Eruvin — Blatt 82b

1R.Jehošua͑, Sohn des R.Idi, erwiderte: R.Asi spricht von dem Falle, wenn der Vater in der Nordseite und die Mutter in der Südseite für ihn den E͑rub niedergelegt haben; auch ein sechsjähriges ist lieber zusammen mit seiner Mutter.

2Man wandte ein: Ein Kind, das noch seiner Mutter bedarf, genügt seiner Pflicht mit dem E͑rub seiner Mutter bis zum sechsten Lebensjahre. Dies ist eine Widerlegung R.Jehošua͑s, des Sohnes R.Idis. Eine Widerlegung.

3Ist dies auch eine Widerlegung R.Asis? – R.Asi kann dir erwidern: bis, (und bis) einschließlich.

4Dies wäre also eine Widerlegung des R.Jannaj und des Reš Laqic? – Dies ist keine Widerlegung; das eine, wenn sein Vater in der Stadt ist, das andere, wenn sein Vater nicht in der Stadt ist.

5Die Rabbanan lehrten: Man darf einen E͑rub machen für seinen minderjährigen Sohn, seine minderjährige Tochter, seinen kenaa͑nitischen Knecht und seine kenaa͑nitische Magd, sowohl mit ihrem Wissen als auch ohne ihr Wissen, für seinen jüdischen Knecht, seine jüdische Magd, seinen erwachsenen Sohn, seine erwachsene Tochter und seine Frau darf man es nur mit ihrem Wissen.

6Ein anderes lehrt: Man darf einen E͑rub machen für seinen erwachsenen Sohn, seine erwachsene Tochter, seinen jüdischen Knecht, seine jüdische Magd und seine Frau nur mit ihrem Wissen; für seinen nichtjüdischen Knecht, seine nichtjüdische Magd, seinen minderjährigen Sohn und seine minderjährige Tochter darf man es sowohl mit ihrem Wissen als auch ohne ihr Wissen, weil ihre Hand seiner gleicht.

7Wenn diese einen E͑rub für sich gemacht haben und ihr Herr dies für sie ebenfalls getan hat, so ist der des Herrn gültig, ausgenommen bei der Frau, weil sie es ablehnen kann.

8Womit ist die Frau anders? Rabba erwiderte: Die Frau und die ihr gleichen.

9Der Meister sagte: Ausgenommen bei der Frau, weil sie es ablehnen kann. Nur wenn sie es ablehnt, wenn sie aber nichts sagt, genügt sie der Pflicht mit dem [E͑rub] ihres Mannes, und im Anfangssatze lehrt er, daß dies nur mit ihrem Wissen erfolgen könne, doch wohl, wenn sie zustimmen!?

10Nein, ‘mit ihrem Wissen’ heißt, wenn sie schweigen; wenn sie nicht ausdrücklich ‘nein’ sagen.

11Es heißt ja aber, daß, wenn diese einen E͑rub gemacht haben und ihr Herr dies für sie ebenfalls getan hat, der des Herrn gültig sei; dies in dem Falle, wenn sie nichts gesagt haben, und er lehrt: ausgenommen bei der Frau, die ihrer Pflicht nicht genügt!?

12Raba erwiderte: Wenn man selber einen E͑rub macht, so gibt es ja keine größere Ablehnung als dies.

13WELCHES QUANTUM MUSS ER HABEN? DAS QUANTUM VON ZWEI MAHLZEITEN FÜR JEDEN. MAHLZEITEN FÜR DEN ALLTAG UND NICHT FÜR DEN ŠABBATH – SO R.MEÍR; R.JEHUDA SAGT: FÜR DEN ŠABBATH UND NICHT FÜR DEN ALLTAG. BEIDE WOLLEN DAMIT ERLEICHTERN.

14R.JOḤANAN B. BEROQA SAGT, EIN PONDIONBROT BEI [EINEM PREISE VON] EINEM SELA͑ FÜR VIER SEA͑ [MEHL]. R.ŠIMO͑N SAGT: ZWEI [DRITT]TEILE EINES EIN DRITTEL KAB GROSSEN BROTES.

15DIE HÄLFTE [GILT ALS MASS] BEIM AUSSÄTZIGEN HAUSE; DIE HÄLFTE DER HÄLFTE MACHT DEN KÖRPER UNTAUGLICH.

16GEMARA. Wieviel beträgt die Speise für zwei Mahlzeiten? R.Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Zwei Bauernbrote. R.Ada b.Ahaba erwiderte: Zwei Nehar-Papa-Brote.

17R.Joseph fragte R.Joseph, den Sohn Rabas: Wessen Ansicht ist dein Vater? – Er ist der Ansicht R.Meírs. – Auch ich bin der Ansicht R.Meírs, denn gegen R.Jehuda ist einzuwenden: man pflegt ja zu sagen: für Leckereien ist Platz da.

18R.JOḤANAN B.BEROQA SAGT. Es wird gelehrt: Ihre Ansichten stimmen annähernd überein. – Wieso stimmen sie überein, nach R.Joḥanan kommen ja vier Mahlzeiten auf einen Kab, während nach R.Šimo͑n neun Mahlzeiten auf einen Kab kommen!?

19R.Ḥisda erwiderte: Ziehe ein Drittel [als Verdienst] des Krämers ab.

20Dann sind es ja nach dem einen neun und nach dem anderen sechs!?

21Nach einer anderen Erklärung: R.Ḥisdas, denn R.Ḥisda sagte, man ziehe die Hälfte [als Verdienst] des Krämers ab.

22Dann sind es ja nach dem einen neun und nach dem anderen acht!? – Deshalb sagt er ja auch, ihre Ansichten stimmen annähernd überein.

23R.Ḥisda befindet sich ja mit sich selbst in Widerspruch!? – Das ist kein Widerspruch; das eine, wenn der Hausherr Holz gibt, das andere, wenn der Hausherr kein Holz gibt.

24DIE HÄLFTE [GILT ALS MASS] BEIM AUSSÄTZIGEN HAUSE; DIE HÄLFTE DERHÄLFTE MACHT DEN KÖRPER UNTAUGLICH.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.