Eruvin — Blatt 75b
1Ebenso wird gelehrt: Wenn sie ihren E͑rub im vorderen niedergelegt haben und einer, ob aus dem vorderen oder aus dem hinteren, vergessen und sich am E͑rub nicht beteiligt hat, so sind beide verboten. Wenn sie ihren E͑rub im hinteren niedergelegt haben und einer aus dem hinteren vergessen und sich am E͑rub nicht beteiligt hat, so sind beide verboten; wenn einer aus dem vorderen vergessen und sich am E͑rub nicht beteiligt hat, so sind beide verboten – so R.A͑qiba. Die Weisen sagen, in diesem Falle sei der hintere erlaubt und der vordere verboten.
2Rabba b.Ḥanan sprach zu Abajje: Die Rabbanan sind wohl deshalb der Ansicht, der hintere sei erlaubt, weil die Pforte geschlossen ist und er nur für sich benutzt wird, ebenso ist ja auch nach R.A͑qiba die Pforte geschlossen, und er wird nur für sich benutzt!? Dieser erwiderte: Der E͑rub veranlaßt [den Verkehr]. –
3Und die Rabbanan, der E͑rub veranlaßt ja [den Verkehr]!? – Dieser kann sagen: Ich habe mich zu meinem Nutzen mit dir verbunden und nicht zu meinem Schaden. –
4Und R.A͑qiba, dieser kann ja sagen: Ich habe mich zu meinem Nutzen mit dir verbunden und nicht zu meinem Schaden!? – Der andere kann sagen: Ich trete dir mein Besitzrecht ab. – Und die Rabbanan!? – [Bewohner des] einen Hofes können ihr Besitzrecht nicht an [Bewohner] eines anderen Hofes abtreten. –
5Šemuél und R.Joḥanan führen somit denselben Streit, wie die Rabbanan und R.A͑qiba; Šemuél wäre also der Ansicht der Rabbanan und R. Joḥanan der Ansicht R.A͑qibas. –
6Šemuél kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R.A͑qiba, denn R.A͑qiba sagt dies nur von zwei Höfen einer hinter dem anderen, die einander [den Verkehr] verboten machen, nicht aber da, wo sie ihn einander nicht verboten machen.
7Auch R.Joḥanan kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach den Rabbanan, denn die Rabbanan sagen dies nur hierbei, weil [der hintere Hof] sagen kann: Solange du mir [dein Besitzrecht] nicht abgetreten hast, machst du mich verboten, aber macht er ihn etwa da verboten!?
8GEHÖREN SIE EINZELNEN &C. R.Joseph sagte: Rabbi lehrte, wenn es drei sind, seien sie verboten.
9R.Bebaj sprach zu ihnen: Hört nicht auf ihn. Ich selbst sagte es ihm, ich sagte es im Namen des R.Ada b.Ahaba, und zwar sagte ich: wenn rabim [mehrere] im vorderen sind. Da rief R.Joseph: Herr Abrahams, ich verwechselte rabim mit Rabbi!
10Šemuél aber sagt, solange nicht zwei im hinteren und einer im vorderen sind, seien sie erlaubt.
11R.Elea͑zar sagte: Ein Nichtjude gleicht mehreren. – Ein [einzelner] Jisraélit macht wohl deshalb nicht verboten, weil mancher es weiß, und mancher, der es nicht weiß, annimmt, sie hätten einen E͑rub bereitet, und dies sollte ja auch bei einem Nichtjuden berücksichtigt werden; mancher weiß es, und mancher, der es nicht weiß, nimmt an, er habe [sein Gebiet] vermietet!? –
12Wenn ein Nichtjude vermietet, schreit er es aus.
13R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn von zehn Häusern eines hinter dem anderen sich befindet, so braucht nur das innerste einen E͑rub zu bereiten, und dies genügt.
14R.Joḥanan sagt, sogar das äußerste müsse es. – Das äußerste gilt ja nur als Torhäuschen!? – Das äußerste des innersten. –
15Worin besteht ihr Streit? – Einer ist der Ansicht, was einem einzelnen als Torhäuschen dient, gelte als Torhäuschen, und einer ist der Ansicht, es gelte nicht als Torhäuschen.
16R.Naḥman sagte im Namen des Rabba b.Abuha im Namen Rabhs: Wenn zwischen zwei Höfen drei Häuser sich befinden, so gehe der eine durch das eine und lege seinen E͑rub im [mittelsten Hause] nieder, und der andere durch das andere und lege seinen E͑rub im [mittelsten Hause] nieder.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.