Eruvin — Blatt 77a
1R.Joḥanan sagte: Die einen dürfen von der einen Seite [Früchte] hinaufbringen und essen und die anderen von der anderen Seite hinaufbringen und essen. –
2Wir haben gelernt: So dürfen die einen von der einen Seite hinaufsteigen und essen und die anderen von der anderen Seite hinaufsteigen und essen. Nur hinaufsteigen, nicht aber hinaufbringen!? –
3Er meint es wie folgt: Hat sie vier (zu vier) [Handbreiten], so dürfen sie hinaufsteigen, jedoch nichts hinaufbringen, hat sie keine vier [Handbreiten], so darf man da auch [Früchte] hinaufbringen.
4R.Joḥanan vertritt hierbei seine Ansicht. Als R.Dimi kam, sagte er nämlich im Namen R.Joḥanans, daß auf einem Räume von weniger als vier zu vier [Handbreiten] sowohl die Leute auf dem öffentlichen Gebiete als auch die Leute auf dem Privatgebiete ihre Last schultern dürfen, jedoch nicht tauschen. –
5Hält denn Rabh nichts von dem, was R.Dimi gesagt hat!? – Bei Gebieten der Tora ist dem auch so,
6hier aber handelt es sich um rabbanitische Gebiete, und die Weisen haben für ihre Worte eine größere Festigung getroffen, als für die der Tora.
7Rabba sagte im Namen R.Honas im Namen R.Naḥmans: Wenn eine Wand zwischen zwei Höfen an der einen Seite zehn Handbreiten hoch und an der anderen Seite [ungefähr] gleich [hoch] mit dem Erdboden ist,
8so gehört sie zu der Seite, mit der sie gleich hoch ist, weil sie auf dieser Seite bequem und auf jener Seite unbequem benutzt werden kann, und alles, was auf der einen Seite bequem und auf der anderen Seite unbequem benutzt werden kann, gehört zu der Seite, auf der es bequem benutzt werden kann.
9R.Šezbi sagte im Namen R.Naḥmans: Wenn ein Graben zwischen zwei Höfen an der einen Seite zehn [Handbreiten] tief und an der anderen Seite [ungefähr] gleich [tief] mit dem Fußboden ist, so gehört er zu der Seite, mit der er gleich tief ist, weil er auf dieser Seite bequem und auf jener Seite unbequem benutzt werden kann &c.
10Und beides ist nötig. Würde er es nur von der Wand gelehrt haben, [so könnte man glauben], weil sich die Leute einer Erhöhung bedienen, nicht aber gilt dies vom Graben, weil sich die Leute keiner Vertiefung bedienen.
11Und würde er es nur vom Graben gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil dessen Benutzung nicht beschwerlich ist, nicht aber gilt dies von der Wand, deren Benutzung beschwerlich ist. Daher ist beides nötig.
12Wenn man sie vermindert, so darf man die ganze Wand benutzen, falls die Verminderung sich über vier [Handbreiten] erstreckt, wenn aber nicht, sie nur gegenüber der Verminderung benutzen. –
13Wie du es nimmst: nützt die Verminderung, so sollte man die ganze Wand benutzen dürfen, nützt sie nicht, so sollte man es auch gegenüber der Verminderung nicht dürfen!? Rabina erwiderte: Wenn man oben ein Stück [von der Wand selbst] abgerissen hat.
14R.Jeḥiél sagte: Wenn man ein Becken umstülpt, so ist dies eine Verminderung. –
15Weshalb denn, dies ist ja eine Sache, die man am Šabbath fortnehmen darf, und eine Sache, die man am Šabbath fortnehmen darf, kann ja [die Höhe] nicht vermindern!? –
16In dem Falle, wenn man es an den Erdboden befestigt hat. – Was nützt es denn, daß man es an den Erdboden befestigt hat, es wird ja gelehrt, daß, wenn man eine unreife Feige in Stroh oder einen Fladen auf Kohle gelegt hat, man sie, wenn ein Teil unbedeckt geblieben ist, [am Šabbath] hervorholen dürfe!? –
17Hier handelt es sich um den Fall, wenn es Henkel hat. –
18Was ist denn dabei, auch wenn es Henkel hat, wir haben ja gelernt, daß, wenn jemand Rüben oder Rettich unter einem Weinstocke versteckt hat
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.