Beza — Blatt 33b

1Beim Viehfutter gibt es [am Šabbath] keine Zubereitung von Geräten.

2R. Kahana wandte gegen R. Jehuda ein: Man darf Gewürzholz umhertragen, um daran zu riechen, oder damit einem Kranken zu fächeln; man darf es zerreiben und daran riechen, jedoch nicht abkneifen, um daran zu riechen; hat man aber abgekniffen, so ist man frei, wenn es auch verboten ist. Man darf es nicht abkneifen, um damit in den Zähnen zu stochern; hat man abgekniffen, so ist man ein Sündopfer schuldig!?

3Dieser erwiderte: Schon [die Lehre,] man sei deswegen frei, jedoch sei es von vornherein verboten, wäre ein Einwand gegen mich, wozu noch [die Lehre,] man sei ein Sündopfer schuldig!? Aber diese Lehre handelt von hartem [Gewürzholz]. –

4Ist denn hartes zerreibbar!? – [Diese Lehre] ist lückenhaft und rauß wie folgt lauten: Man darf es zerreiben und daran riechen, abschneiden und daran riechen. Diese Worte gelten nur von weichem [Gewürzholz], hartes aber darf man nicht abkneifen; hat man es abgekniffen, so ist man frei, wenn es auch von vornherein verboten ist; in den Zähnen zu stochern, darf man es nicht abkneifen; hat man es abgekniffen, so ist man ein Sündopfer schuldig. –

5Das Eine lehrt, man dürfe es abkneifen und daran riechen, und ein Anderes lehrt, man dürfe es nicht abkneifen, um daran zu riechen!? R. Zera erwiderte im Namen R. Ḥisdas: Das ist kein Widerspruch; das eine gilt von weichem und das andere gilt von hartem.

6R. Aḥa b.Ja͑qob wandte ein: Weshalb nicht bei hartem, womit ist es denn hierbei anders, als bei folgender Lehre, die wir gelernt haben: Man darf das Faß zerbrechen, um von den Dörrfeigen zu essen, nur darf man nicht beabsichtigen, daraus ein Gefäß zu machen!? Ferner erzählten auch Raba b. R. Ada und Rabin b. R. Ada: Als wir bei R. Jehuda waren, spaltete er für uns einzelne Zweige ab und gab sie uns, obgleich sie als Stiele zu einem Beil oder einer Axt verwendbar sind. –

7Das ist kein Einwand; das eine nach R. Elie͑zer und das andere nach den Rabbanan. Es wird nämlich gelehrt: R. Elie͑zer sagt, man dürfe ein Spänchen von den vor ihm liegenden nehmen, um damit in den Zähnen zu stochern; die Weisen sagen, man dürfe dazu nur [einen Strohhalm] aus der für das Vieh [bestimmten] Krippe nehmen. Sie stimmen überein, daß man es nicht abkneifen darf. Hat man es abgekniffen, um damit in den Zähnen zu stochern, oder eine Tür zu öffnen, so ist man, wenn versehentlich am Šabbath, ein Sündopfer schuldig, und wenn vorsätzlich am Festtage, so erhält man die vierzig [Geißelhiebe] – so R. Elie͑zer;

8die Weisen sagen, sowohl in dem einen als auch in dem anderen Falle sei es nur des Feierns wegen verboten.

9Nach R. Elie͑zer, nach dem man hierbei ein Sündopfer schuldig ist, ist [das Abkneifen von Gewürzholz] straffrei, jedoch verboten; nach den Rabbanan, nach denen es hierbei straffrei, jedoch verboten ist, ist jenes von vornherein erlaubt. – Hält denn R. Elie͑zer nichts von folgender Lehre, die wir gelernt haben: Man darf ein Faß zerbrechen, um von den Dörrfeigen zu essen, nur darf man nicht beabsichtigen, daraus ein Gefäß zu machen!? R. Aši erwiderte: Dies gilt von einem geklebten.

10MAN DARF IM HOFE [BEFINDLICHE SPÄNE] ZUSAMMENLESEN. Die Rabbanan lehrten: Man darf im Hofe [befindliche Späne] zusammenlesen und Feuer machen, denn alles, was im Hofe sich befindet, gilt als Vorrätiges, nur darf man nicht ganze Haufen sammeln; R. Šimo͑n erlaubt dies. – Worin besteht ihr Streit? – Einer ist der Ansicht, dies hat den Anschein, als sammle man für morgen und übermorgen, und einer ist der Ansicht, dagegen zeuge ja der [bereitstehende] Kochtopf.

11MAN DARF KEIN FEUER HERVORBRINGEN &C. Aus welchem Grunde? – Weil man etwas am Festtage erzeugt.

12MAN DARF KEINE BACKSTEINE GLÜHEN. Was macht man denn dabei!? Rabba b. Bar Ḥana erwiderte im Namen R. Joḥanans: Hier handelt es sich um neue Backsteine,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.