Beza — Blatt 37b

1nicht nach R. Dosa, denn es wird gelehrt: R. Dosa, wie manche sagen, Abba Šaúl, sagte: Wenn jemand am Vorabend des Festes von seinem Nächsten ein Vieh kauft, so gleicht es den Füßen des Käufers, obgleich jener es ihm erst am Festtage übergibt; wenn jemand ein Vieh einem Hirten übergibt, so gleicht es den Füßen des Hirten, obgleich er es ihm erst am Festtage übergibt. –

2Du kannst auch sagen, nach R. Dosa, dennoch besteht hier kein Widerspruch; das eine gilt von einem Hirten und das andere gilt von zwei Hirten. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: seinem Sohne oder einem Hirten. Schließe hieraus.

3Rabba b.Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Die Halakha ist wie R. Dosa. – Kann R. Joḥanan dies denn gesagt haben, er sagte ja, die Halakha sei wie die anonyme Mišna, und eine solche lehrt ja, Vieh und Geräte gleichen den Füßen des Eigentümers!? –

4Haben wir etwa nicht erklärt, das eine gelte von einem Hirten und das andere gelte von zwei Hirten!?

5Die Rabbanan lehrten: Wenn zwei gemeinsam ein Gewand geborgt haben, einer, um in diesem morgens ins Lehrhaus zu gehen und einer um in diesem abends zu einem Gastmahle zu gehen, und einer einen E͑rub in der Nordseite gemacht hat, und einer einen E͑rub in der Südseite gemacht hat, so darf derjenige, der den E͑rub in der Nordseite gemacht hat, es nördlich so weit tragen wie derjenige, der den E͑rub in der Südseite gemacht hat, und derjenige, der den E͑rub in der Südseite gemacht hat,

6es südlich so weit tragen wie derjenige, der den E͑rub in der Nordseite gemacht hat.

7Haben sie das Gebiet geteilt und in die Mitte genommen, so dürfen sie es nicht von der Stelle rühren.

8Es wurde gelehrt: wenn zwei gemeinsam ein Faß und Vieh gekauft haben, so ist, wie Rabh sagt, das Faß erlaubt und das Vieh verboten, und wie Šemuél sagt, das Faß ebenfalls verboten. –

9Welcher Ansicht ist Rabh: ist er der Ansicht, es gebe eine fiktive Feststellung, so sollte auch das Vieh erlaubt sein, und ist er der Ansicht, es gebe keine fiktive Feststellung, so sollte auch das Faß verboten sein!? –

10Tatsächlich ist er der Ansicht, es gebe eine fiktive Feststellung, anders ist es aber bei einem Vieh, da die Gebiete voneinander ihre Nahrung ziehen. R. Kahana und R. Asi Sprachen zu Rabh: Sie haben also das Verbot des Abgeordneten nicht berücksichtigt und das Verbot hinsichtlich des Šabbathgebietes berücksichtigt!? Da schwieg Rabh. –

11Wie bleibt es nun damit? – R. Hošaja sagt, es gebe eine fiktive Feststellung, und R. Joḥanan sagt, es gebe keine fiktive Feststellung. –

12Wir haben gelernt: Befindet sich der Leichnam in einem Hause, das mehrere Türen hat, so ist [der Hohlraum] aller Türen unrein, wird eine derselben geöffnet, so ist diese unrein und alle übrigen sind rein; hat man beschlossen, ihn durch eine derselben oder durch ein vier zu vier [Handbreiten] großes Fenster hinauszubringen, so schützt diese alle übrigen Türen.

13Die Schule Šammajs sagt, dies nur, wenn man es noch vor seinem Tode beschlossen hatte; die Schule Hillels sagt, auch wenn nach seinem Tode.

14Und hierzu wurde gelehrt: R. Hošaja sagte, nur die Geräte, die nachher hineinkommen, sind rein. Nur nachher, rückwirkend aber nicht!? –

15Wende es um: R. Hošaja sagt, es gebe keine fiktive Feststellung, und R. Joḥanan sagt, es gebe eine fiktive Feststellung. –

16Ist R. Joḥanan denn der Ansicht, es gebe eine fiktive Feststellung. R. Asi sagte ja im Namen R. Joḥanans: Brüder, die [eine Erbschaft] geteilt haben, gelten als Käufer und müssen im Jobeljahre einander zurückerstatten.

17Wolltest du sagen, R. Joḥanan halte nichts von der fiktiven Feststellung bei einem Gebote der Tora,

18wohl aber bei einem rabbanitischen, so lehrte ja Ajo:

19R. Jehuda sagt, niemand könne sich bedingungsweise zwei Eventualitäten gleichzeitig vorbehalten ’; vielmehr, kommt der Gelehrte aus der Ostseite, so ist sein E͑rub nach Osten gültig, und wenn aus der Westseite, so ist sein E͑rub nach Westen gültig, jedoch nicht da und dort.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.