Eruvin — Blatt 76a
1Das eine gilt als Torhäuschen nach dem einen [Hofe], das andere gilt als Torhäuschen nach dem anderen, und das mittelste ist das Haus, in dem der E͑rub niedergelegt wurde, und braucht zum [E͑rub]brote nichts beizutragen.
2Reḥaba prüfte die Jünger: Ist, wenn zwischen zwei Höfen zwei Häuser sich befinden und einer durch das eine geht und seinen E͑rub im anderen niederlegt, und der andere durch das andere geht und seinen E͑rub in jenem niederlegt, der E͑rub eines jeden gültig oder nicht? Kann [das eine] für diesen als Haus und für jenen als Torhäuschen, und [das andere] für jenen als Haus und für diesen als Torhäuschen gelten?
3Diese erwiderten: Beide haben keinen gültigen E͑rub. Wie du es nimmst: betrachtest du es als Torhäuschen, so wird ja gelehrt, daß, wenn jemand seinen E͑rub in einem Torhäuschen, einer Veranda oder einer Galerie niederlegt, er kein E͑rub sei, und betrachtest du es als Haus, so trägt er ja in ein Haus, mit dem er nicht durch einen E͑rub verbunden ist. –
4Womit ist es hierbei anders als bei der Lehre Rabas!? Raba sagte nämlich: Wenn zwei Personen jemand beauftragt haben, für sie einen E͑rub niederzulegen, und er ihn für einen noch am Tage und für den anderen bei Dämmerung niedergelegt hat, und der E͑rub desjenigen, für den er am Tage niedergelegt wurde, bei Dämmerung, und der E͑rub desjenigen, für den er bei Dämmerung niedergelegt wurde, bei Dunkelheit verzehrt wurde, so ist der E͑rub eines jeden gültig. –
5Es ist ja nicht gleich; da ist es zweifelhaft, ob [die Dämmerung] zum Tage oder zur Nacht gehört, was auch nicht festzustellen ist; hierbei aber muß es ja, wenn es für den einen als Haus gilt, auch für den anderen als Haus gelten, und wenn es für den einen als Torhäuschen gilt, auch für den anderen als Torhäuschen gelten.
6WENN ZWISCHEN ZWEI HÖFEN EIN VIER ZU VIER [HANDBREITEN] GROSSES FENSTER INNERHALB ZEHN [HANDBREITEN VOM BODEN] SICH BEFINDET, SO KÖNNEN SIE NACH BELIEBEN ENTWEDER ZWEI ODER [ZUSAMMEN] EINEN E͑RUB MACHEN;
7HAT ES WENIGER ALS VIER ZU VIER, ODER BEFINDET ES SICH OBERHALB ZEHN, SO MÜSSEN SIE JEDER BESONDERS EINEN E͑RUB UND NICHT [ZUSAMMEN] EINEN E͑RUB MACHEN.
8GEMARA. Unsere Mišna lehrt anonym nach R.Šimo͑n b.Gamliél, welcher sagt, [ein Abstand] unter vier [Handbreiten] gelte als vereinigt? –
9Du kannst auch sagen, nach den Rabbanan, denn die Rabbanan streiten gegen R.Šimo͑n b.Gamliél nur bezüglich der Vereinigung, während sie bei einer Öffnung beipflichten, daß sie nur dann von Bedeutung ist, wenn sie vier zu vier [Handbreiten] hat, sonst aber nicht.
10HAT ES WENIGER ALS VIER &C. Selbstverständlich; wenn er vier zu vier innerhalb zehn sagt, so weiß ich ja, daß es nicht kleiner als vier und nicht oberhalb zehn sein darf!? –
11Folgendes lehrt er uns: nur dann, wenn es sich vollständig oberhalb zehn [Handbreiten] befindet, wenn es sich aber zum Teile innerhalb befindet, so können sie nach Belieben entweder zwei oder [zusammen] einen E͑rub machen.
12Wir lernen also das, was die Rabbanan gelehrt haben: Befindet es sich [fast] vollständig oberhalb zehn [Handbreiten] und etwas innerhalb zehn, oder [fast] vollständig innerhalb zehn und etwas oberhalb zehn, so können sie nach Belieben entweder zwei oder [zusammen] einen E͑rub machen. –
13Wenn sie schon, falls [fast] vollständig oberhalb zehn und etwas innerhalb zehn, nach Belieben zwei oder [zusammen] einen E͑rub machen können, um wieviel mehr, wenn [fast] ganz innerhalb zehn und etwas oberhalb zehn!? –
14Er lehrt: das eine und um so mehr das andere.
15R.Joḥanan sagte: Ein rundes Fenster muß vierundzwanzig Handbreiten im Umfange haben, von denen etwas über zwei innerhalb zehn [Handbreiten vom Boden] sich befinden müssen, damit, wenn man ihn quadriert, etwas innerhalb zehn [Handbreiten] sich befinde. –
16Merke, was drei Handbreiten im Umfange hat, hat ja eine Handbreite im Durchmesser, somit genügen ja zwölf!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.