Eruvin — Blatt 17a

1Der Anfangssatz nach R.Jose b. R.Jehuda und der Schlußsatz nach den Rabbanan!? –

2Allerdings, weil auch sein Vater [R.Jehuda] seiner Ansicht ist.

3R.Gidel sagte im Namen Rabhs: [Zuweilen] ist es für drei sogar bis fünf [Seáflächen] verboten, und zuweilen sogar bis sieben zulässig. Sie sprachen zu ihm: Sagte Rabh dies? Er erwiderte: Bei der Tora, den Propheten und den Hagiographen, daß Rabh dies sagte.

4R.Aši sprach: Was ist denn dabei auffallend, vielleicht meint er es wie folgt: wenn sie sechs [Seáflächen] brauchen und sieben umzäunen, so ist es sogar bis sieben erlaubt; wenn sie aber fünf brauchen und sieben umzäunen, so ist es auch bis fünf verboten. –

5Aber das, was gelehrt wird, daß keine zwei Seáflächen unbenutzt bleiben dürfen, bezieht sich ja wahrscheinlich auf die Personen!? – Nein, unbenutzt von Geräten.

6Es wurde gelehrt: Über den Fall, wenn sie drei waren und einer gestorben, oder wenn sie zwei waren und einer hinzugekommen ist, [streiten] R.Hona und R.Jiçḥaq; einer sagt, der Šabbath sei ausschlaggebend, und einer sagt, die Bewohner seien ausschlaggebend.

7Es ist zu beweisen, daß R.Hona es ist, welcher sagt, der Šabbath sei ausschlaggebend; Rabba erzählte nämlich, er habe R.Hona gefragt und R.Jehuda gefragt, wie es denn sei, wenn jemand einen E͑rub gemacht hat mit einer Tür rechnend und die Tür geschlossen wurde, mit einem Fenster rechnend und das Fenster geschlossen wurde, und dieser habe erwidert, es sei erlaubt, da es [beim Eintritt] des Šabbaths erlaubt war. Schließe hieraus. –

8Es ist anzunehmen, daß R.Hona und R.Jiçḥaq denselben Streit führen wie R.Jose und R.Jehuda. Wir haben nämlich gelernt: Wenn ein Hof [am Šabbath] nach beiden Seiten hin durchbrochen wurde, ebenso wenn ein Haus nach beiden Seiten hin durchbrochen wurde, und ebenso wenn von einem Durchgang die Querbalken oder Pfosten entfernt wurden, so sind sie an diesem Šabbath erlaubt und für die Zukunft verboten – so R.Jehuda.

9R.Jose sagt, sind sie an diesem Šabbath erlaubt, seien sie auch für die Zukunft erlaubt, und sind sie für die Zukunft verboten, seien sie auch an diesem Šabbath verboten.

10Demnach wäre R.Hona der Ansicht R.Jehudas und R.Jiçḥaq der Ansicht R.Joses. –

11R.Hona kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R.Jose, denn R.Jose vertritt seine Ansicht nur da, wo die Wände nicht vorhanden sind, nicht aber hierbei, wo die Wände vorhanden sind.

12Ebenso kann dir R.Jiçḥaq erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R.Jehuda, denn R.Jehuda vertritt seine Ansicht nur da, wo die Insassen vorhanden sind, nicht aber hierbei, wo die Insassen nicht vorhanden sind.

13DIE WEISEN SAGEN, EINES VON BEIDEM. Dasselbe sagt ja auch der erste Tanna!? –

14Ein Unterschied besteht zwischen ihnen bezüglich eines einzelnen in einer bewohnten Gegend.

15VIER DINGE HAT MAN IM KRIEGSLAGER GESTATTET: MAN DARF HOLZ AUS JEDEM ORTE HOLEN, UND MAN IST DA VOM HÄNDEWASCHEN, VON [DER VERZEHNTUNG DES] DEMAJ UND VOM E͑RUB BEFREIT.

16GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn das Heer in einen freiwilligen Krieg zieht, so steht ihnen der Raub von getrocknetem Holze frei; R.Jehuda b. Thema sagt, sie dürfen auch überall lagern. Ferner sind sie da zu bestatten, wo sie gefallen sind.

17«So steht ihnen der Raub von getrocknetem Holze frei.» Dies gehört ja zu den Verordnungen Jehošua͑s, denn der Meister sagte, Jehošua͑ habe zehn Verordnungen getroffen, daß man nämlich Tiere in [fremden] Gebüschen weiden und daß man in [fremden] Feldern Holz sammeln dürfe!? –

18Dies bezog sich auf Dornen und Disteln, hier aber handelt es sich um anderes Gehölz.

19Oder aber: dies bezog sich auf [am Boden] haftendes, hier aber handelt es sich um gefälltes.

20Oder aber: dies bezog sich auf feuchtes, hier aber handelt es sich um trockenes.

21«R. Jehuda b. Thema sagt, sie dürfen auch überall lagern. Ferner sind sie da zu bestatten, wo sie gefallen sind.» Selbstverständlich, diese sind ja Pflichttote, und der Pflichttote erwirbt seinen Platz!? –

22Dies ist wegen des Falles nötig,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.