Gittin — Blatt 3a

1und hierbei haben es die Rabbanan wegen der Verlassenheit erleichtert. –

2Ist dies denn eine Erleichterung, dies ist ja eine Erschwerung: wenn zwei erforderlich wären, könnte der Ehemann ihn nicht anfechten und ungültig machen, da aber nur einer erforderlich ist, so kann der Ehemann ihn anfechten und ungültig machen!? –

3Da der Meister gesagt hat, daß R. Joḥanan und R. Ḥanina [darüber streiten], vor wieviel Personen er ihn ihr überreiche, wie einer sagt, vor zwei, und wie einer sagt, vor drei, so merkt er sich dies, und [der Ehemann] macht sich nicht suspekt. –

4Sollten doch nach Raba, welcher sagt, weil dann Zeugen zur Bestätigung selten sind, zwei erforderlich sein, wie dies auch sonst bei Bestätigung von Urkunden der Fall ist!? –

5Bei rituellen Angelegenheiten ist ein einzelner Zeuge glaubhaft. – Aber ein einzelner Zeuge ist ja bei rituellen Angelegenheiten nur dann glaubhaft, wenn das Verbot nicht festgestellt ist, wenn es beispielsweise zweifelhaft ist, ob es ein Stück Talg oder ein Stück Fett war, hierbei aber steht ja das Verbot einer Ehefrau fest, somit ist dies eine inzestuöse Angelegenheit, und bei einer inzestuösen Angelegenheit sind ja wenigstens zwei [Zeugen] erforderlich!? –

6Eigentlich sollte dies auch sonst bei Bestätigung von Urkunden nicht erforderlich sein, wegen einer Lehre des Reš Laqiš, denn Reš Laqiš sagte, daß, wenn Zeugen auf der Urkunde unterzeichnet sind, dies ebenso sei, als würde ihr Zeugnis vor Gericht geprüft worden sein, nur haben die Rabbanan dies bestimmt, hierbei aber haben es die Rabbanan wegen der Verlassenheit erleichtert. –

7Ist dies denn eine Erleichterung, dies ist ja eine Erschwerung: wenn zwei erforderlich wären, könnte der Ehemann ihn nicht anfechten und ungültig machen, da aber nur einer erforderlich ist, so kann der Ehemann ihn anfechten und ungültig machen!? – Da der Meister gesagt hat, daß R. Joḥanan und R. Ḥanina [darüber streiten], vor wieviel Personen er ihn ihr übergebe, wie einer sagt, vor zwei, und wie einer sagt, vor drei, so merkt er sich dies, und [der Ehemann] macht sich nicht suspekt. –

8Weshalb erklärt Raba nicht wie Rabba? – Er kann dir erwidern: heißt es denn: er ist vor mir auf ihren Namen geschrieben und vor mir auf ihren Namen unterzeichnet worden!? –

9Und Rabba!? – Eigentlich sollte es so heißen, nur könnte er, wenn man ihm viele Worte auferlegen würde, diese kürzen. – Auch jetzt kann er sie ja kürzen!? –

10Eines von dreien könnte er fortlassen, eines von zweien läßt er nicht fort. –

11Weshalb erklärt Rabba nicht wie Raba? – Er kann dir erwidern: wenn dem so wäre, so sollte er doch lehren: er ist vor mir unterzeichnet worden, und nichts weiter, wenn es aber auch heißt: vor mir geschrieben, so ist hieraus zu entnehmen, daß es auf ihren Namen erfolgen müsse. –

12Und Raba!? – Eigentlich sollte es so heißen, nur könnte man damit die Bestätigung anderer Urkunden verwechseln, daß es durch einen Zeugen erfolgen könne. –

13Und Rabba!? – Es ist ja nicht gleich; sonst [sagen sie ]: wir kennen sie, hierbei aber [sagt er]: vor mir;

14sonst ist eine Frau nicht glaubhaft, hierbei aber ist eine Frau glaubhaft; sonst ist der Beteiligte nicht glaubhaft, hierbei ist der Beteiligte glaubhaft. –

15Und Raba!? – Er kann dir erwidern: sind sie etwa hierbei nicht glaubhaft, wenn sie sagen: wir kennen sie!? Da sie nun glaubhaft sind, wenn sie sagen, sie kennen sie, so könnte man damit Bestätigung anderer Urkunden verwechseln, daß es durch einen Zeugen erfolgen könne.

16Wer ist nach Rabba, der erklärt, weil sie nicht wissen, daß es auf ihren Namen erfolgen müsse, der Autor, der des Schreibens auf ihren Namen

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.