND FRAGTE ES, UND MAN ERWIDERTE IHM, MAN DÜRFE SIE NICHT VON DER STELLE RÜHREN.
5GEMARA. Es ist also anzunehmen, daß eine anonyme Mišna nicht die Ainsicht R. Šimo͑ns vertritt, denn wir haben gelernt: R. Šimo͑n sagt, man dürfe Kürbisse für das Vieh zerschneiden und ein Aas für die Hunde. R. Jehuda sagt, war das Aas am Vorabend des Šabbaths noch nicht vorhanden, sei es verboten. –
6Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht Šimo͑ns, denn R. Šimo͑n pflichtet bei, daß es bei verendeten Lebewesen verboten sei. –
7Richtig ist dies allerdings nach Mar b. Amemar, der im Namen Rabas sagte, R. Šimo͑n pflichte bei, daß es bei verendeten Lebewesen verboten sei, wie ist es aber nach Mar, dem Sohne des R. Joseph, zu erklären, der im Namen Rabas sagte, R. Šimo͑n sei der Ansicht, daß es auch bei verendeten Lebewesen erlaubt sei!? –
8Zee͑ri bezog sie auf ein Vieh von Geheiligtem. Dies ist auch einleuchtend, denn er lehrt: diesbezüglich und bezüglich verunreinigter Teighebe; wie die Teighebe heilig ist, ebenso ein Vieh, das heilig ist. –
9Also nur Geheiligtes, bei Profanem ist es aber erlaubt; richtig ist dies allerdings nach Mar, dem Sohne des R. Joseph, der im Namen Rabas sagte, R.Šimo͑n sei der Ansicht, daß es auch bei verendeten Lebewesen erlaubt sei, wie ist es aber nach Mar b. Amemar zu erklären, der im Namen Rabas sagte, R. Šimo͑n pflichte bei, daß es bei verendeten Lebewesen verboten sei!? –
10Hier handelt es sich um ein in Lebensgefahr schwebendes Tier, nach aller Ansicht.
11MAN DARF AM FESTTAGE NICHT VON VORNHEREIN ÜBER EIN VIEH VERHANDELN, WOHL ABER DARF MAN AM VORABEND VERHANDELN, SCHLACHTEN UND UNTER EINANDER VERTEILEN.
12GEMARA. Was heißt: nicht verhandeln? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Man darf am Festtage nicht von vornherein den Preis für ein Vieh vereinbaren. – Wie mache man es? Rabh erwiderte: Man bringe zwei Viehstücke, stelle sie nebeneinander und spreche: Das eine wie das andere.
13Ebenso wird gelehrt: Man darf nicht zu seinem Nächsten sprechen: Ich beteilige mich [an deinem Vieh] mit einem Sela͑, ich beteilige mich mit zwei, wohl aber darf man sprechen: Ich beteilige mich mit der Hälfte, einem Drittel oder einem Viertel.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.