Chullin — Blatt 120b

1Sollte der Allbarmherzige es nur bei den Kriechtieren geschrieben haben, und man würde es hinsichtlich jener von diesen gefolgert haben!? –

2Es wäre zu erwidern: wohl gilt dies von den Kriechtieren, die schon bei einem Minimum verunreinigend sind. –

3Es wird gelehrt, der Saft von Unverzehntetem, Neuem, Heiligem, Siebentjahrsfrucht und Mischfrucht gleiche diesen selbst; woher dies?

4Wolltest du sagen, es sei von jenen zu folgern, [so ist zu erwidern:] wohl gilt dies von jenen, bei denen das Verbot von selbst entsteht.

5Erklärlich ist dies somit hinsichtlich derjenigen, bei denen das Verbot von selbst entsteht, wieso aber hinsichtlich derjenigen, bei denen es nicht von selbst entsteht? –

6Dies ist von den Erstlingen zu folgern. – Woher dies von den Erstlingen selber? –

7R. Jose lehrte: Frucht, du hast Früchte darzubringen und nicht Flüssigkeiten. Woher dies von dem Falle, wenn man Trauben gebracht und sie getreten hat? Es heißt: sollst du bringen. –

8Es ist zu erwidern: wohl gilt dies von den Erstlingen, die des Lesens und des Niederlegens benötigen!? –

9Vielmehr, dies ist von der Hebe zu entnehmen. –

10Woher dies von der Hebe selber? – Es wird mit den Erstlingen verglichen, denn der Meister sagte: und deine dargebrachte Hebe, das sind die Erstlinge. –

11Wohl gilt dies von der Hebe, derentwegen man der Todesstrafe verfällt und das Fünftel zu entrichten hat!? –

12Vielmehr, dies ist von beiden zu entnehmen, von der Hebe und den Erstlingen. – Wohl gilt dies von der Hebe und den Erstlingen, derentwegen man der Todesstrafe verfällt und das Fünftel zu entrichten hat!? –

13Vielmehr, es ist von der Hebe und einem von jenen, oder von den Erstlingen und einem von jenen zu entnehmen. –

14Wir haben gelernt, man sei wegen Dattelhonigs, Apfelweines, Weintraubenessigs und andrer Fruchtgetränke von Hebe nach R. Elie͑zer zur Zahlung des Grundwertes und des Fünftels verpflichtet und nach R. Jehošua͑ davon frei;

15worin besteht ihr Streit? – Sie streiten darüber, ob man eine Sache in jeder Beziehung folgere oder man sie folgere und sie bei ihrer Bestimmung lasse.

16R. Elie͑zer ist der Ansicht, man folgere sie in jeder Beziehung; wie bei den Erstlingen die aus diesen hervorkommenden Flüssigkeiten diesen selbst gleichen, ebenso gleichen bei der Hebe die aus dieser hervorkommenden Flüssigkeiten dieser selbst; und wie dies ferner bei den Erstlingen auch von anderen Arten gilt, ebenso gilt dies bei der Hebe auch von anderen Arten.

17R. Jehošua͑ aber ist der Ansicht, man folgere nur [die Hauptsache]; wie bei den Erstlingen die aus diesen hervorkommenden Flüssigkeiten diesen selbst gleichen, ebenso gleichen bei der Hebe die aus dieser hervorkommenden Flüssigkeiten dieser selbst; man lasse sie aber bei ihrer Bestimmung, wie bei der Hebe nur Most und Öl heilig sind, nicht aber andere Flüssigkeiten, ebenso gilt dieses bezüglich der Gleichstellung der aus dieser hervorkommenden Flüssigkeiten nur von Most und Öl, nicht aber von anderen. –

18Wessen Ansicht vertritt die Lehre, man bringe als Erstlinge nur diejenigen Flüssigkeiten, die aus Oliven und Trauben hervorkommen? –

19Die des R. Jehošua͑, welcher sagt, daß man eine Sache folgere, sie aber bei ihrer Bestimmung lasse, und er folgert es hinsichtlich der Erstlinge von der Hebe. –

20Wessen Ansicht vertritt die Lehre, man erhalte wegen des Ungeweihten die vierzig [Geißelhiebe] nur wegen dessen, was aus Oliven und aus Trauben kommt? –

21Die des R. Jehošua͑, welcher sagt, daß man eine Sache folgere, sie aber bei ihrer Bestimmung lasse; er folgert es hinsichtlich der Erstlinge von der Hebe,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.