Eruvin — Blatt 16b
1also nach R.Šimo͑n b. Gamliél, welcher sagt, bei weniger als vier [Handbreiten Abstand] gelte es als verbunden, denn nach den Rabbanan sind ja drei und vier dasselbe, wieso könnte es heißen: von drei bis vier, [ausschließlich]!?
2Abajje erwiderte: Da der Anfangssatz die Ansicht der Rabbanan vertritt, so vertritt auch der Schlußsatz die Ansicht der Rabbanan, denn die Rabbanan pflichten bei, daß, wenn der entsprechende [Abstand] erlaubt werden soll, vier [Handbreiten] von Bedeutung sind, weniger aber nicht.
3Raba erwiderte: Da der Schlußsatz die Ansicht des R.Šimo͑n b. Gamliél vertritt, so vertritt auch der Anfangssatz die Ansicht des R.Šimo͑n b. Gamliél, denn nur oben gilt es nach R.Šimo͑n b. Gamliél als verbunden, unten aber gilt es nicht als verbunden, da es einem Zaune gleicht, durch den Ziegen durchschlüpfen können. –
4Komm und höre: Diese Wände können auch größtenteils aus Türen und Fenstern bestehen, nur muß das Stehende mehr sein als die Lücke.
5Wie ist dies größtenteils möglich!? Vielmehr wenn sie großenteils aus Türen und Fenstern bestehen, sind sie erlaubt, nur muß das Stehende mehr sein als Lücke.
6Wenn es aber der Lücke gleicht, ist es also verboten. Dies ist ja eine Widerlegung R.Papas!? – Eine Widerlegung. Die Halakha ist aber wie R.Papa. –
7Widerlegt und so die Halakha!? – Allerdings, denn unsere Mišna stimmt mit ihm überein. Diese lehrt, daß die Lücken nicht mehr als das Umbaute sein dürfen, wonach es gleich diesem erlaubt ist.
8SIE DÜRFEN ES AUCH MIT DREI STRICKEN ÜBEREINANDER UMSPANNEN, NUR DARF EIN STRICK VOM ANDEREN KEINE DREI HANDBREITEN ENTFERNT SEIN.
9DIE STÄRKE DER STRICKE, IHRE DICKE MUSS MEHR ALS EINE HANDBREITE HABEN, SODASS DIE GANZE [HÖHE] ZEHN HANDBREITEN BETRAGE.
10SIE DÜRFEN ES AUCH MIT ROHRSTÄBEN UMZÄUNEN, NUR DARF [DER ABSTAND] ZWISCHEN EINEM ROHRE UND DEM ANDEREN KEINE DREI HANDBREITEN BETRAGEN.
11SIE SAGTEN ES NUR VON EINER KARAWANE – SO R.JEHUDA; DIE WEISEN SAGEN, SIE SPRECHEN NUR DESHALB VON EINER KARAWANE, WEIL DIES DAS GEWÖHNLICHE IST.
12EINE WAND, DIE NICHT AUS KREUZ UND QUER LAUFENDEN STÄBEN BESTEHT, GILT NICHT ALS WAND – SO R.JOSE B. R.JEHUDA; DIE WEISEN SAGEN, EINES VON BEIDEM.
13GEMARA. R.Hamnuna sagte: Sie sagten, daß, wenn beim Senkrechten das Stehende mehr ist als die Lücke, es gültig sei; wie ist es aber, fragte R.Hamnuna, beim Wagerechten?
14Abajje erwiderte: Komm und höre: Die Stärke der Stricke, ihre Dicke muß mehr als eine Handbreite haben, sodaß die ganze [Höhe] zehn Handbreiten betrage. Wozu brauchen sie, wenn dem so wäre, mehr als eine Handbreite [dick] zu sein,
15man könnte ja [einen Abstand] von weniger als drei [Handbreiten] lassen und einen Strick von irgend welcher Dicke ziehen, [einen Abstand] von weniger als drei [Handbreiten] lassen und einen Strick von irgend welcher Dicke ziehen und [einen Abstand] von weniger als vier [Handbreiten] lassen und einen Strick von irgend welcher Dicke ziehen!? –
16Glaubst du? Wo lasse man [den Abstand] von weniger als vier [Handbreiten]: läßt man ihn unten, so gleicht es ja einem Zaune, durch den Ziegen durchschlüpfen können;
17läßt man ihn oben, so wird ja die Bedeutung [des obersten Strickes] durch den freien Raum über und unter diesem aufgehoben;
18und läßt man ihn in der Mitte, so ist zwar das Stehende mehr als die Lücke, jedoch nach beiden Seiten verteilt, somit wäre hieraus zu entnehmen, daß, wenn das Stehende mehr ist als die Lücke, auch nach zwei Seiten verteilt, dies zulässig sei!? –
19Vielmehr, R.Hamnuna fragte bezüglich einer etwas mehr als sieben [Handbreiten breiten] Matte, von der man drei [Handbreiten] ausschneidet und etwas mehr als vier zurückläßt und sie etwas weniger als drei [Handbreiten über der Erde] ausspannt.
20R.Aši sagte: Er fragte bezüglich einer schwebenden Wand. So fragte R.Ṭabla den Rabh, ob die schwebende Wand eine Ruine zu erlaubtem Gebiete mache, und dieser erwiderte, die schwebende Wand sei nur beim Wasser zulässig, weil die Weisen beim Wasser erleichtert haben.
21[SIE DÜRFEN ES AUCH MIT ROHRSTÄBEN UMZÄUNEN &C.] Nur eine Karawane, ein einzelner aber nicht, dagegen wird ja aber gelehrt, R.Jehuda sagt, sie haben all diese [lückenhaften] Wände beim Šabbathgesetze für den einzelnen nicht mehr als bis zwei Seáflächen erlaubt!? –
22Wie R.Naḥman, und wie manche sagen, R.Bebaj b. Abajje, erklärt hat, dies beziehe sich auf den ganzen erforderlichen Raum, ebenso spricht [R. Jehuda] vom ganzen erforderlichen Raume. –
23Worauf bezieht sich das, was R.Naḥman, beziehungsweise R.Bebaj b. Abajje, gesagt hat? – Auf folgende Lehre: Eine Wand, die nicht aus kreuz und quer laufenden Stäben besteht, gilt nicht als Wand – so R.Jose b. R.Jehuda.
24Aber kann R.Jose b. R.Jehuda dies denn gesagt haben, es wird ja gelehrt: Das Gesetz von der Strickwand gilt sowohl vom einzelnen als auch von einer Karawane. Welchen Unterschied gibt es zwischen einem einzelnen und einer Karawane? Für den einzelnen ist es bis zwei Seáflächen zulässig, für zwei ist es bis zwei Seáflächen zulässig, drei dagegen gelten als Karawane, und für sie ist es bis sechs [Seáflächen] zulässig – so R.Jose b.R.Jehuda;
25die Weisen sagen, sowohl für den einzelnen als auch für eine Karawane sei es nach Bedarf zulässig, nur dürfen keine zwei Seáflächen unbenutzt bleiben!?
26Hierzu sagte R.Naḥman, und wie manche sagen, R.Bebaj b.Abajje, [in unserer Mišna] spreche er vom ganzen Bedarf.
27R.Naḥman trug vor im Namen unseres Meisters Šemuél: Für den einzelnen ist es bis zwei Seáflächen zulässig, für zwei ist es bis zwei Seáflächen zulässig, drei gelten als Karawane, und für sie ist es bis sechs [Seáflächen] zulässig. –
28Du lässest die Rabbanan und entscheidest nach R.Jose b.R.Jehuda!?
29Hierauf ließ R.Naḥman seinen Dolmetsch vortreten und vortragen: Was ich euch vorgetragen habe, war ein Irrtum von mir, vielmehr sagten sie wie folgt: Für den einzelnen ist es bis zwei Seáflächen zulässig, für zwei ist es bis zwei Seáflächen zulässig, drei gelten als Karawane, und für sie ist es nach Bedarf zulässig. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.