Gittin — Blatt 2b

1Weil sie nicht wissen, daß es auf ihren Namen erfolgen müsse.

2Raba erwiderte: Weil dann Zeugen zur Bestätigung selten sind. –

3Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn zwei [den Scheidebrief] gebracht haben; oder auch, wenn aus einer Provinz nach einer anderen im Jisraéllande;

4oder auch, wenn in derselben Provinz im Überseelande. –

5Sollten doch nach Rabba, welcher sagt, weil sie nicht wissen, daß es auf ihren Namen erfolgen müsse, zwei erforderlich sein, wie bei allen anderen Zeugenaussagen in der Tora!? – Bei rituellen Angelegenheiten ist ein einzelner Zeuge glaubhaft. –

6Aber ein einzelner Zeuge ist ja bei den rituellen Angelegenheiten nur dann glaubhaft, wenn das Verbot nicht festgestellt ist, wenn es beispielsweise zweifelhaft ist, ob es ein Stück Talg oder ein Stück Fett war,

7hierbei aber steht ja das Verbot einer Ehefrau fest, somit ist dies eine inzestuöse Angelegenheit, und bei einer inzestuösen Angelegenheit sind ja wenigstens zwei [Zeugen] erforderlich!? –

8Die meisten wissen es. Und selbst nach R. Meír, der die Minderheit berücksichtigt, [ist zu erklären,] dies ist nur eine rabbanitische Bestimmung, da die Gerichtsschreiber kundig sind,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.