Beza — Blatt 29b
1und in der Schule Šemuéls gelehrt wurde, es sei erlaubt, so lehrt er uns damit eine Lehre für die Praxis.
2Die Rabbanan lehrten: Man darf am Festtage kein Mehl zweitmalig sieben; im Namen des R. Papjas und des R. Jehuda b. Bethera sagten sie, man dürfe es wohl. Sie stimmen überein, daß, wenn da eine Scholle oder ein Span hinein gefallen ist, man es dürfe.
3Ein Schüler lehrte vor Rabina: Man darf am Festtage kein Mehl zweitmalig sieben; ist eine Scholle oder eine Span hinein gefallen, so suche man sie mit der Hand heraus. Da sprach er zu ihm: Dies ist erst recht verboten, da es den Anschein des Klaubens hat.
4Raba, Sohn R. Hona des Kleinen, trug an der Pforte von Nehardea͑ vor: Man darf am Festtage Mehl zweitmalig sieben. Darauf sprach R. Naḥman: Gehet, sagte Abba: Fort deine Güte, auf Dornen geworfen. Sieh doch, wie viele Siebe in Nehardea͑ im Verkehr sind.
5Die Frau R.Josephs siebte das Mehl auf der Rückseite des Siebes; da sprach er zu ihr: Achte darauf, ich will gutes Brot haben. Die Frau R. Ašis siebte das Mehl auf die Rückseite des Tisches, da sprach R. Aši: Sie ist eine Tochter des Rami b.Ḥama, und Rami b.Ḥama war ein Mann [frommer] Taten; hätte sie es nicht in ihrem Elternhause gesehen, so würde sie es nicht getan haben.
6MAN DARF ZU EINEM BEKANNTEN KRÄMER GEHEN UND ZU IHM SAGEN: GIB MIR EINE ANZAHL EIER ODER NÜSSE, DENN AUCH PRIVATLEUTE PFLEGEN SOLCHE ZU HAUSE ZU ZÄHLEN.
7GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Man darf zu einem bekannten Hirten gehen und zu ihm sagen: Gib mir ein Böckchen oder ein Lämmchen. Zu einem bekannten Schlächter und zu ihm sagen: Gib mir eine Hüfte oder eine Keule. Zu einem bekannten Geflügelzüchter und zu ihm sagen: Gib mir eine Turteltaube oder junge Taube. Zu einem bekannten Bäcker und zu ihm sagen: Gib mir ein Brot oder eine Semmel.
8Zu einem bekannten Krämer und zu ihm sagen: Gib mir zwanzig Eier, fünfzig Nüsse, zehn Pfirsiche, fünf Granatäpfel und einen Etrog. Nur darf man kein Maß nennen; R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, man dürfe auch keine Geldsumme nennen.
9WER WEINKRÜGE VON ORT ZU ORT BRINGT, DARF SIE NICHT IN EINEM KORBE ODER IN EINER KIEPE TRAGEN, SONDERN AUF DER SCHULTER ODER VOR SICH. EBENSO DARF, WER STROH TRÄGT, DAS BÜNDEL NICHT AUF DEM RÜCKEN HERABHÄNGEN LASSEN, SONDERN ES NUR IN DER HAND TRAGEN. MAN DARF EINEN
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.