Chullin — Blatt 78b

1dies sei eine Hauptnorm dafür, daß überall, wo es Schaf heißt, der Mischling ausgeschlossen sei!? – Die Schrift sagt oder, und dies schließt den Mischling ein.

2Das oder ist ja zur Teilung nötig; man könnte nämlich glauben, man sei nur dann schuldig, wenn man ein Rind mit seinem Jungen und ein Schaf mit seinem Jungen geschlachtet hat, so lehrt er uns!? – Die Teilung geht hervor aus: und sein Junges.

3Aber dieses ist ja wegen der folgenden Lehre nötig!? Hieße es: ein Rind, ein Schaf und sein Junges, so könnte man glauben, nur wenn man ein Rind, ein Schaf und sein Junges geschlachtet hat, daher heißt es: ein Rind oder ein Schaf, es und sein Junges. Dies wird ja wahrscheinlich aus [dem Worte] oder gefolgert. – Nein, aus [dem Worte] es.

4Einleuchtend ist dies nach den Rabbanan, nach welchen [das Wort] es überflüssig ist, woher aber ist nach R. Ḥananja, nach dem [das Wort] es nicht überflüssig ist, die Teilung zu entnehmen!? – Er braucht für die Teilung keinen Schriftvers, denn er ist der Ansicht R. Jonathans.

5Es wird nämlich gelehrt: [Wenn jemand flucht] seinem Vater und seiner Mutter; ich weiß dies nur von Vater und Mutter, woher dies von Vater ohne Mutter und von Mutter ohne Vater? – Es heißt: seinem Vater und seiner Mutter fluchte er, seinem Vater fluchte er, seiner Mutter fluchte er – so R. Jošija.

6R. Jonathan sagt, es seien sowohl beide zusammen als auch jeder besonders zu verstehen, außer wenn die Schrift ausdrücklich ‘zusammen’ sagt.

7Was ist dies für ein Streit zwischen Ḥananja und den Rabbanan? – Es wird gelehrt: [Das Gesetz] vom Vieh und seinem Jungen hat Geltung bei weiblichen und nicht bei männlichen. Ḥananja sagt, es habe Geltung sowohl bei männlichen als auch bei weiblichen.

8Was ist der Grund der Rabbanan? – Es wird gelehrt: Man könnte glauben, [das Gesetz] vom Vieh und seinem Jungen habe Geltung sowohl bei männlichen als auch bei weiblichen, und zwar wäre dies durch einen Schluß zu folgern: man ist dieserhalb schuldig und man ist wegen der Mutter samt den Jungen schuldig, wie man wegen der Mutter samt den Jungen nur bei weiblichen und nicht bei männlichen schuldig ist, ebenso ist man dieserhalb nur bei weiblichen und nicht bei männlichen schuldig.

9Aber nein, sollte dies, wenn es von der Mutter samt den Jungen gilt, wobei das Vorhandene nicht dem Aufgefundenen gleicht, auch vom Vieh und seinem Jungen gelten, wobei das Vorhandene dem Aufgefundenen gleicht!?

10Daher heißt es es, eines und nicht beide. Da die Schrift sie nun geteilt hat, so gelange ich zu folgendem Schlusse: man ist dieserhalb schuldig und man ist wegen der Mutter samt den Jungen schuldig, wie man wegen der Mutter samt den Jungen nur bei weiblichen und nicht bei männlichen schuldig ist, ebenso ist man dieserhalb nur bei weiblichen und nicht bei männlichen schuldig.

11Wenn du aber dagegen einwenden wolltest, [so heißt es] Junges, an dem das Junge hängt, ausgenommen ist das männliche, an dem das Junge nicht hängt. – Was ist dagegen einzuwenden?

12Man könnte einwenden, unter es sei das männliche zu verstehen, so heißt es Junges, an dem das Junge hängt, ausgenommen ist das männliche, an dem das Junge nicht hängt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.