Eruvin — Blatt 101b
1es sei denn, man hat einen zehn Handbreiten hohen Zaun gemacht – so R.Meír. Sie sprachen zu ihm: Auf dem Züchtermarkte zu Jerušalem pflegten sie [die Türen] zuschliessen und den Schlüssel aufs Fenster über der Tür zu legen. R.Jose sagte, es war auf dem Wollhändlermarkte.
2Die Rabbanan lehrten: Die Türen von Gartenpforten darf man, wenn sie innen ein Torhäuschen haben, von innen, wenn außen, von außen, wenn da und dort, da und dort, und wenn weder da noch dort, weder da noch dort öffnen und schließen.
3Ebenso Läden, die nach öffentlichem Gebiete geöffnet sind: befindet sich das Schloß unterhalb zehn [Handbreiten], so hole man am Vorabend den Schlüssel und lege ihn auf die Schwelle, und am folgenden Tage darf man [die Tür] öffnen und schliessen, worauf man ihn zurück auf die Schwelle lege;
4befindet sich das Schloß oberhalb zehn [Handbreiten], so hole man am Vorabend den Schlüssel und lege ihn aufs Schloß, und am folgenden Tage darf man [die Tür] öffnen und schließen, worauf man ihn zurück auf seinen Platz lege – so R.Meír.
5Die Weisen sagen, auch wenn das Schloß sieb oberhalb zehn Handbreiten befindet, hole man am Vorabend den Schlüssel und lege ihn auf die Schwelle, und am folgenden Tage darf man [die Tür] öffnen und schließen, worauf man ihn zurück auf seinen Platz oder aufs Fenster über der Tür lege.
6Hat das Fenster vier zu vier [Handbreiten], so ist es verboten, weil es ebenso ist, als würde man [den Schlüssel] aus einem Gebiete nach einem anderen tragen.
7Wenn er ‘ebenso Läden’ sagt, so ist ja zu entnehmen, daß es sich um eine Schwelle handelt, die Neutralgebiet ist; von welchem Schlosse gilt dies: hat es keine vier [Handbreiten], so ist es ja Freigebiet,
8und hat es vier, wieso sagen die Rabbanan, auch wenn sich das Schloß oberhalb zehn [Handbreiten] befindet, dürfe man am Vorabend den Schlüssel holen, ihn auf die Schwelle legen und am folgenden Tage [die Tür] öffnen und schließen und ihn zurück auf die Schwelle oder aufs Fenster über der Tür legen, man trägt ja aus einem Neutralgebiete nach einem Privatgebiete!?
9Abajje erwiderte: Tatsächlich, wenn es keine vier [Handbreiten] hat, aber Platz vorhanden ist, es zu erweitern und auf vier [Handbreiten] zu ergänzen.
10Ihr Streit besteht in folgendem: R.Meír ist der Ansicht, man erweitere [fiktiv] zur Ergänzung, und die Rabbanan sind der Ansicht, man erweitere nicht zur Ergänzung.
11R.Bebaj b.Abajje sagte: Aus dieser Lehre ist dreierlei zu entnehmen: es ist zu entnehmen, daß man zur Ergänzung [fiktiv] erweitere, es ist zu entnehmen, daß R.Meír von [seiner Lehre bezüglich der] Gartenpforten abgekommen sei,
12und aus der Ansicht der Rabbanan ist zu entnehmen, daß nach R.Dimi zu entscheiden sei. Als R.Dimi kam, sagte er nämlich im Namen R.Joḥanans: Auf einem Räume von weniger als vier zu vier [Handbreiten] dürfen sowohl die Leute auf dem öffentlichen Gebiete als auch die Leute auf dem Privatgebiete ihre Last schultern, jedoch nicht tauschen.
13EINEN SCHIEBERIEGEL, DER AM ENDE EINEN KNAUF HAT, IST NACH R.ELIE͑ZER ANZUFASSEN VERBOTEN; R.JOSE ERLAUBT DIES.
14R.ELIÊZER SPRACH; IM BETHAUSE ZU ṬIBERIAS PFLEGTE MAN HIERBEI ERLAUBEND ZU VERFAHREN, BIS R.GAMLIÉL UND DIE ÄLTESTEN KAMEN UND ES IHNEN VERBOTEN. R.JOSE ERWIDERTE: MAN VERFUHR HIERBEI VERBIETEND, UND R.GAMLIÉL UND DIE ÄLTESTEN KAMEN UND ERLAUBTEN ES IHNEN.
15GEMARA. Über einen, der an der Schnur getragen werden kann, streitet niemand, sie streiten nur über einen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.